Neustartverordnung Nr. 34/2020 (Decreto Rilancio)

Datum: 12. Juni 2020

Sehr geehrter Kunde,

 

vor kurzem wurde im Amtsblatt der Republik die Verordnung vom 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”- Dekret) veröffentlicht; sie enthält dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitern und Familien im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Die Verordnung umfasst 266 Artikel (!) und ist am 19.5.2020 in Kraft getreten; im Zuge ihrer Umwandlung in ein Gesetz sind Ergänzungen und Abänderungen möglich.

Aufschub der Steuerzahlungen

Die Fälligkeit für die Durchführung der ausgesetzten Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen ist nun der 16.9.2020 (in einer einzigen Zahlung oder als erste von bis zu 4 gleichbleibenden Raten); es fallen keine Zinsen und Strafen an.

In der nachfolgenden Tabelle werden die ausgesetzten Zahlungen und die neuen Fälligkeiten zusammengefasst.

Wer?

Was?

Alte Fälligkeit

Neue Fälligkeit

Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 2 Millionen

Lohnsteuer, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für März und April, MwSt. für März

31.5.2020

16.9.2020

Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen im Vorjahr von bis zu 50 Mio. Euro und einer Reduzierung des Umsatzes im Monat März/April 2020 im Vergleich zum Monat März/April 2019 um 33%

MwSt., Lohnsteuer, Sozialabgaben, INAIL-Prämien im Zeitraum vom März

31.5.2020

16.9.2020

Unternehmen aus Branchen, die von der Krise besonders betroffen wurden (z.B. Tourismus, Gastwirtschaft, Sport und Unterhaltung, Kultur, Personenbetreuung, Transportwesen etc.)

MwSt., Lohnsteuer, Sozialabgaben, INAIL-Prämien von April und Mai

31.5.2020

16.9.2020

Neuer Verlustbeitrag für Unternehmen und Selbstständige

Für (auch landwirtschaftliche) Unternehmen und Selbstständige bzw. Freiberufler wird ein neuer Verlustbeitrag (“contributo a fondo perduto”) eingeführt.

Ausgeschlossen sind:

  • freie Mitarbeiter, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und somit Anspruch auf die Entschädigung ex Art. 27 DL 18/2020 haben;
  • Angestellte in der Unterhaltungsbranche, die Anspruch auf die Entschädigung ex Art. 38 DL 18/2020 haben
  • und Freiberufler, die Mitglied einer Berufskammer sind.

Voraussetzungen

Um den Beitrag in Anspruch nehmen zu können:

  • dürfen die Umsatzerlöse/Vergütungen im Jahr 2019 nicht 5 Millionen Euro überschritten haben;
  • muss das Umsatzvolumen/die Tageseinnahmen im April 2020 um mindestens 2/3 unter jenem im April 2019 liegen (diese Voraussetzung gilt nicht für Steuerzahler, die ihre Tätigkeit seit dem 1.1.2019 aufgenommen haben).

Ausmaß des Beitrages

Der Beitrag bemisst sich auf der Grundlage folgender Prozentsätze auf den Rückgang des Umsatzvolumens zwischen April 2019 und April 2020:

  • 20% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 bis zu 400.000,00 Euro;
  • 15% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 zwischen 400.000,00 und 1 Million Euro;
  • 10% für Steuerzahler mit Umsatzerlösen/Vergütungen 2019 von 1 bis 5 Millionen Euro.

Vorgesehen ist jedoch ein Mindestbetrag von:

  • 1.000,00 Euro für die natürliche Personen;
  • 2.000,00 Euro für Steuerzahler, die keine natürliche Personen sind.

Der Beitrag wird nach Vorlage eines Antrags an die Agentur für Einnahmen überwiesen; die entsprechenden Modalitäten müssen noch definiert werden.

Steuerbonus für Mieten

Unternehmern, Freiberufler und nichtgewerblichen Körperschaften steht ein Steuerguthaben auf der Grundlage ihres Mietaufwands für gewerbliche Immobilien (“immobili ad uso non abitativo”) zu.

