Wachstumsverordnung DL 34-2019 – Steuerliche Neuerungen

Datum: 10. Juni 2019 Sehr geehrter Kunde,
  hiermit möchten wir Sie über die steuerlichen Neuerungen der Wachstumsverordnung informieren, welche mit 01. Mai 2019 in Kraft getreten ist. Die Verordnung befindet sich momentan in der Umwandlungsphase hin zu einem Gesetz. Aus diesem Grund könnten einige Bestimmungen noch abgeändert werden.
Neuauflage der “Sonderabschreibung Es wird erneut die Sonderabschreibung („super-ammortamento”), mit einer Erhöhung der steuerrechtlichen Abschreibungen um 30% für Investitionen eingeführt:

  • vom 1.4.2019 bis 31.12.2019;
  • bzw. bis zum 30.6.2020, sofern bis zum 31.12.2019 die entsprechende Bestellung vom Lieferanten angenommen und Anzahlungen in Höhe von mindestens 20% des Kaufpreises geleistet wurden.
Steuersenkung für wiederinvestierte Gewinne (“Mini- IRES”) Die Bestimmungen zur sog. “Mini-IRES” – also jener Begünstigung, welche ab dem Jahr 2019 die ACE ersetzt – wird grundlegend abgeändert. Im Wesentlichen sieht diese Begünstigung einen reduzierten Einkommenssteuersatz auf Gewinne vor, die nicht ausgeschüttet, sondern einer Rücklage zugewiesen werden; der Ankauf von Sachanlagen oder die Neueinstellung von Arbeitnehmern ist nicht erforderlich (wie ursprünglich vorgesehen).

Die Begünstigung betrifft:

  • sowohl IRES-Zahler (Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften etc.);
  • als auch IRPEF-Zahler mit unternehmerischer Tätigkeit (also Einzelunternehmen, OHGs und KGS) mit ordentlicher Buchführung.

Nach der Übergangsphase (also ab dem Jahr 2022) wird der IRES-Satz für die nicht ausgeschütteten Gewinne um 3,5 Prozentpunkte und somit auf 20,5% herabgesetzt. Im Übergangszeitraum gelten folgende Steuersätze:

  • 22,5% im Jahr 2019;
  • 21,5% im Jahr 2020;
  • 21% im Jahr 2021;
  • 20,5% ab dem Jahr 2022.

Betrachten wir z.B. eine Gesellschaft, die im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von 300.000,00 Euro erwirtschaftet und am 29.4.2019 den Gewinn des Jahres 2018 (120.000,00 Euro) einer Rücklage zuweist:

  • 120.000,00 Euro unterliegen dem reduzierten Steuersatz von 22,5%;
  • der Restbetrag (180.000,00 Euro) unterliegt dem normalen Steuersatz von 24%;
  • die IRES beträgt somit 70.200,00 Euro (120.000,00 × 22,5% + 180.000,00 × 24%);
  • der Steuervorteil beträgt 1.800,00 Euro.
Anhebung der Abzugsfähigkeit der IMU von der Einkommensteuer Ab dem Besteuerungszeitraum 2019 wird die Abzugsfähigkeit der IMU von den Einkünften aus unternehmerischer und freiberuflicher Tätigkeit angehoben. Die Abzugsfähigkeit steigt von derzeit 20%, auf 50% im Jahr 2019, 60% in den Jahren 2020-2021 und 70% als Regelsatz ab ab 2022.
Begünstigung für Unternehmens-zusammenschlüsse “Bonus aggregazioni” Der sog. “bonus aggregazioni” für Verschmelzungen, Abspaltungen und Betriebseinbringungen wird erneut bis zum 31.12.2022 eingeführt.

Die Begünstigung besteht darin, dass die Mehrwerte aus diesen außerordentlichen Geschäftsvorfällen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ohne Bezahlung einer Ersatzsteuer steuerrechtlich anerkannt werden.

