Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze und für die Desinfektion

Datum: 17. August 2020 Sehr geehrter Kunde,
  im sogenannten „Decreto Rilancio“ wurden folgende zwei Begünstigungen (Art. 120 und 125 DL 19.5.2020 Nr. 34) eingeführt:

 

1.       Desinfektion der Arbeitsplätze und der Geräte sowie Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung;

2.       Die Anpassung der Arbeitsplätze an die Hygienevorschriften zur Eindämmung des COVID-19.

Trotz der Ähnlichkeit der Begünstigungen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und Termine, welche beachtet werden müssen. So muss die Mitteilung zum Ansuchen für die „Desinfektion der Arbeitsplätze und der Geräte sowie die Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung“ bereits innerhalb 07. September 2020 eingereicht werden.

Nachstehend finden Sie genauere Informationen zu den beiden Steuerboni:

 

1. Desinfektion der Arbeitsplätze und der Geräte sowie Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung

Anwendungsbereich Begünstigt sind folgende Maßnahmen:

 

  • Die Desinfizierung von Arbeitsräumen und Geräten; diese Maßnahmen müssen von Fachleuten und nach den vorgesehenen Vorschriften ausgeführt werden, eine diesbezügliche Zertifizierung der Leistungen ist notwendig;
  • Kauf von persönlicher Schutzausrüstung, wie z.B. Masken (chirurgische, FFP2 und FFP3), Handschuhen, Schutzvisieren, Schutzbrillen, Schutzanzügen und Schuhen, die den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der europäischen Vorschriften entsprechen;
  • Kauf von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
  • Kauf von Thermometern, Thermoscannern, Dekontaminations- und Desinfektionsmatten einschließlich etwaiger Installationskosten, die den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der europäischen Gesetzgebung entsprechen;
  • Die Anschaffung von Vorrichtungen zur Gewährleistung des Sicherheitsabstands zwischen Personen, wie z.B. Absperrungen und Schutzbarrieren, einschließlich aller Installationskosten.
Begünstigte Steuerzahler Für dieses Steuerguthaben können alle Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften ansuchen, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.
Ausmaß des

Steuerguthabens

Das Ausmaß der Begünstigung beträgt 60% der genannten Spesen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro. Somit beträgt der maximaler Steuerbonus 60.000 Euro. Da für den Bonus die geringen Finanzmittel von 200 Millionen Euro wahrscheinlich bei weiten nicht ausreichen, wird das Finanzamt die Mittel verhältnismäßig an die Antragsteller auszahlen. Aus diesem Grund wird sich ein Ansuchen nur bei größeren Summen auszahlen.
Verwendung Bonus Das Ansuchen für den Steuerbonus muss innerhalb 07. September 2020 mittels eigenen Vordruckes über die Agentur der Einnahmen erfolgen. Dabei müssen die bereits getätigten Ausgaben angegeben werden, sowie jene welche bis Jahresende geplant sind.

 

Der Steuerbonus kann, ab Erlass der Verordnung am 12. September 2020 durch Verrechnung mittels F24 oder durch (auch eine teilweise) Abtretung an Dritte erfolgen sowie in der Steuererklärung 2020 (Redditi 2021) verwendet werden.

Abwicklung über

unser Büro

Falls Sie den Steuerbonus in Anspruch nehmen können und Hilfe bei der Mitteilung an die Agentur der Einnahmen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Um den Antrag telematisch zu versenden, brauchen wir innerhalb 31. August 2020 eine Auflistung der bereits getätigten Ausgaben sowie jener, welche noch bis Jahresende geplant sind.
 

2. Anpassung der Arbeitsplätze an die Hygienevorschriften

Anwendungsbereich Zu den begünstigten Maßnahmen gehören:

 

  • Baumaßnahmen für die Rekonstruktion und Anpassung von Umkleideräumen, Kantinen, medizinischen Bereichen, Eingängen und Gemeinschaftsräumen;
  • Kauf von Sicherheitsmöbeln (z.B. die Errichtung von Trennwänden oder Plexiglasscheiben);
  • Investitionen in innovative Aktivitäten, durch Erwerb von Werkzeugen und Technologien, die für die Durchführung der Arbeit erforderlich sind (z.B. Thermoscanner oder Software für Videokonferenzen)
Begünstigte Steuerzahler Generell gilt, dass Spesen zulässig sind, welche entstanden sind, um Tätigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten ausüben zu können. Folgend noch eine Tabelle mit den wichtigsten Aktivitäten welche den Bonus anwenden können:

 

55.10.00 Hotels
55.20.51 Zimmervermietung für Kurzaufenthalte, Ferienhäuser und -wohnungen, Bed & Breakfast, Residenzen
55.20.52 Urlaub auf dem Bauernhof
56.10.11 Zubereitung und Verabreichung von Speisen
56.30.00 Cafés und Bars ohne Küche
79.11.00 Reisebüros
90.04.00 Betrieb von Theatern, Konzertsälen und sonstigen Unterhaltungseinrichtungen

Unter folgendem Link finden Sie auf Seite 6 eine Auflistung aller begünstigten Tätigkeiten: https://bit.ly/2DS6bUD

Ausmaß des

Steuerguthaben

Für die entsprechenden Spesen wurde eine Steuergutschrift in Höhe von 60% der Ausgaben, die im Jahr 2020 anfallen bis zu einem Maximalbetrag von 80.000 Euro vorgesehen. Somit beträgt der maximale Steuerbonus 48.000 Euro.
Verwendung Bonus Um das Guthaben in Anspruch zu nehmen, muss bis zum 30. November 2021 mittels eigenen Vordruckes eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen gestellt werden. Wird der Antrag bereits vor Jahresende 2020 eingereicht, müssen die bereits getätigten Spesen und die geplanten Spesen bis 31. Dezember 2020 gesondert angeführt werden.

 

Der Steuerbonus kann durch Verrechnung mittels F24 oder durch (auch partielle) Abtretung an Dritte erfolgen. Die Verrechnung kann vom 01. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

  Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
  Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: 2020.08.17-Bonus-Desinfizierung.pdf