COVID-19: AUSSETZUNG VON HANDELS- UND EINZELHANDELS-AKTIVITÄTEN VOM 12. MÄRZ 2020 BIS 25. MÄRZ 2020

Datum: 13. März 2020 Sehr geehrter Kunde,
Am Mittwochabend, dem 11. März 2020, wurde ein Dekret der Regierung veröffentlicht, um der Verbreitung des COVID-19-Virus entgegenzuwirken. Ziel ist es, den Reiseverkehr im ganzen Land einzuschränken.Die neuen Bestimmungen gelten für das gesamte Staatsgebiet, einschließlich der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen (in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Statuten und Durchführungsbestimmungen).
Die Bestimmungen des D.P.C.M. 11. März 2020

 

Vom 12. März 2020 bis zum 25. März 2020 sind folgende Tätigkeiten ausgesetzt:

  1. Einzelhandelstätigkeiten, mit Ausnahme der in Anhang 1 genannten Verkaufstätigkeiten für Lebensmittel und Grundbedarfsgüter. Dies gilt sowohl für Einzelhandelsläden als auch für den Großhandel.  Die Märkte werden geschlossen, mit Ausnahme von Marktständen die Lebensmittel verkaufen;
  2. Restaurantdienstleistungen (einschließlich Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien), mit Ausnahme von Mensen und Cateringservices auf vertraglicher Basis. Die Lieferung von Speisen und Getränken (z.B. Pizzalieferservice) unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften ist für alle Betriebe weiter erlaubt, so auch die dazugehörenden Verpackungs- und Transporttätigkeiten. Bars auf Autobahnraststätten bzw. Tankstellen entlang des Straßen- und Autobahnnetzes können geöffnet bleiben. Auch Bars in Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Krankenhäusern dürfen offenhalten;
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen (einschließlich Friseure, Barbiere, Kosmetikerinnen), die nicht in Anhang 2 aufgeführt sind.
Zeitungskioske, Trafiken, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet. Allgemein gilt den Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen den Personen zu gewährleistet. Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Tätigkeit des Agrar-, Vieh- und Lebensmittelverarbeitungssektors einschließlich der Lieferketten, die Waren und Dienstleistungen anbieten, bleiben gewährleistet. In den Anhängen 1 und 2 des Dekrets sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen aufgeführt, die in Übereinstimmung mit den festgelegten Bestimmungen offenbleiben können.
Im Hinblick auf die Produktion und die beruflichen Aktivitäten wird empfohlen, dass:

  1. Unternehmen für Aktivitäten, die zu Hause oder aus der Ferne durchgeführt werden können, so weit wie möglich von Telearbeit Gebrauch machen sollten;
  2. Freistunden bzw. bezahlter Urlaub sowie andere von den Kollektivverträgen vorgesehenen Instrumente gefördert werden sollten;
  3. die Aktivitäten in einem Unternehmen, die für die Produktion nicht unbedingte Voraussetzung sind, ausgesetzt werden sollten;
  4. entsprechende Anti-Ansteckungs- und Sicherheitsprotokolle anzuwenden und sofern der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, entsprechende persönliche Vorkehrungen zutreffen
  5. nur Unternehmen mit produktiven Tätigkeiten geöffnet halten sollten, und das nur dann, wenn der Zugang zu den Gemeinschaftsbereichen eingeschränkt werden kann.

Das Dekret befürwortet auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen. Bei allen nicht ausgesetzten Aktivitäten wird die maximale Nutzung agiler Arbeitsmethoden gefördert.

In den Anlagen 1 und 2 zum Dekret sind die Aktivitäten aufgeführt, die offen bleiben können:

ANHANG 1 zum D.P.C.M. – “EINZELHANDEL”
  • Groß- und Supermärkte
  • Lebensmittel-Diskounter
  • Minimärkte und andere nicht spezialisierte, verschiedene Lebensmittelgeschäfte
  • Einzelhandel mit Tiefkühlprodukten
  • Einzelhandel mit Computern, Peripheriegeräten, Telekommunikationsgeräten, Audio- und Video-Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten in nicht spezialisierten Geschäften
  • Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (Ateco-Codes: 47.2)
  • Einzelhandel mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge in Fachgeschäften
  • Einzelhandel mit Computer- und Telekommunikationsgeräten (IKT) in Fachgeschäften (Atheco-Code: 47.4)
  • Einzelhandel mit Eisenwaren, Farben, Flachglas sowie elektrischen und thermohydraulischen Geräten
  • Einzelhandel mit sanitären Artikeln und Hygieneartikeln
  • Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln
  • Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
  • Apotheken
  • Einzelhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten in anderen Fachgeschäften
  • Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln in Fachgeschäften
  • Einzelhandel mit Parfümerie-, Körperpflege- und Toilettenartikeln
  • Einzelhandel mit kleinen Haustieren
  • Einzelhandel mit optischer und fotografischer Ausrüstung
  • Einzelhandel mit Seifen, Wasch- und Poliermitteln und ähnlichen Produkten
  • Einzelhandel mit jeder Art von Produkten für das Internet
  • Einzelhandelsverkauf jeglicher Art von Produkten im Fernsehen
  • Einzelhandel mit jeder Art von Versandhandelsprodukten, Radio, Telefon
  • Handel mit Hilfe von Verkaufsautomaten
Anhang 2 zum D.P.C.M. – “DIENSTLEISTUNGEN an der PERSON”
  • Wäsche und Reinigung von Textil- und Pelzprodukten
  • Aktivitäten der industriellen Wäschereien
  • Andere Wäschereien, Färbereien
  • Beerdigungsdienste und damit zusammenhängende Aktivitäten
  Zweifel bestehen nach wie vor in Bezug auf unternehmerische Tätigkeiten wie Baugewerbe, Schmiede, Hydrauliker usw., deren Arbeiten entweder in der eigenen Werkstatt/dem eigenen Magazin oder beim Endkunden entweder mit Unterstützung von Arbeitnehmern oder selbständig durchgeführt werden können. Bei diesen Themen scheint man mangels einer klaren Regelung im Dekret zu dem Schluss kommen zu können, dass es keine Schließungsverpflichtungen gibt; mangels offizieller Klarstellungen muss der gesunde Menschenverstand angewandt werden.Außerdem gilt es die gesetzlichen Abstände (1 Meter) und die zulässigen Bewegungsgründe (Arbeit, Gesundheit, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern) zu beachten.

Der lvh.apa Wirtschaftsverband für Handwerker und Dienstleister empfiehlt dort, wo die Einhaltung der Sicherheit und Hygienevorschriften nicht möglich ist, die Tätigkeit auf Baustellen im Sinne der Gesundheit aller einzustellen. Hierzu sollte die Einstellung der Baustelle vom Auftraggeber, Verfahrensverantwortlichen oder Bauleiter genehmigt werden.

Was die freiberuflichen Tätigkeiten betrifft, so wird in der Verordnung keine Verpflichtung zur Schließung vorgesehen; offensichtlich gelten auch in diesem Fall die Gesundheitsvorschriften (in erster Linie die Entfernung zwischen den Personen), die auch andere, nicht blockierte Tätigkeiten betreffen.

N.B. Bis Ende dieser Woche wird eine “steuerliche” Verordnung erlassen, mit der einige in den kommenden Tagen fällige Zahlungen ausgesetzt werden. Am 10. März 2020 gab der italienische Bankenverband eine Pressemitteilung heraus, die die Aussetzung oder Verlängerung der gewährten Kredite bis zum 31. Januar 2020 erlaubt (das Addendum zum Kreditvertrag 2019 ist unter folgendem Link verfügbar

https://www.abi.it/DOC_Mercati/Crediti/Credito-alle-imprese/Accordo%20credito%202019/addendum%202020%20-%20def.pdf

Aufgrund der Initiative des Ministers für Innovation und Digitalisierung und aus Solidarität stellen Unternehmen und Verbände kostenlose Dienste und Lösungen für Telearbeite, smart working, e-learning etc. zur Verfügung. Das Angebot kann unter folgendem Link abgerufen werden:

https://solidarietadigitale.agid.gov.it/#/

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes:2020.03.13 Aussetzung Handels- und Einzelhandelsaktivitäten