Haushaltsgesetz 2020 – Steuerliche Neuerungen

Datum: 27. Februar 2020

Sehr geehrter Kunde,

 

hiermit möchten wir Sie über die steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2020 informieren, welches mit 01. Jänner 2020 in Kraft getreten ist.

 

Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler

Steuerguthaben für Investitionen in Anlagegüter (anstelle der Sonderabschreibung – super-ammortamento)

Für Investitionen in neue Anlagegüter können ab dem Jahr 2020 neue Steuerguthaben in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung ersetzt die bisherige Regelung der sog. Sonder- und Hyperabschreibung (“super-ammortamento” und “iper-ammortamento”).

Ausmaß der Begünstigung

Das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter, welche nicht den Voraussetzungen für die sog. “Industrie 4.0” entsprechen, beträgt 6% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen Euro.

Für Investitionen in neue Anlagegüter, welche den Voraussetzungen für die sog. “Industrie 4.0” (Anlage A zum Gesetz 232/2016) entsprechen, beträgt das Guthaben:

  • 40% für die Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro;
  • 20% für die Investitionen ab 2,5 und bis zu 10 Millionen Euro.

Für Investitionen in immaterielles Anlagevermögen (Anlage B zum Gesetz 232/2016) beträgt das Guthaben 7% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag  von 700.000 Euro.

Art der Inanspruchnahme der Begünstigung

Das Steuerguthaben:

  • kann mittels Vordruck F24 mit Abgaben und Sozialbeiträgen verrechnet werden;
  • kann bei Sachanlagen (sowohl “ Industrie 4.0” als auch die übrigen) in fünf gleichbleibenden jährlichen Raten genutzt werden, bei immateriellen Anlagegütern in drei Raten;
  • kann bei Investitionen in “normale” Sachanlagen ab dem Jahr nach der Inbetriebnahme in Anspruch genommen werden; bei Anlagegütern, welche den Voraussetzungen für die sog. “Industrie 4.0” entsprechen, ab dem Jahr nach der erfolgten Vernetzung (“interconnessione”).

Angaben in der Rechnung

Die Rechnung für die begünstigten Güter muss den Verweis auf die Begünstigung beinhalten: “Kauf, für den die Steuerguthaben gemäß Artikel 1, Absätze 184 bis 194, Gesetz Nr. 160/2019 anerkannt wird – “Acquisto per il quale è riconosciuto il credito d’imposta ex art. 1, commi da 184 a 194, Legge n. 160/2019”.

Wiedereinführung der ACE

Es wird die sog. ACE rückwirkend für das Jahr 2019 wiedereingeführt. Die Begünstigung wird also de facto ohne Unterbrechung ab dem Jahr 2018 weiter gewährt. Zeitgleich wird die Mini-Ires (Reduzierung des Ires-Steuersatzes bis auf 20,5% im Jahr 2022) vor ihrem Inkrafttreten wieder abgeschafft.

Der entsprechende Koeffizient wurde jedoch reduziert und zwar dauerhaft auf 1,3%. Bei einer ACE-Grundlage von 1 Million Euro sind also 13.000 Euro an Einkünften steuerbefreit.

Aufwertung von Betriebsgütern

Es wird neuerlich die Aufwertung von Betriebsgütern vorgesehen. Die Aufwertung

  • betrifft die Güter, die im Jahresabschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.2018 ausgewiesen sind;
  • muss im Jahresabschluss zum 31.12.2019 vorgenommen werden.

Im Hinblick auf frühere Auflagen der Aufwertung:

  • wurden die Ersatzsteuern herabgesetzt (12% für abschreibbare Güter; 10% für nicht abschreibbare Güter);
  • kann die Steuer kann in Raten abgeführt werden (drei oder sechs Raten, je nach Höhe der Steuer).

Entnahme von Betriebsimmobilien bei Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmer gibt es wieder die Möglichkeit, Betriebsimmobilien zu begünstigten Bedingungen zu privatisieren.

Die Steuer beträgt 8 % der Differenz zwischen dem Markt- und dem steuerrechtlich anerkannten Wert; statt des Marktwerts kann aber wiederum der Katasterwert herangezogen werden.

Die Entnahme muss bis zum 31.5.2020 erfolgen; die steuerrechtlichen Auswirkungen gelten dann aber ab dem 1.1.2020 (die Immobilie wird also im gesamten Jahr 2020“privat” gehalten).