Voraussetzungen

Das Guthaben kann zuerkannt werden, wenn

  • die Umsatzerlöse/Vergütungen im Jahr 2019 unter 5 Millionen Euro liegen (für Hotels und Buschenschänke gilt dieses Limit nicht);
  • die Mieter einen Rückgang des Umsatzvolumens im Bezugsmonat von mindestens 50% zu verzeichnen haben.

Ausmaß des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben bemisst sich nach dem Mietaufwand in den Monaten März, April und Mai (April, Mai und Juni für Gastbetriebe mit nur saisonaler Tätigkeit) und entspricht:

  • 60% des monatlichen Mietaufwands (einschließlich Leasing) für gewerbliche Immobilien, die der betrieblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit dienen;
  • 30% bei Dienstleistungsverträgen oder auch Betriebspachtverträgen, die auch die Nutzung einer gewerblichen Immobilie beinhalten.

Entschädigung für Selbstständige, freie Mitarbeiter und Angestellte

Wie im Monat März wird auch für die Monate April und Mai 2020 die Entschädigung (“indennitá”) für Selbstständige, Unternehmer, geregelte und dauerhafte Mitarbeiter und bestimmte Arbeiter gewährt. Einige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung wurden abgeändert (z.B. die Vereinbarkeit bzw. “Kumulierung” mit der Invalidenrente der INPS).

Entschädigung für den Monat April 2020

Für den Monat April 2020 beträgt die Entschädigung für folgende Steuerzahler (und unter bestimmten Voraussetzungen) 600 Euro:

  • Selbstständige (“autonomi”) und geregelte und dauerhafte Mitarbeiter, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind;
  • Selbstständige (“autonomi”), die in der allgemeinen Rentenversicherung (“Assicurazione Generale Obbligatoria” bzw. AGO) der INPS für Handwerker und Kaufleute sowie für Selbstbebauer, Pächter und Kleinbauern (“coloni”) eingetragen sind;
  • Selbstständige, die in einer privaten Pflichtrentenversicherung eingetragen sind;
  • Saisonarbeiter und Leiharbeiter (“lavoratori in somministrazione”) im Tourismus und bei Thermalanlagen;
  • Angestellte, die in der Rentenversicherung für die Unterhaltungsbranche (“Fondo pensioni lavoratori dello spettacolo”) eingetragen sind;
  • Saisonarbeiter in anderen Branchen als Tourismus und Thermalbädern, Angestellte auf Abruf (“lavoratori intermittenti”), gelegentliche freie Mitarbeiter und Haustürverkäufer;
  • Mitarbeiter von Sportvereinen.

Steuerzahler, welche von der INPS die Entschädigung für März bereits ausbezahlt bekommen haben, müssen für April keinen neuen Antrag stellen; sie erhalten den Betrag automatisch.

Für unbefristet angestellte Mitarbeiter in der Landwirtschaft beträgt die Entschädigung für April 500,00 Euro.

Entschädigung für den Monat Mai 2020

Für den Monat Mai wird die Entschädigung nur einigen der oben angeführten Steuerzahler gewährt und das mit unterschiedlichen Beträgen.

Die Entschädigung beträgt für folgende Steuerzahler 1.000 Euro:

  • geregelte und dauerhafte Mitarbeiter, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen und zum 19.5.2020 nicht mehr beschäftigt waren;
  • Selbstständige, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und im März und April (“nel secondo bimestre 2019”) einen Einkommensrückgang von mindestens 33% erlitten haben. Das “Einkommen” wird in diesem Zusammenhang nach dem Kassaprinzip als Differenz aus Umsatzerlösen und Vergütungen einerseits und den betrieblichen Spesen andererseits einschließlich (trotz des Kassaprinzips) der Abschreibungen definiert;
  • Angestellte (auch Leiharbeiter) im Tourismus und bei Thermalanlagen, deren Arbeitsvertrag “unfreiwillig” vom 1.1.2019 bis zum 17.3.2020 aufgelöst wurde.

Für alle übrigen oben angeführten Steuerzahler beträgt die Entschädigung auch im Mai 600 Euro, mit Ausnahme der unbefristet angestellten Mitarbeiter in der Landwirtschaft und der Handwerker und Kaufleute, Selbstbebauer, Pächter und Kleinbauern (“coloni”): Sie erhalten nichts.

