Ab jetzt kann man beim landesweiten Wettbewerbsverfahren zur Förderung für den Ankauf von beweglichen Gütern teilnehmen. Der Antrag wird von der Landesabteilung Wirtschaft mittels eines Punktesystems bewertet, d.h. man bekommt den Landesbeitrag nicht automatisch mit dem Ansuchen! | |
Höhe des Beitrages und Frist zur Einreichung | Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten gemäß Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 651/2014 gewährt. (Mindestinvestition: 20.000,00 Euro, Höchstinvestition: 500.000,00 Euro)
Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen, wie z.B. „Neues Sabatini“, kumulierbar. Es kann bis zum 31. Mai 2019 nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen übermittelt werden. |
Welche Investitionen sind gefördert? | Zur Errichtung einer neuen Betriebstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte sind folgende materielle oder immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig (EU-Verordnung Nr. 651/2014, Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe a):
Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig! Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2019 beziehen. Darunter versteht man:
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Bewertung des Antrages | Die Bewertung des Ansuchens erfolgt mittels Angabe folgender Schwerpunkte mit einer max. Zuordnung von 120 Punkten (siehe Art. 10 der Richtlinien):
Bis zum 31. Juli 2019 werden drei Rangordnungen erstellt und genehmigt:
Wird das Unternehmen aufgrund der Punkteanzahl nicht zum Wettbewerbsverfahren 2019 zugelassen, so kann der Beitragsantrag im Sinne der Richtlinien (Finanzierungen über dem Rotationsfonds) bearbeitet werden. In diesem Fall muss das Unternehmen dies im genannten Antrag ausdrücklich erklärt haben. Auszug aus der Hompage der Südtiroler Landesverwaltung, http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1032966#accept-cookies, abgerufen am 05.03.2019. Dort findet man auch nähere Informationen. |