Steuerguthaben für die Teilnahme an internationalen Messen Für das Jahr 2019 wird ein Steuerguthaben für KMUs vorgesehen, die an “internationalen Messen” teilnehmen. Das Steuerguthaben beträgt 30% der entsprechenden Aufwendungen (Standmiete, Aufbau der Stände) bis zu einem Höchstbetrag von 60.000,00 Euro. Das Steuerguthaben wird zuerkannt:

  • im Rahmen der insgesamt zugewiesenen Ressourcen;
  • und unter Berücksichtigung der “de minimis”-Bestimmungen.

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden.

Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen – Option Preisnachlass statt Steuerguthaben Der Steuerzahler kann statt der eigentlichen Verwendung des Absetzbetrags für bauliche Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen auch einen Preisnachlass wählen. Diese Option muss einvernehmlich mit dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer erfolgen. Der Preisnachlass entspricht in diesem Fall dem Steuerabsetzbetrag und wird vom Lieferanten vorausgestreckt.

Dem Lieferanten wird der entsprechende Betrag als Steuerguthaben zuerkannt und zwar wie üblich in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen, die per Vordruck F24 zu verrechnen sind. Die Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen.

Begünstigung für Heimkehrer Die Begünstigung für sog. Heimkehrer – also für jene Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ab dem Jahr 2020 nach Italien verlegen – wird abgeändert. Es wird vorgesehen, dass die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, die steuerrechtlich gleichgestellten Einkünfte sowie jene aus freiberuflicher Tätigkeit nur zu 30% der Steuer unterliegen. Dies gilt für den Besteuerungszeitraum, in dem der steuerrechtliche Wohnsitz nach Italien verlegt wird und in den 4 Folgejahren.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können:

  • dürfen diese Steuerzahler in den zwei Besteuerungszeiträumen vor dem “Umzug” nicht in Italien ansässig gewesen sein und müssen sich gleichzeitig verpflichten, mindestens zwei Jahre lang in Italien ansässig zu bleiben;
  • muss die Arbeitstätigkeit vorwiegend im Staatsgebiet ausgeübt werden.

Es sind auch steuerrechtliche Begünstigungen für weitere 5 Besteuerungszeiträume vorgesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (mindestens ein minderjähriges Kind, Ankauf einer Wohnung in Italien).

“Umzug” nach Süditalien

Für Steuerzahler, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit in die Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien oder Sizilien verlegen, wird das in Italien erwirtschaftete Einkommen nur zu 10% besteuert.

Personen, die nicht im AIRE eingetragen sind

Die Neuauflage der Begünstigung kann auch von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht im Register der im Ausland ansässigen Italiener (“AIRE“) eingetragen sind bzw. waren und ab dem 1.1.2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen. Dies unter der Voraussetzung, dass sie in den zwei Vorjahren in einem anderen Staat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ansässig waren.

Begünstigung für heimgekehrte Forscher und Dozenten – Abänderungen Für Forscher und Dozenten, die ihre steuerrechtliche Ansässigkeit ab dem Jahr 2020 nach Italien verlegen, wird vorgesehen, dass:

  • die entsprechenden Begünstigungen 6 (und nicht mehr 4) Jahre lang in Anspruch genommen werden können;
  • die entsprechenden Begünstigungen unter bestimmten Voraussetzungen (minderjährige Kinder, Ankauf einer Wohnung in Italien) sogar 8, 11 und 13 Jahre lang gelten.

Forscher und Dozenten, die nicht im AIRE eingetragen sind

Diese Begünstigung kann auch von Forschern und Dozenten in Anspruch genommen werden, die nicht im Register der im Ausland ansässigen Italiener (“AIRE“) eingetragen sind bzw. waren und ab dem 1.1.2020 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass sie in den zwei Vorjahren in einem anderen Staat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ansässig waren.

Geschäftsfälle mit San Marino – Elektronische Rechnung Die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung wird in folgenden Geschäftsvorfällen auf die Geschäftsbeziehungen mit San Marino ausgeweitet:

  • Lieferungen nach San Marino;
  • Lieferungen nach Italien mit Ausweisung der MwSt.;
  • Lieferungen nach Italien ohne Ausweisung der MwSt.

Steuerzahler, die von der Ausstellungspflicht einer elektronischen Rechnung befreit sind, werden dies auch in diesem Zusammenhang sein.