Entschädigung für häusliche Mitarbeiter

Für häusliche Mitarbeiter (“lavoratori domestici”) gibt es für die Monate April und Mai eine neue Entschädigung von jeweils 500,00 Euro.

Die Entschädigung wird von der INPS auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn der betreffenden Steuerzahler am 23.2.2020 als häuslicher Mitarbeiter mit mehr als 10 Wochenstunden eingetragen war und mit dem Arbeitgeber nicht zusammenlebt.

Steuerguthaben für die Desinfektion

Unternehmern und Freiberuflern wird ein Steuerguthaben in Höhe von 60% folgender Aufwendungen im Jahr 2020 zuerkannt:

  • die Desinfektion (“sanificazione”) der Arbeitsräume und der Geräte (“strumenti”), die in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden;
  • und für den Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Schutzbrillen etc.) und sonstiger Geräte und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer und Kunden (z.B. Thermometer, Scanner, Plexiglas- und sonstige Abtrennungen etc.).

Der Höchstbetrag für dieses Steuerguthaben beläuft sich auf 60.000,00 Euro.

Steuerguthaben für die Anpassung von Gastbetrieben und sonstigen öffentlich zugänglichen Betrieben

Für Unternehmer und Freiberufler, welche ihre Tätigkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ausüben (z.B. Bars, Restaurants, aber auch Museen, Theater, Kinos), ist ein Steuerguthaben in Höhe von 60% der Aufwendungen im Jahr 2020 für die sichere Wiedereröffnung (“in sicurezza”) der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten vorgesehen. Der Höchstbetrag für dieses Steuerguthaben beläuft sich auf 80.000,00 Euro.

Begünstigungen für die Kapitalisierung von Gesellschaften mit Umsatzerlösen zwischen 5 und 50 Millionen Euro

Für Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen zwischen 5 und 50 Millionen Euro im Jahr 2019, die einen Rückgang ihrer Umsatzerlöse von über 33% im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr erlitten haben, stehen Begünstigungen bei einer Kapitalerhöhung zu.

Wird bis zum 31.12.2020 eine Kapitalerhöhung vorgenommen, so:

  • steht den Gesellschaftern, welche die entsprechende Zahlung vorgenommen haben, ein Steuerguthaben von 20% zu, das im Jahr 2021 verrechnet werden kann;
  • steht der Gesellschaft selbst ein Steuerguthaben nach Maßgabe der Verluste im Jahr 2020 und der Kapitalerhöhung zu, das im Jahr 2021 verrechnet werden kann.

Der begünstigte Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beläuft sich auf 2 Millionen Euro (jener für das Steuerguthaben der Gesellschafter somit auf 400.000,00 Euro).

Diese Begünstigung muss jedoch noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

Irap

Unternehmen mit Umsatzerlösen bis zu 250 Millionen Euro sind von der Irap Saldozahlung für 2019 und der ersten Irap-Vorauszahlung für 2020 befreit.

Werbebonus

Der Steuerbonus für Werbeinvestitionen im Verlagswesen wird verstärkt: Der Werbebonus wird nun nicht mehr auf die Steigerung der Werbeausgaben gegenüber dem Vorjahr berechnet, sondern auf die im Jahr 2020 getragenen Werbeausgaben. Auf diesen Betrag erhält man einen Bonus von 50%.

Begünstigt sind Werbeinserate in:

  • lokalen und nationalen Zeitungen und Zeitschriften (auch online),
  • in lokalen Radio- und Fernsehstationen (auch in digitaler Form).

Um den Steuerbonus beanspruchen zu können, muss vom 01.09 bis 30.09.2020 eine elektronische Vormerkung über die getätigten/geplanten Investitionen gemacht werden.

Ökobonus von 110% (der sog. “Superbonus”)

Der Absetzbetrag für Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen sowie für die Montage von PV-Anlagen und von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird auf 110% angehoben, sofern die Ausgaben vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 getätigt werden; die Begünstigung wird in 5 gleich-bleibenden jährlichen Raten in Anspruch genommen.

