Datum: 12. Juni 2020 |
Sehr geehrter Kunde, |
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vor kurzem wurde im Amtsblatt der Republik die Verordnung vom 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”- Dekret) veröffentlicht; sie enthält dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitern und Familien im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Die Verordnung umfasst 266 Artikel (!) und ist am 19.5.2020 in Kraft getreten; im Zuge ihrer Umwandlung in ein Gesetz sind Ergänzungen und Abänderungen möglich. |
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Aufschub der Steuerzahlungen |
Die Fälligkeit für die Durchführung der ausgesetzten Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen ist nun der 16.9.2020 (in einer einzigen Zahlung oder als erste von bis zu 4 gleichbleibenden Raten); es fallen keine Zinsen und Strafen an. In der nachfolgenden Tabelle werden die ausgesetzten Zahlungen und die neuen Fälligkeiten zusammengefasst.
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Neuer Verlustbeitrag für Unternehmen und Selbstständige |
Für (auch landwirtschaftliche) Unternehmen und Selbstständige bzw. Freiberufler wird ein neuer Verlustbeitrag (“contributo a fondo perduto”) eingeführt. Ausgeschlossen sind:
Voraussetzungen Um den Beitrag in Anspruch nehmen zu können:
Ausmaß des Beitrages Der Beitrag bemisst sich auf der Grundlage folgender Prozentsätze auf den Rückgang des Umsatzvolumens zwischen April 2019 und April 2020:
Vorgesehen ist jedoch ein Mindestbetrag von:
Der Beitrag wird nach Vorlage eines Antrags an die Agentur für Einnahmen überwiesen; die entsprechenden Modalitäten müssen noch definiert werden. |
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Steuerbonus für Mieten |
Unternehmern, Freiberufler und nichtgewerblichen Körperschaften steht ein Steuerguthaben auf der Grundlage ihres Mietaufwands für gewerbliche Immobilien (“immobili ad uso non abitativo”) zu. Voraussetzungen Das Guthaben kann zuerkannt werden, wenn
Ausmaß des Steuerguthabens Das Steuerguthaben bemisst sich nach dem Mietaufwand in den Monaten März, April und Mai (April, Mai und Juni für Gastbetriebe mit nur saisonaler Tätigkeit) und entspricht:
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Entschädigung für Selbstständige, freie Mitarbeiter und Angestellte |
Wie im Monat März wird auch für die Monate April und Mai 2020 die Entschädigung (“indennitá”) für Selbstständige, Unternehmer, geregelte und dauerhafte Mitarbeiter und bestimmte Arbeiter gewährt. Einige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung wurden abgeändert (z.B. die Vereinbarkeit bzw. “Kumulierung” mit der Invalidenrente der INPS). Entschädigung für den Monat April 2020 Für den Monat April 2020 beträgt die Entschädigung für folgende Steuerzahler (und unter bestimmten Voraussetzungen) 600 Euro:
Steuerzahler, welche von der INPS die Entschädigung für März bereits ausbezahlt bekommen haben, müssen für April keinen neuen Antrag stellen; sie erhalten den Betrag automatisch. Für unbefristet angestellte Mitarbeiter in der Landwirtschaft beträgt die Entschädigung für April 500,00 Euro. Entschädigung für den Monat Mai 2020 Für den Monat Mai wird die Entschädigung nur einigen der oben angeführten Steuerzahler gewährt und das mit unterschiedlichen Beträgen. Die Entschädigung beträgt für folgende Steuerzahler 1.000 Euro:
Für alle übrigen oben angeführten Steuerzahler beträgt die Entschädigung auch im Mai 600 Euro, mit Ausnahme der unbefristet angestellten Mitarbeiter in der Landwirtschaft und der Handwerker und Kaufleute, Selbstbebauer, Pächter und Kleinbauern (“coloni”): Sie erhalten nichts. Entschädigung für häusliche Mitarbeiter Für häusliche Mitarbeiter (“lavoratori domestici”) gibt es für die Monate April und Mai eine neue Entschädigung von jeweils 500,00 Euro. Die Entschädigung wird von der INPS auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn der betreffenden Steuerzahler am 23.2.2020 als häuslicher Mitarbeiter mit mehr als 10 Wochenstunden eingetragen war und mit dem Arbeitgeber nicht zusammenlebt. |
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Steuerguthaben für die Desinfektion |
Unternehmern und Freiberuflern wird ein Steuerguthaben in Höhe von 60% folgender Aufwendungen im Jahr 2020 zuerkannt:
Der Höchstbetrag für dieses Steuerguthaben beläuft sich auf 60.000,00 Euro. |
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Steuerguthaben für die Anpassung von Gastbetrieben und sonstigen öffentlich zugänglichen Betrieben |
