Datum: 24. Dezember 2019 | Sehr geehrter Kunde, | ||||||||||||
mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige wichtige Punkte am Jahresende aufmerksam machen und Sie über Neuerungen informieren, welche ab 2020 eingeführt werden. | |||||||||||||
MwSt.-Abzug am Jahresende | |||||||||||||
Änderung durch Einführung der elektronischen Rechnung | Obwohl die Bestimmungen die gleichen sind wie letztes Jahr, macht die elektronische Rechnung die Problematik etwas komplizierter. Erhält man eine Rechnung mit Datum eines bestimmten Monats innerhalb des 15. Tages im Folgemonat, so kann die Vorsteuer in der MwSt.-Abrechnung des betreffenden Monats berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die Rechnungen, die ein anderes Jahr betreffen z.B. Rechnungsdatum 2019 und Ausstellungsdatum 2020 (Datum der Versendung an die SDI-Plattform)
Die Vorsteuer auf den Rechnungen, die im Jahr 2019 ausgestellt werden (Rechnungsdatum und Versanddatum ans SDI jeweils 2019), darf in der MwSt.-Abrechnung vom Dezember oder vom 4. Trimester 2019 nur abgezogen werden, wenn:
Es sollte also darauf geachtet werden, dass die auszustellenden Rechnungen früh genug versendet werden, um zu garantieren, dass diese vom SDI noch innerhalb 31.12.2019 übermittelt werden. Normalerweise geschieht dies innerhalb weniger Minuten oder bei hohem Datenverkehr innerhalb weniger Stunden. |
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Neuerungen bei den Zahlungsmodalitäten mittels Vordruck F24 | |||||||||||||
Welche Änderungen gibt es bei der Bezahlung der F24? | Steuerzahler ohne MwSt.-Nr müssen ab sofort auch die Internetdienste (Fisconline und Entratel) der Agentur der Einnahmen verwenden, wenn sie Bezahlungen mittels F24 mit Verrechnungen von Guthaben (unabhängig vom Betrag) durchführen wollen.
Die Verwendung dieser Internetdienste ist nun auch für die Vorlage sämtlicher Vordru-cke F24 verwendet verpflichtend, in denen Guthaben – unabhängig von der MwSt.-Position – verrechnet werden, die als Steuersubstitut angereift sind (z.B. aus Steuereinbehalten, Rückerstattungen aus dem Vordruck 730, “bonus Renzi. In der nachstehenden Tabelle wird kurz aufgezeigt, wann welche Methode verwendet werden darf:
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Neuerungen im Bereich der Verwendung von Bargeld | |||||||||||||
Welche neuen Limits bei Verwendung von Bargeld wurden eingeführt? | Das aktuelle Limit für die Verwendung von Bargeld beträgt 2.999,99 Euro. Dieses Limit soll mit dem Haushaltsgesetz,
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Welche Strafen gibt es bei Nichteinhalten der Limits? | Für Vergehen vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 beträgt die Mindeststrafe 2.000 Euro.
Für Vergehen ab dem 01.01.2022 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Bei Barzahlungen über 250.000 Euro werden die Mindest- und Höchststrafe weiterhin vervierfacht. |
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Pflicht zur Annahme von elektronischen Zahlungsmitteln. | Steuerzahler, die auch als Freiberufler Waren oder Dienstleistungen verkaufen, müssen Zahlungen durch elektronische Zahlungsmittel bzw. Karten annehmen. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn eine „objektive technische Unmöglichkeit“ vorliegt.
Ab dem 01.07.2020 bringt eine unterlassene Annahme eine Verwaltungsstrafe von 30 Euro erhöht um 4 % des betroffenen Betrags mit sich. |
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Neuerungen bei den Investitionsförderungen | |||||||||||||
Hyper- und Sonderabschreibung | Die aktuellen Investitionsförderungen sollen laut Entwurf des Haushaltsgesetzes 2020 abgeändert werden:
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Elektronische Registrierkasse und elektronische Meldung der Tageseinnahmen | |||||||||||||
Ab 1. Januar 2020 wird die Pflicht, die Tageseinnahmen innerhalb von 12 Kalendertagen nach Umsatzerbringung an das Finanzamt online zu übermitteln, auf alle Unternehmen ausgeweitet. Bis 30.06.2020 gibt es eine Übergangsfrist: in diesen 6 Monaten können die Tageseinnahmen auch bis Ende des darauffolgenden Monats an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden (z.B. die Tageseinnahmen vom Monat Jänner können innerhalb Februar an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden). | |||||||||||||
Wer ist von der telematischen Übermittlung der Tagesinkassi betroffen? | Seit 01.07.2019 sind alle Einzelhändler und die gleichgestellten Unternehmen von der telematischen Übermittlung der Tagesinkassi betroffen, die im Jahr 2018 die Umsatzschwelle von Euro 400.000 überschritten haben und zur Aufzeichnung der Tageseinnahmen verpflichtet sind.