Energiesparmaßnahmen

Der Absetzbetrag von 110% für die entsprechenden Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt für folgende Maßnahmen:

  • thermische Isolierung der “opaken” (also ohne Fenster) Außenflächen bzw. -mauern, sofern die betroffenen Flächen mindestens 25% der gesamten Außenflächen des Gebäudes ausmachen. Das Isoliermaterial muss bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen;
  • der Ersatz von bestehenden Heizanlagen mit einer neuen Zentralheizung (mit Klimaanlage und Warmwasseraufbereitung) in den Gebäudeteilen im Miteigentum bei Kondominien (die Anlage muss mindestens der Energieeffizienzklasse nach Maßgabe der Verordnung der EU-Kommission vom 18.2.2013 Nr. 811 entsprechen), oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entsprechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch zusammen mit der Montage einer PV-Anlage und entsprechenden Batterien, oder mit Wärmekraftkoppelung (“impianti di micro-cogenerazione”);
  • der Ersatz von bestehenden Heizanlagen in Einfamilienhäusern mit einer neuen Zentralheizung mit Klimaanlage und Warmwasseraufbereitung oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entsprechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch zusammen mit der Montage einer PV-Anlage und entsprechenden Batterien oder mit Wärmekraftkoppelung.

Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für alle übrigen Energiesparmaßnahmen (“interventi di riqualificazione energetica”) im Sinne von Art. 14 DL 63/2013 (wie etwa den Einbau von Sonnenschutzvorrichtungen, Austausch der Fenster), sofern sie zusammen mit einer der vorgenannten Maßnahmen durchgeführt werden; es gelten weiterhin die jeweiligen Höchstgrenzen der Begünstigung für jede dieser übrigen Maßnahmen.

Höchstbeträge

Der Absetzbetrag von 110% steht bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von:

  • 60.000,00 Euro pro Immobilieneinheit im Gebäude zu (bei thermischer Isolierung der “opaken” Oberflächen);
  • 30.000,00 Euro pro Immobilieneinheit im Gebäude bei Austausch des Heizsystems;
  • 30.000,00 Euro für den Austausch des Heizsystems bei Einfamilienhäusern.

Beim Austausch des Heizsystems steht der Beitrag auch für die Spesen für die Entsorgung und Bonifizierung der alten Anlage zu.

Immobilien, bei denen der “Superbonus” in Anspruch genommen werden kann

Der Absetzbetrag von 110% steht nur für Arbeiten an folgenden Gebäuden zu:

  • Kondominien (Maßnahmen an Gebäudeteilen im Miteigentum);
  • Immobilieneinheiten im (alleinigen) Besitz von natürlichen Personen, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln;
  • Gebäude der Institute für den Volkswohnbau (“Istituti autonomi case popolari” bzw. “IACP”) unabhängig von ihrer Bezeichnung und der übrigen Körperschaften mit ähnlicher Zielsetzung (auch wenn die betreffenden Gebäude im Eigentum der Gemeinden stehen und von den besprochenen Instituten bzw. Körperschaften verwaltet werden);
  • Gebäude von Wohnbaugenossenschaften, die dann den Mitgliedern der Genossenschaft zugewiesen werden.

Der Absetzbetrag von 110% steht ausdrücklich nicht zu, wenn die betreffenden Maßnahmen an Einfamilienhäusern im Besitz von natürlichen Personen durchgeführt werden, die jedoch nicht den Hauptwohnsitz der Inhaber bilden.

Verbesserung der Energieeffizienzklasse

Der Absetzbetrag von 110% steht nur dann zu, wenn die Energiesparmaßnahmen auch bestimmten Mindestvoraussetzungen entsprechen, die noch festgelegt werden. In jedem Fall müssen die Maßnahmen eine Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen ermöglichen. Ist das Gebäude bereits in der zweithöchsten Klasse, so muss die höchste erreicht werden.

Erdbebenschutzmaßnahmen

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für die Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne der Abs. 1-bis – 1-septies, Art 16 DL 63/2013 (also jene für den sog. “sismabonus”).