Anhebung der Abzugsfähigkeit der IMU

Die Abzugsfähigkeit der IMU bzw. GIS von gewerblichen Immobilien wird angehoben.

In Zukunft kann die Immobiliensteuer mit folgenden Prozentsätzen vom unternehmerischen und freiberuflichen Einkommen abgesetzt werden:

  • 50% im Jahr 2019;
  • 60% in den Jahren 2020 und 2021,
  • 100% im Jahr 2022.

Die Kriterien für die Abzugsfähigkeit bleiben unverändert.

Fringe benefit – Betriebsfahrzeuge, welche Angestellten auch für die private Nutzung überlassen werden

Bei Betriebsfahrzeugen, welche Angestellten auch für die private Nutzung überlassen werden (“uso promiscuo”), ist die Höhe der besteuerten Sachentlohnung (“fringe benefit”) nun vom CO2-Ausstoß abhängig. Im Besonderen gilt ab dem 01. Juli 2020:

  • bei einem CO2-Ausstoß bis zu 60g/km werden 25% des Betrags, welcher laut der sog. ACI-Tarife einer Kilometerleistung von 15.000 entspricht, herangezogen;
  • bei einem CO2-Ausstoß von über 60 g/km und bis zu 160 g/km werden 30% des vorgenannten Betrags herangezogen;
  • bei einem CO2-Ausstoß von über 160 g/km und bis zu 190 g/km werden im Jahr 2020 40% und im Jahr 2021 50% des vorgenannten Betrags herangezogen;
  • bei einem CO2-Ausstoß von über 190 g/km werden im Jahr 2020 50% und im Jahr 2021 60% des vorgenannten Betrags herangezogen.

Für die bis zum 30.6.2020 abgeschlossenen Verträge ändert sich nichts; diese sind beim Unternehmen weiterhin zu 70% absetzbar und den Mitarbeitern müssen mindestens 30% von 15.000 km mit dem ACI-Tarif angelastet werden.

Neue Limits für die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014

Die Zugangsvoraussetzungen und die Ausschlussgründe von der Pauschalbesteuerung gemäß Gesetz 190/2014, welche mit 1.1.2020 in Kraft treten, werden abgeändert.

Aufwendungen für unselbständige Arbeit

Um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können, dürfen die im Vorjahr getragenen Ausgaben für unselbständige Arbeit nicht über 20.000 Euro (Brutto) liegen. In diesem Zusammenhang sind folgende Ausgaben relevant:

  • geringfügige Leistungen (“lavoro accessorio”);
  • Angestellte und Mitarbeiter (“collaboratori”);
  • Gewinne der stillen Teilhaber, welche lediglich ihre Arbeitsleistung einbringen;
  • Vergütungen für Arbeit an den Unternehmer selbst oder an seine Angehörigen.

Das Limit für die Erlöse und Vergütungen im Vorjahr bleibt unverändert bei 65.000,00 Euro unverändert.

Einkünfte aus unselbständiger und steuerrechtlich gleichgestellter Arbeit

Ab dem Jahr 2020 kann die Pauschalbesteuerung von Steuerzahlern, die im Vorjahr Einkünfte aus unselbständiger und steuerrechtlich gleichgestellter Arbeit (z.B. Rente) von über 30.000,00 Euro bezogen haben, nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Dieses Limit greift aber nicht, wenn die betreffende Arbeit in der Zwischenzeit nicht mehr ausgeübt wird.

Herabsetzung der Fristen für die Steuerfestsetzung bei elektronischer Rechnungsstellung

Für Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung, welche freiwillig für die elektronische Rechnungsstellung optieren, werden die Fristen für die Steuerfestsetzung (Art. 43 Abs.  1 des DPR 600/73) um ein Jahr reduziert (also bis zum 31. Dezember des vierten und nicht mehr des fünften Jahres ab Abgabe der Steuererklärung).

Essensgutscheine –
Limits für die Steuerbefreiung

Ab dem 1.1.2020 gelten Essensgutscheine nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wenn folgende Limits eingehalten werden:

  • 4,00 Euro für Essensgutscheine in Papierform (bisher 5,29 Euro);
  • 8,00 Euro für “elektronische” Essensgutscheine (bisher 7,00 Euro).