Abriss, Wiederaufbau und Veräußerung von Immobilien – Begünstigungen bei den indirekten Steuern Für Bauunternehmen wird eine Begünstigung für den Ankauf von Gebäuden, die innerhalb von 10 Jahren abgerissen, wiederaufgebaut und dann veräußert werden, vorgesehen. Die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer werden dann als Fixgebühr (200,00 Euro jeweils) eingehoben, sofern beim Wiederaufbau die Erdbebenschutzbestimmungen eingehalten werden und das Gebäude der Energieklasse (Klimahaus) A oder B entspricht (auch dann, wenn das Gesamtvolumen verändert wurde und die urbanistischen Bestimmungen dies zulassen).
Sabatini-Ter Der Höchstbetrag der begünstigten Finanzierungen wird von 2 auf 4 Millionen Euro angehoben und die Auszahlung der Begünstigung wird erleichtert.
Pflicht zur Mitteilung über erhaltene Vergünstigungen – Neue Bestimmungen

Die Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht der von den öffentlichen Verwaltungen erhaltenen Zuschüssen und Förderungen, werden wesentlich abgeändert.

Die Informationspflicht betrifft, die von den öffentlichen Verwaltungen ausbezahlten Beihilfen, Subventionen, Beiträge oder Förderungen in Geld- oder Sachwerten, soweit sie nicht eine Vergütung, Entlohnung für ein erbrachte Leistung oder Lieferung oder Schadenersatz darstellen.

Die Bestimmungen gelten für Unternehmen und nicht gewerbliche Körperschaften (Umweltschutzvereine; Sonstige Vereine, ONLUS und Stiftungen usw.). Die letzteren müssen der Informationspflicht durch eine Veröffentlichung auf ihrer Website oder “analogen Portalen” bis zum 30. Juni eines jeden Jahres nachkommen.

Unternehmen müssen diese Informationen hingegen im Anhang zum Jahresabschluss veröffentlichen.

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss in verkürzter Form erstellen und Unternehmen, die keinen Anhang erstellen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kleinstunternehmen) müssen der Informationspflicht durch die Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website ihrer Interessensvereinigung bzw. des Verbandes bis zum 30. Juni eines jeden Jahres nachkommen.

Die Mitteilungspflicht besteht ab dem Geschäftsjahr 2018 und somit erstmals:

  • für Unternehmen mit dem Jahresabschluss 2018;
  • für die übrigen betroffenen Steuerzahler bis zum 30.6.2019.

Bei unterlassener Veröffentlichung ist eine Strafe in Höhe von 1% der erhaltenen Beiträge (mit einer Mindeststrafe von 2.000,00 Euro) und die Verpflichtung zur nachträglichen Veröffentlichung vorgesehen. Erfolgt die Veröffentlichung auch nach Ablauf von 90 weiteren Tagen ab Beanstandung nicht, so ist der erhaltene Beitrag zur Gänze zurückzuzahlen.

Staatsbeihilfen und “De-minimis”-Zuwendungen, die im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Staatsbeihilfen veröffentlicht werden (“Registro nazionale degli aiuti di Stato”), müssen vom Steuerzahler selbst nicht noch einmal veröffentlicht werden, wenn im Anhang bzw. auf der Website darauf hingewiesen wird, dass solche Beihilfen bezogen wurden.

Keine Pflicht zur Veröffentlichung besteht, wenn die erhaltenen Beihilfen, Subventionen oder Beiträge in Geld- oder Sachwerten im Bezugszeitraum weniger als 10.000,00 Euro betragen.

Zahlungsfristen im B2B – Angaben im Jahresabschluss Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Zahlungsverzögerungen im B2B-Bereich (DLgs. 231/2002) werden abgeändert. Gesellschaften müssen demnach im Anhang zum Jahresabschluss folgendes angeben:

  • die durchschnittliche Zahlungsfrist;
  • etwaige Differenzen zwischen dem vereinbarten und dem effektiven Zahlungsziel;
  • ihre “policies” sowie die ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Zahlungsfristen.

Die neuen Bestimmungen gelten ab dem Geschäftsjahr 2019.

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