Fotovoltaikanlagen

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für den Einbau von PV-Anlagen, die ans Stromnetz angeschlossen sind, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a), b), c) und d) DPR 412/93, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne von Art. 16-ter DL 63/2013, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Begünstigung kann in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen werden.

Abtretung des Steuerabsetzbetrages und Preisnachlass

Steuerzahler, welche in den Jahren 2020 und 2021 bestimmte Aufwendungen bestreiten, können anstelle der Verwendung des Absetzbetrags auch:

  • für einen Preisnachlass (“sconto in fattura”) optieren; in diesem Fall wird der Betrag des Steuerguthabens zur Gänze an den Lieferanten abgetreten, welcher ihn dann mit seinen Steuerschulden verrechnet oder aber das Guthaben an Dritte (einschließlich Banken und sonstige Finanzdienstleister) abtritt;
  • das Guthaben an Dritte abtreten, welche es ihrerseits an andere Dritte (einschließlich Banken und sonstige Finanzdienstleister) abtreten können.

Objektiver Anwendungsbereich

Die Möglichkeit zum Absetzbetrag bzw. zum Preisnachlass betrifft folgende Maßnahmen:

  • Wiedergewinnungsarbeiten (“recupero del patrimonio edilizio”) im Sinne von Art.  16-bis Abs. 1 Buchst. a) und b) TUIR, also Maßnahmen:
    • der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und des Umbaus von Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien;
    • der außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und des Umbaus von einzelnen Immobilieneinheiten;
  • Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
  • Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 1-bis – 1-septies DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
  • Restaurierung der Gebäudeaußenflächen (“facciata”), einschließlich Reinigung oder Anstrich im Sinne von Art. 1 Abs. 219 – 223 Gesetz 160/2019 (der sog. “bonus facciate”);
  • Einbau von PV-Anlagen im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. h) TUIR, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
  • Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne von Art. 16-ter DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%.

Online angebundene Registrierkasse

Für Kleinunternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis zu 400.000 Euro hätte die neue elektronische Registrierkasse bis 30. Juni 2020 installiert werden müssen. Die Tageseinnahmen können vorübergehend über ein besonderes Verfahren elektronisch der Einnahmenagentur gemeldet werden. Diese Übergangsregelung wird nun bis 31. Dezember 2020 verlängert.

Kassenbon-Lotterie

Aufgrund des vorgenannten Aufschubes für die Installation der elektronischen Registrierkassen wird jetzt auch die Kassenbon-Lotterie auf den 1. Jänner 2021 aufgeschoben.

 

 

 

Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts

 

Die Neustartverordnung enthält zahlreiche Abänderungen der Bestimmungen zur Lohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni ordinaria” bzw. CIGO”) bzw. zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”), die von DL 18/2020 (dem sog. “Cura Italia”-Dekret) eingeführt worden sind. Unter anderem gibt es eine neue Maßnahme zur Unterstützung der Lohnauszahlungen, um Entlassungen zu vermeiden.

Neuerungen im Bereich der CIGO und der allgemeinen Lohnergänzung

Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen im Bereich der CIGO und der allgemeinen Lohnergänzung folgende Maßnahmen:

  • Die Verlängerung der Höchstdauer der CIGO;
  • Die Ausdehnung der Anwendung auf neue Kategorien von Arbeitnehmern;
  • Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) beziehen, können nun auch das Familiengeld (“assegno per il nucleo familiare”) erhalten;
  • Eine neue Fälligkeit für die Vorlage der Anträge auf CIGO
  • Die Lohnausgleichskasse für die Angestellten in der Landwirtschaft (“Cassa integrazione salariale operai agricoli” bzw. CISOA”) kann nun leichter in Anspruch genommen werden.

Ausdehnung der Anwendung

Arbeitgeber, welche im Jahr 2020 die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-Krise aussetzen oder reduzieren, können einen Antrag auf CIGO oder allgemeine Lohnergänzung mit der Begründung “emergenza COVID-19” stellen und zwar für eine Höchstdauer von 9 Wochen zwischen dem 23.2.2020 und dem 31.8.2020. Die Lohnausgleichskasse kann in diesem Zeitraum um weitere 5 Wochen ausgedehnt werden, jedoch nur für Arbeitgeber, welche die ersten 9 Woche zur Gänze ausgeschöpft haben.