Unverändert bleibt die Nichtbesteuerung der Verköstigungen durch den Arbeitgeber oder in Mensen, die direkt vom Arbeitgeber oder einer dritten Partei geführt werden. Ebenfalls unverändert bleibt mit Euro 5,29 die Mensa-Ersatzvergütung an Bauarbeitern und an Arbeitern, die in anderen zeitlich befristeten Strukturen oder aber auf Baustellen in Orten tätig sind, in denen es keine Gasthäuser oder ähnliche geeignete Strukturen für die Verpflegung gibt.

Aussetzung der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Für 2020 bleiben die MwSt.-Sätze unverändert. Sollten die erforderlichen Ressourcen bis Jahresende nicht aufgebracht werden können, so kommt es zu folgenden Erhöhungen:

  • ab dem 1.1.2021 von 22% auf 25% und von 10% auf 12%
  • ab dem 1.1.2022 auf 26,5%.

Fassadenbonus – Neue Absetzbetrag für Arbeiten an der Außenfassade von Gebäuden

Es wird ein neuer Absetzbetrag in Höhe von 90% der Aufwendungen gewährt und zwar für:

  • im Jahr 2020 angefallene und dokumentierte Ausgaben;
  • Baumaßnahmen, mit denen die Außenfassade von Gebäuden restauriert oder saniert wird. Die Gebäude müssen in den Ortskernen liegen (Zone “A” oder “B” im Sinne von DM 2.4.1968 Nr. 1444). Als Bestätigung dieser Voraussetzung ist eine Bescheinigung von der Gemeinde notwendig.

Nachdem die besprochene Bestimmung allgemein von einem “Absetzbetrag von der Bruttosteuer” spricht, ist davon auszugehen, dass dieser Bonus sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen gilt.

Begünstigte Arbeiten

Förderfähig sind lediglich Arbeiten an der Außenfassade sowie an Balkonen, Verzierungen und Ornamenten.

Unter anderem berechtigen folgende Arbeiten zur Inanspruchnahme der Begünstigung:

  • Reinigung der Fassade;
  • Anstrich (und somit auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten);
  • Ausgaben für das Gerüst;
  • Sanierung und Ersatz von Brüstungen und Regenrinnen, sofern sie sich an der Außenfassade befinden;
  • Verputz und Malerarbeiten, einschließlich Geländer, Gesimsen, diesbezüglicher Ornamente, Gitter, Installationsarbeiten;
  • Ausgaben für die Planung und Erklärungen bzw. Zertifizierungen (APE).

Sollten die Arbeiten an der Außenfassade energetische Auswirkungen aufweisen oder wenn Verputzarbeiten auf mehr als 10 Prozent der Außenfläche durchgeführt werden, ist auch die energetische Sanierung der Fassade erforderlich. Dann müssen auch die Bestimmungen für die energetische Sanierung beachtet werden.

Nicht begünstigt sind hingegen Jalousien, Markisen, Fenster, Türen und Tore sowie Eingriffe am Dach des Gebäudes.

Kein Höchstbetrag

Die besprochene Norm sieht für das Jahr 2020 keinen Höchstbetrag vor.

Zeitlicher Rahmen

Der neue Absetzbetrag kann in 10 gleichbleibenden jährlichen Raten genutzt werden.

 

Neuerungen für Privatpersonen

IRPEF-Absetzbetrag 19% – Rückverfolgbare Zahlungsmittel

 

Ab dem 1.1.2020 setzt die Inanspruchnahme des IRPEF-Absetzbetrags von 19% für die Spesen laut Art. 15 TUIR und für sonstige entsprechende Aufwendungen voraus, dass die Zahlung:

  • per Bank- oder Postüberweisung;
  • oder mit sonstigen “rückverfolgbaren” Zahlungsmitteln erfolgt (Kreditkarten, Bankomat, Schecks, Zirkularschecks etc.).

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Absetzbeträge:

  • von angekauften Medikamenten und medizinischen Geräten (“dispositivi medici”);
  • bei ärztlichen Leistungen von öffentlichen Einrichtungen oder Privatkliniken, die vom Gesundheitsdienst (SSN) akkreditiert wurden.

Verlängerung Steuerbonus energetische Sanierung

Der Steuerbonus von 65% bei der energetischen Sanierung wird bis zum 31.12.2020, verlängert. Für Brennwertkessel, Biomasseheizanlagen, Austausch von Fenstern und Sonnenschutz gilt hingegen weiterhin der Steuerbonus 50%.

Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten

Der Steuerbonus von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro pro Wohneinheit ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden.