Ab 01.01.2020 gilt diese Verpflichtung für alle Betriebe, auch für die Kleinunternehmen (Minimi und Forfettari). Die Pflicht zur elektronischen Registrierkasse betrifft nun nicht nur mehr jene, welche bisher die „analoge Registrierkasse“ benutzt haben, sondern auch all jene, die bisher Steuerquittungen (ricevute fiscali) ausgestellt haben. Dies sind also nicht nur die Handelsbetriebe und Bars, sondern auch Gastbetriebe, Handwerker und Dienstleister und alle anderen Unternehmen, die in öffentlich zugänglichen Lokalen Güter verkaufen und Dienstleistungen erbringen. |
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Wie erfolgt die Übermittlung der Tageseinnahmen? | Die elektronische Mitteilung der Tageseinnahmen kann wie folgt durchgeführt werden:
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Welche Änderungen ergeben sich dadurch? | Praktisch werden somit die Steuerquittungen und die Kassabelege (scontrino) abgeschafft und ihnen ihre steuerliche Gültigkeit (zumindest für den Aussteller) entzogen. Dies befreit die Aussteller aber nicht davon ihren Verkauf zu dokumentieren. Gleichzeitig ist nämlich die obligatorische Ausstellung eines Handelsbeleges (documento commerciale) vorgesehen. Dieser Beleg muss die Beschreibung, den Betrag, das Datum und die Daten des Ausstellers enthalten und ermöglicht für den Empfänger den steuerlichen Abzug.
Wenn also derzeit die Einnahmen mittels Registrierkasse (ohne telematische Funktion) oder Steuerquittungen belegt werden, so muss man sich umgehend um eine Um- bzw. Aufrüstung der aktuellen Registrierkasse kümmern oder die Webfunktion der Agentur der Einnahmen in Betracht ziehen. Es kann auch eine elektronische Rechnung ausgestellt werden. |
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Wer ist von der telematischen Übermittlung ausgenommen?
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Ausgenommen von der Verpflichtung der telematischen Übermittlung der Tagesinkassi sind:
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Was passiert, wenn die Registrierkassa nicht funktioniert? | Im Normalfall sollte die Registrierkasse automatisch ein Problem erkennen und eine Meldung an die Agentur der Einnahmen versenden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Meldung über das Webportal der Agentur der Einnahmen gemacht werden.
Dabei können folgende Zustände angegeben werden: Außer Betrieb / Deaktivierung / Außerinbetriebnahme. Im Falle eines Ausfalles oder unregelmäßigen Betriebs muss unverzüglich ein qualifizierter Techniker eingeschaltet werden. Während des Ausfalls der Registrierkasse muss der Unternehmer:
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Steuerbonus für die Anpassung | Für die Jahre 2019 und 2020 wird ein Steuerbonus von 50% für die Anschaffung bzw. Anpassung neuer Geräte gewährt. Dies sind:
Um den Steuerbonus in Anspruch zu nehmen, muss der Kauf bzw. die Anpassung nachvollziehbar sein (Banküberweisung, Kreditkarte, Debitkarte, usw.) |
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Lotterie mit Kassenzettel | |||||||||||||
Die Lotterie mit Kassenzettel tritt nicht wie geplant am 01. Jänner 2020 sondern am erst am 1. Juli 2020 in Kraft. Durch diese Neuerung erhofft sich der Fiskus einiges an Mehreinnahmen, da öfters nach dem Kassenzettel gefragt werden wird. Somit soll die Schattenwirtschaft bekämpft werden. | |||||||||||||
Wie funktioniert die Lotterie mit Kassenzettel? | Ab 01.07.2020 kann jede volljährige Person, die in Italien ansässig ist mit dem jeweiligen „Lotterie-Code“ an der Lotterie teilnehmen. Ab einem Einkaufswert von einem Euro wird ein virtuelles Teilnahmeticket für alle 10 Cent ausgestellt. Bei einer bargeldosen Bezahlung (z.B. mit Bancomat oder Kreditkarte) soll eine gewisse Prozentzahl an Tickets zusätzlich ausgegeben werden. | ||||||||||||