Vom 1.9.2020 bis zum 31.10.2020 können dann weitere 4 Wochen gewährt werden.

Dasselbe gilt auch für die CIGO für Betriebe, welche bereits im Sinne von Art. 20 DL 18/2020 (Art. 69 des “Rilancio”-Dekrets) in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni straordinaria” bzw. CIGS”) waren.

Arbeitgeber in den Branchen Tourismus, Messen und Kongresse sowie Unterhaltung können die oben genannten 4 Wochen auch schon vor dem 1.9.2020 in Anspruch nehmen.

Ausdehnung der Anwendung auf neue Kategorien von Arbeitnehmern

Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird auch auf jene Arbeitnehmer ausgedehnt, welche zum 25.3.2020 beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt waren (bislang galt der 17.3.2020, wie von Art. 41 DL 23/2020 – dem sog. “decreto liquidità” – festgelegt).

Familiengeld für Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung beziehen

Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) beziehen, können nun auch das Familiengeld (“assegno per il nucleo familiare”) erhalten.

Pflicht zur Beratung mit den Gewerkschaften

Es wird auch die Pflicht für den Arbeitgeber, sich im Hinblick auf den Antrag auf CIGO mit den Gewerkschaften zu beraten (“obbligo di informazione, consultazione ed esame congiunto”) wieder eingeführt. Diese Pflicht ist im Zuge der Umwandlung von Art. 19 DL 18/2020 aufgehoben worden.

“Neue” Fälligkeit für die Vorlage des Antrags auf CIGO

Die Fälligkeit für die Vorlage des Antrags auf CIGO ist nun der Monat nach jenem, in dem die Arbeit ausgesetzt bzw. die Arbeitszeit reduziert wurde (bislang der vierte Monat nach dem Ereignis).

Sonderbestimmungen für die CISOA

Die Lohnausgleichskasse für die Angestellten in der Landwirtschaft (CISOA) kann im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie über die allgemeinen Höchstgrenzen für die Dauer und die Höhe der Maßnahme hinaus gewährt werden.

Die Maßnahme kann konkret bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen im Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 31.10.2020 gewährt werden, bis zum 31.12.2020 andauern und wird im Hinblick auf spätere Anträge neutralisiert.

Neuerungen für die Sonderlohnausgleichskasse

Art. 70 der besprochenen Verordnung ändert die Bestimmungen zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”) mit der Begründung “COVID-19” im Sinne von Art. 22 DL 18/2020 ab.

Auch in diesem Fall gilt eine Höchstdauer von 9 Wochen zwischen dem 23.2.2020 und dem 31.8.2020. Die Lohnausgleichskasse kann in diesem Zeitraum um weitere 5 Wochen ausgedehnt werden, jedoch nur für Arbeitgeber, welche die ersten 9 Wochen zur Gänze ausgeschöpft haben.

Vom 1.9.2020 bis zum 31.10.2020 können dann weitere 4 Wochen gewährt werden.

Es wird auch der Anwendungsbereich dieser Maßnahme auf jene Arbeitnehmer, welche zum 25.3.2020 beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt waren, ausgedehnt.

Von der Vereinbarungspflicht mit den Gewerkschaften (“accordo sindacale”) als Voraussetzung für den Antrag auf die Sonderlohnausgleichskasse sind nur mehr Arbeitgeber mit bis zu 5 Angestellten befreit.

Art. 71 der Verordnung sieht für den Antrag auf die Sonderlohnausgleichskasse nach den ersten 9 Wochen das Verfahren des Direktantrags beim INPS vor.

Was die Auszahlungen durch das INPS betrifft, besteht nun für den Arbeitgeber die Pflicht, der INPS alle erforderlichen Daten nach Maßgabe der von der INPS selbst festgelegten Modalitäten bis zum 20. Tag eines jeden Monats nach dem Bezugsmonat zu übermitteln.