Verlängerung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Möbel und Haushaltsgroßgeräte

 

Der Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neuen Möbeln und Haushaltsgroßgeräten mit Energieklasse A+ (A für Backöfen) ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Er steht 2020 zu, sofern in der Wohnung die Wiedergewinnungsarbeiten nach dem 01.01.2019 begonnen wurden. Die Obergrenze für die anerkannten Kosten beträgt 10.000 Euro und zwar 50% der getätigten Ausgaben.

Ersatzsteuer

auf Mieteinkünfte

Der Steuersatz von 10% für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte mit geregeltem bzw. einvernehmlich vereinbartem Mietzins (“a canone concordato”) gilt nun dauerhaft (“a regime”).

Anwendungsbereich des Steuersatzes von 10%

Nach Maßgabe von Art. 3 Abs.  2 DLgs. 23/2011 gilt die herabgesetzte Ersatzsteuer für Mietverträge:

  • für Einheiten in Gemeinden mit Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) DL 551/88 (Bari, Bologna, Catania, Firenze, Genova, Milano, Napoli, Palermo, Roma, Torino und Venezia sowie angrenzende Gemeinden und die übrigen Provinzhauptstädte) sowie in den übrigen Gemeinden mit Bedarf an Wohnungen, die vom CIPE benannt werden;
  • die mit einvernehmlich vereinbartem Mietzins (“a canone concordato”) abgeschlossen werden, also auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen zwischen den Standesvertretungen der Mieter und Vermieter im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Gesetz 431/98 und im Sinne von Art. 8 desselben Gesetzes. Um die herabgesetzte Ersatzsteuer auf der Grundlage von DM 16.1.2017 ohne die Mitwirkung der Standesvertretungen abzuschließen, ist eine Bestätigung des Mietzinses vom Verband der Hauseigentümer notwendig.

Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte aus gewerblichen Immobilien

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 hat die Ersatzsteuer von 21% auf Mieteinkünfte aus gewerblichen Immobilien (Geschäfte der Katasterklasse C/1 mit einer Fläche von bis zu 600 qm), die das Haushaltsgesetz 2019 für Verträge im Jahr 2019 eingeführt hat, nicht verlängert. Die Option für die Ersatzbesteuerung durfte ausschließlich für Mietverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen wurden, ausgeführt werden.

Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken

Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich.

Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nichtgewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Steuerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen anerkannten Wert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einem Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss wie üblich bis zum 30.6.2020:

  • eine beeidigte Schätzung des Marktwertes der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen dazu befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer) erstellt werden;
  • die Ersatzsteuer (bzw. die erste Rate darauf) innerhalb dieser Frist einbezahlt werden.

Der Steuersatz beträgt nun für alle Aufwertungen 11%.

Erhöhung der Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne auf Immobilien

Es wird die Erhöhung der Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne auf Immobilien von 20 auf 26% vorgesehen.

Diese Steuer ersetzt die IRPEF auf die entsprechenden Veräußerungsgewinne von Steuerzahlern, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Die Steuer wird auf die Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken erhoben, die seit weniger als 5 Jahren im Besitz waren und kein Bauland sind (also weder auf Grundstücke, die im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) TUIR “lottizzati” sind, noch auf Baugrundstücke).

Aufwendungen für Tierärzte – Anhebung des Höchstbetrags

Ab dem 1.1.2020 gilt für den IRPEF-Absetzbetrag von 19% der Aufwendungen für Tierärzte ex Art. 15 Abs. 1 Buchst. c-bis) TUIR ein Höchstbetrag von 500 Euro (statt wie bisher 387,34 Euro); nach wie vor müssen die Spesen 129,11 Euro übersteigen.

Abschaffung IUC und TASI

Ab dem Jahr 2020 wird die IUC im Sinne von Art. 1 Abs. 639 Gesetz 147/2013 abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Müllsteuer TARI; die Bestimmungen zur IMU werden abgeändert.

Nachdem sich die IUC aus der IMU und der Komponente für die kommunalen Leistungen (TASI und TARI) zusammensetzt, wird die TASI de facto ab dem 1.1.2020 abgeschafft.

“Neue” IMU

Ab dem 1.1.2020 wird die IMU abgeändert. Die neue Form soll die Einkommensteuer IRPEF samt Zusatzsteuern auf die Einkünfte aus nicht vermieteten Immobilien ersetzen.