Wer kann an der Lotterie teilnehmen? | Um an der Lotterie der Kassenzettel teilnehmen zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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Was ist der Lotterie-Code? | Der Lotterie-Code ersetzt aus Privacy-Gründen die zuvor vorgesehene Steuernummer. Dieser ist nichts anderes als ein eindeutiger Code, den der Endverbraucher auf dem “Lotterieportal” (welcher von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt werden soll) generieren muss. Um an der Verlosung teilzunehmen, müssen die Verbraucher daher zum Zeitpunkt des Kaufs ihren “Lotterie-Code” dem Händler mitteilen. Nur so bringen sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Lotterie zum Ausdruck zu bringen. | ||||||||||||
Was muss der Verkäufer beachten? | Um dem Kunden die Teilnahme an der “Lotterie der Kassenzettel” zu ermöglichen, muss der Verkäufer über eine telematische Registrierkasse verfügen, die in der Lage ist, den mitgeteilten “Lotterie-Code” dem jeweiligen Kassenbeleg zuzuweisen und nach Tagesabschluss an die Agentur der Einnahmen weiterzuleiten. Die Registrierkasse sollte somit nicht nur im Stande sein die Tagesinkassi telematisch mitzuteilen, sondern auch den Lotterie-Code zu erfassen und zu versenden. (evt. durch ein zusätzliches Lesegerät für den Lotteriecode). | ||||||||||||
Welche Strafen sind bei Nichteinhaltung vorgesehen? | Dem Kunden wurde die Möglichkeit der Meldung eingeräumt. So ist es der Verbraucher, der den Betreiber bei der Agentur der Einnahmen melden kann, falls dieser sich weigert die nötigen Daten zur Lotterieteilnahme anzugeben.
Der Kunde agiert als Spion für den Fiskus, der anhand der Meldungen Listen aus Unternehmern und Freiberuflern erstellt, welche im größeren Verdacht der Steuerhinterziehung stehen und somit auch vermehrt in den Mittelpunkt der Kontrollen der Finanzbehörde rücken. |
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Welche Preise können gewonnen werden? | Die Lotterie soll 3 monatliche Ziehungen mit Gewinnprämien von:
und eine jährliche Ziehung mit einem Preis von:
Weiters können auch noch zusätzliche Sonderpreise eingeführt werden, die an Personen vergeben werden, die Transaktionen durch eine elektronische Zahlungsmethode durchgeführt haben. Diese Gewinnprämien zählen nicht zum Gesamteinkommen und müssen somit nicht versteuert werden. |
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Erstellung Warenlager | |||||||||||||
Was ist bei der Erstellung des Warenlagers zu beachten? | Wie jedes Jahr sind zum Ende des Geschäftsjahres von Unternehmen mit doppelter Buchführung die Warenendbestände sowie die offenen Arbeiten und Leistungen zu erheben. Das Warenlager ist bei Unternehmen meist ein wichtiger Bilanzposten und kann das Geschäftsergebnis wesentlich beeinflussen. Es handelt sich hierbei um Kosten für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Verbrauchsmaterialien o.ä., welche sorgfältig zu zählen und zu bewerten sind.
Folgende Waren, welche im Eigentum des Unternehmens sind, sind dem Endbestand des Warenlagers zuzuordnen:
Nachfolgend zeigen wir eine mögliche Vorgehensweise für die Zählung des Inventars zum Geschäftsende auf. Der Ablauf der Zählung hängt natürlich von der Größe des Warenlagers ab:
Die Bewertungsmethoden des Inventars sind sehr verschieden und richten sich auch nach Art der Waren (sind diese bestimmbar, ersetzbar usw.). Der steuerrechtliche Ansatz zur Bewertung der Anschaffungskosten des Warenlagers wird im Art. 92,1 des DPR Nr. 917/86 geregelt. Grundsätzlich werden folgende Bewertungsmetoden angewandt: spezifische Kosten, LIFO (Last-in First-out), FIFO (First-in First-out), Durchschnittskosten. Zu den Anschaffungskosten der Waren zählen neben dem Einkaufsrechnungsbetrag auch die entsprechenden Bezugskosten (Transport, Verpackungskosten usw.) abzüglich des Skontos bzw. Rabatt. Nachfolgend werden einige Warengruppen und deren Bewertungsmethoden aufgezeigt:
Die Zählung und Bewertung der Endbestände sind korrekt und gewissenhaft durchzuführen. Darüber hinaus ist die Dokumentation aufzubewahren, da diese Daten bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen dieser ausgehändigt werden müssen und auf Plausibilität hin geprüft werden. |
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Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir wünschen allen unseren Kunden und Ihren Familien frohe Weihnachten, besinnliche und ruhige Feiertage und alles Gute für das neue Jahr. Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: R03 Neuerungen Jahresende |