Maßnahmen zur Unterstützung der Lohnauszahlungen, um Entlassungen zu vermeiden

Art. 60 der besprochenen Verordnung sieht die Möglichkeit für Regionen, autonome Provinzen, sonstige Gebietskörperschaften und für die Handelskammern vor, den Unternehmen Staatsbeihilfen in der Form von Maßnahmen zur Unterstützung der Lohnauszahlungen zu gewähren, um Entlassungen zu vermeiden.

Die betreffenden Beihilfen müssen den Bestimmungen der “Comunicazione della Commissione europea C (2020) 1863 final” – “Quadro temporaneo per le misure di aiuto di Stato a sostegno dell’economia nell’attuale emergenza del COVID-19” entsprechen.

In jedem Fall dürfen die Beihilfen 80% der Bruttomonatsentlohnung nicht überschreiten. Sie werden:

  • für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten ab dem entsprechenden Antrag oder ab der Gewährung der Maßnahme (falls diese noch vor dem Antrag beschlossen wurde) gewährt;
  • und zwar für Arbeitnehmer, welche ansonsten infolge der Aussetzung oder Reduzierung der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entlassen worden wären.

Des Weiteren wird vorgesehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer im Zeitraum, in dem die Beihilfen gewährt werden, ihre Arbeit ununterbrochen leisten müssen.

Verlängerung und Erneuerung von befristeten Verträgen

Art. 93 der besprochenen Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber in Abweichung zu Art. 21 DLgs. 81/2015 bis zum 30.8.2020 befristete Arbeitsverträge, die zum 23.2.2020 liefen, auch ohne Vorliegen der Gründe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 DLgs. 81/2015 verlängern können, also auch ohne:

  • zeitlich befristete objektive Gründe, welche nicht der ordentlichen Tätigkeit des Betriebs zuzurechnen sind
  • Ersatz für andere Arbeiter,
  • Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten, signifikanten und nicht planbaren Erweiterung der ordentlichen Tätigkeit.

Die übrigen Bestimmungen ex DLgs. 81/2015 im Bereich der Verlängerung und Erneuerung von befristeten Verträgen bleiben aufrecht, nachdem die oben beschriebene Ausnahme (bis zum 30.8.2020) sich lediglich auf die Begründungen für die Verlängerung beschränkt.

 

 

 

Beiträge für die Digitalisierung im Jahr 2020[1]

 

Die Handelskammer Bozen unterstützt die Südtiroler Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten durch die Gewährung von Verlustbeiträgen.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden Ausgaben für Beratung, Weiterbildung und der Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Technologien (s. Art. 2 der Ausschreibung). Unter anderem sind Beiträge für E-Commerce-Systeme, Systeme für Smart working und Telearbeit, Vernetzung mit dem Ultra-Breitband vorgesehen.

Wer kann um Förderung ansuchen?

Ansuchen können Südtiroler Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen aller Sektoren, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Bozen, mit Geschäftssitz und/oder Betriebseinheit in Südtirol.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt 70% der förderfähigen Ausgaben bzw. max. 10.000 Euro bei einer Mindestinvestition von 3.000 Euro. Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Zur Förderung zugelassen sind Ausgaben, welche ab 01.01.2020 fakturiert und bezahlt werden bzw. worden sind.

Wie und wo kann ich ansuchen?

Förderanträge können im Zeitraum von 1. Juni 2020, 8.00 Uhr bis zum 30. Juni 2020, 21.00 Uhr mittels PEC an grants@bz.legalmail.camcom.it unter Verwendung der bereitgestellten digitalen Vordrucke eingereicht werden.

Vor oder nach diesen Fristen eingegangene Anträge werden automatisch ausgeschlossen.

 

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: 2020.06.12 Neustartverordnung Nr. 342020 (Decreto Rilancio)
   

[1] Siehe Homepage http://www.handelskammer.bz.it/de/transparente-verwaltung/subventionen-beitr%C3%A4ge-zusch%C3%BCsse-wirtschaftliche-verg%C3%BCnstigungen/beitr%C3%A4ge-digitalisierung-2020 abgerufen am 09.06.2020