Folgende Aspekte bleiben unverändert:

  • die Steuergrundlage (“presupposto impositivo”);
  • die Steuerpflichtigen;
  • die Definition von Hauptwohnsitz und Nebenflächen;
  • die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Gebäude, Baugrundstücke (mit einigen kleineren Abänderungen) und landwirtschaftlichen Grundstücken;
  • die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Gebäude, welche Bindungen unterliegen (“vincolati”), für nicht benutzbare Gebäude und für Einheiten, die Eltern oder Kindern unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich überlassen werden;
  • die Befreiungen (auch hier mit einigen kleineren Abänderungen).

Steuersätze für die IMU

Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Steuersätze, die nun wie folgt festgelegt sind:

  • Hauptwohnsitz der Katasterklassen A/1, A/8 und A/9 samt Nebenflächen (“pertinenze”): Regelsteuersatz 0,5% mit Absetzbetrag von 200,00 Euro (die Gemeinden können eine Anhebung um 0,1% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen);
  • Landwirtschaftliche Betriebsgebäude: Regelsteuersatz von 0,1% (die Gemeinden können eine Herabsetzung bis 0% beschließen);
  • Sog. “Immobili merce” (also Immobilien, die von einer Baufirma errichtet wurden und zum Verkauf bestimmt sind, solange ebendiese Zweckbestimmung beibehalten wird und wenn sie nicht vermietet werden): in den Jahren 2020 und 2021 Regelsteuersatz von 0,1% (die Gemeinden können eine Anhebung bis auf 0,25% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen); ab dem Jahr 2022 sind diese Immobilen von der IMU befreit;
  • Landwirtschaftliche Grundstücke: Regelsteuersatz 0,76% (die Gemeinden können eine Anhebung bis auf 1,06% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen);
  • Gewerbliche Immobilien der Katasterklasse “D”: Regelsteuersatz 0,86% (0,76% davon gehen an den Staat, der Rest an die Gemeinde, welche den Gesamtsteuersatz bis auf 1,06% anheben kann);
  • sonstige Immobilien: Regelsteuersatz 0,86% (die Gemeinden können eine Anhebung bis auf 1,06% oder eine Herabsetzung bis 0% beschließen. In diesem Fall nun können die Gemeinden den Steuersatz als Ersatz für die TASI bis auf 1,14% anheben.)

Zahlung der IMU

Die Steuer ist in jedem Kalenderjahr im Verhältnis:

  • zur Besitzquote;
  • und zu den Monaten des Besitzzeitraums geschuldet und abzuführen.

Für die “neue” IMU gilt, dass ein Monat, in dem sich der Besitz über die Mehrheit seiner Tage erstreckt, zur Gänze berücksichtigt wird. Ist die Immobilie beispielsweise im Februar 2020 15 Tage im Besitz, so führt dieser Steuerzahler die IMU ab. Der Tag der Übertragung wird dem Käufer zugerechnet; ergeben sich dabei ebenso viele (also 15) Besitztage für Käufer und Verkäufer, so zahlt ersterer die IMU. Wird also eine Immobilie am 15.4.2020 veräußert, so führt der Käufer die IMU für April ab.

Zahlungsfristen

Die Fälligkeiten bleiben unverändert, nicht jedoch die Bestimmung der einzelnen Raten. Es gilt folgendes:

  • die erste Rate ist am 16. Juni fällig; dabei wird die Steuer für das erste Semester nach Maßgabe des Steuersatzes und der Absetzbeträge des Vorjahres abgeführt;
  • die zweite Rate ist am 16. Dezember fällig; dabei wird der Saldo der Steuer für das gesamte Jahr nach Maßgabe des Steuersatzes und der Absetzbeträge des laufenden Jahres abgeführt.

Der Steuerzahler kann aber auch die gesamte IMU am 16. Juni bezahlen. Im Jahr 2020 beläuft sich die erste Rate auf die Hälfte des im Vorjahr an IMU und TASI bezahlten Betrags.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung kann:

  • über den Vordruck F24
  • über einen Posterlagsschein
  • oder über die Plattform im Sinne von Art. 5 DLgs. 82/2005 (“Codice dell’amministrazione digitale”) und die übrigen Zahlungsmodalitäten, welche der Kodex vorsieht (wie etwa “PagoPA”)

erfolgen.

Für Steuerzahler, die im Ausland ansässig sind, sind keine eigenen Zahlungsmodalitäten vorgesehen.

 

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: R01 Haushaltsgesetz 2020