Für Unternehmer und Freiberufler, welche ihre Tätigkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ausüben (z.B. Bars, Restaurants, aber auch Museen, Theater, Kinos), ist ein Steuerguthaben in Höhe von 60% der Aufwendungen im Jahr 2020 für die sichere Wiedereröffnung (“in sicurezza”) der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten vorgesehen. Der Höchstbetrag für dieses Steuerguthaben beläuft sich auf 80.000,00 Euro. |
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Begünstigungen für die Kapitalisierung von Gesellschaften mit Umsatzerlösen zwischen 5 und 50 Millionen Euro |
Für Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen zwischen 5 und 50 Millionen Euro im Jahr 2019, die einen Rückgang ihrer Umsatzerlöse von über 33% im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr erlitten haben, stehen Begünstigungen bei einer Kapitalerhöhung zu. Wird bis zum 31.12.2020 eine Kapitalerhöhung vorgenommen, so:
Der begünstigte Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beläuft sich auf 2 Millionen Euro (jener für das Steuerguthaben der Gesellschafter somit auf 400.000,00 Euro). Diese Begünstigung muss jedoch noch von der EU-Kommission genehmigt werden. |
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Irap |
Unternehmen mit Umsatzerlösen bis zu 250 Millionen Euro sind von der Irap Saldozahlung für 2019 und der ersten Irap-Vorauszahlung für 2020 befreit. |
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Werbebonus |
Der Steuerbonus für Werbeinvestitionen im Verlagswesen wird verstärkt: Der Werbebonus wird nun nicht mehr auf die Steigerung der Werbeausgaben gegenüber dem Vorjahr berechnet, sondern auf die im Jahr 2020 getragenen Werbeausgaben. Auf diesen Betrag erhält man einen Bonus von 50%. Begünstigt sind Werbeinserate in:
Um den Steuerbonus beanspruchen zu können, muss vom 01.09 bis 30.09.2020 eine elektronische Vormerkung über die getätigten/geplanten Investitionen gemacht werden. |
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Ökobonus von 110% (der sog. “Superbonus”) |
Der Absetzbetrag für Energiespar- und Erdbebenschutzmaßnahmen sowie für die Montage von PV-Anlagen und von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird auf 110% angehoben, sofern die Ausgaben vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 getätigt werden; die Begünstigung wird in 5 gleich-bleibenden jährlichen Raten in Anspruch genommen. Energiesparmaßnahmen Der Absetzbetrag von 110% für die entsprechenden Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt für folgende Maßnahmen:
Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für alle übrigen Energiesparmaßnahmen (“interventi di riqualificazione energetica”) im Sinne von Art. 14 DL 63/2013 (wie etwa den Einbau von Sonnenschutzvorrichtungen, Austausch der Fenster), sofern sie zusammen mit einer der vorgenannten Maßnahmen durchgeführt werden; es gelten weiterhin die jeweiligen Höchstgrenzen der Begünstigung für jede dieser übrigen Maßnahmen. Höchstbeträge Der Absetzbetrag von 110% steht bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von:
Beim Austausch des Heizsystems steht der Beitrag auch für die Spesen für die Entsorgung und Bonifizierung der alten Anlage zu. Immobilien, bei denen der “Superbonus” in Anspruch genommen werden kann Der Absetzbetrag von 110% steht nur für Arbeiten an folgenden Gebäuden zu:
Der Absetzbetrag von 110% steht ausdrücklich nicht zu, wenn die betreffenden Maßnahmen an Einfamilienhäusern im Besitz von natürlichen Personen durchgeführt werden, die jedoch nicht den Hauptwohnsitz der Inhaber bilden. Verbesserung der Energieeffizienzklasse Der Absetzbetrag von 110% steht nur dann zu, wenn die Energiesparmaßnahmen auch bestimmten Mindestvoraussetzungen entsprechen, die noch festgelegt werden. In jedem Fall müssen die Maßnahmen eine Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen ermöglichen. Ist das Gebäude bereits in der zweithöchsten Klasse, so muss die höchste erreicht werden. Erdbebenschutzmaßnahmen Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für die Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne der Abs. 1-bis – 1-septies, Art 16 DL 63/2013 (also jene für den sog. “sismabonus”). Fotovoltaikanlagen Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für den Einbau von PV-Anlagen, die ans Stromnetz angeschlossen sind, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a), b), c) und d) DPR 412/93, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Ladestationen für Elektrofahrzeuge Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne von Art. 16-ter DL 63/2013, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Begünstigung kann in 5 gleichbleibenden jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen werden. Abtretung des Steuerabsetzbetrages und Preisnachlass Steuerzahler, welche in den Jahren 2020 und 2021 bestimmte Aufwendungen bestreiten, können anstelle der Verwendung des Absetzbetrags auch:
Objektiver Anwendungsbereich Die Möglichkeit zum Absetzbetrag bzw. zum Preisnachlass betrifft folgende Maßnahmen:
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Online angebundene Registrierkasse |
Für Kleinunternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis zu 400.000 Euro hätte die neue elektronische Registrierkasse bis 30. Juni 2020 installiert werden müssen. Die Tageseinnahmen können vorübergehend über ein besonderes Verfahren elektronisch der Einnahmenagentur gemeldet werden. Diese Übergangsregelung wird nun bis 31. Dezember 2020 verlängert. |
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Kassenbon-Lotterie |
Aufgrund des vorgenannten Aufschubes für die Installation der elektronischen Registrierkassen wird jetzt auch die Kassenbon-Lotterie auf den 1. Jänner 2021 aufgeschoben. |
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Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts |
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Die Neustartverordnung enthält zahlreiche Abänderungen der Bestimmungen zur Lohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni ordinaria” bzw. CIGO”) bzw. zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”), die von DL 18/2020 (dem sog. “Cura Italia”-Dekret) eingeführt worden sind. Unter anderem gibt es eine neue Maßnahme zur Unterstützung der Lohnauszahlungen, um Entlassungen zu vermeiden. |
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Neuerungen im Bereich der CIGO und der allgemeinen Lohnergänzung |
Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen im Bereich der CIGO und der allgemeinen Lohnergänzung folgende Maßnahmen:
Ausdehnung der Anwendung Arbeitgeber, welche im Jahr 2020 die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-Krise aussetzen oder reduzieren, können einen Antrag auf CIGO oder allgemeine Lohnergänzung mit der Begründung “emergenza COVID-19” stellen und zwar für eine Höchstdauer von 9 Wochen zwischen dem 23.2.2020 und dem 31.8.2020. Die Lohnausgleichskasse kann in diesem Zeitraum um weitere 5 Wochen ausgedehnt werden, jedoch nur für Arbeitgeber, welche die ersten 9 Woche zur Gänze ausgeschöpft haben. Vom 1.9.2020 bis zum 31.10.2020 können dann weitere 4 Wochen gewährt werden. Dasselbe gilt auch für die CIGO für Betriebe, welche bereits im Sinne von Art. 20 DL 18/2020 (Art. 69 des “Rilancio”-Dekrets) in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni straordinaria” bzw. CIGS”) waren. Arbeitgeber in den Branchen Tourismus, Messen und Kongresse sowie Unterhaltung können die oben genannten 4 Wochen auch schon vor dem 1.9.2020 in Anspruch nehmen. Ausdehnung der Anwendung auf neue Kategorien von Arbeitnehmern Der Anwendungsbereich der Maßnahme wird auch auf jene Arbeitnehmer ausgedehnt, welche zum 25.3.2020 beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt waren (bislang galt der 17.3.2020, wie von Art. 41 DL 23/2020 – dem sog. “decreto liquidità” – festgelegt). Familiengeld für Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung beziehen Personen, welche bereits die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) beziehen, können nun auch das Familiengeld (“assegno per il nucleo familiare”) erhalten. Pflicht zur Beratung mit den Gewerkschaften Es wird auch die Pflicht für den Arbeitgeber, sich im Hinblick auf den Antrag auf CIGO mit den Gewerkschaften zu beraten (“obbligo di informazione, consultazione ed esame congiunto”) wieder eingeführt. Diese Pflicht ist im Zuge der Umwandlung von Art. 19 DL 18/2020 aufgehoben worden. “Neue” Fälligkeit für die Vorlage des Antrags auf CIGO Die Fälligkeit für die Vorlage des Antrags auf CIGO ist nun der Monat nach jenem, in dem die Arbeit ausgesetzt bzw. die Arbeitszeit reduziert wurde (bislang der vierte Monat nach dem Ereignis). Sonderbestimmungen für die CISOA Die Lohnausgleichskasse für die Angestellten in der Landwirtschaft (CISOA) kann im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie über die allgemeinen Höchstgrenzen für die Dauer und die Höhe der Maßnahme hinaus gewährt werden. Die Maßnahme kann konkret bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen im Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 31.10.2020 gewährt werden, bis zum 31.12.2020 andauern und wird im Hinblick auf spätere Anträge neutralisiert. |
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Neuerungen für die Sonderlohnausgleichskasse |
Art. 70 der besprochenen Verordnung ändert die Bestimmungen zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”) mit der Begründung “COVID-19” im Sinne von Art. 22 DL 18/2020 ab. Auch in diesem Fall gilt eine Höchstdauer von 9 Wochen zwischen dem 23.2.2020 und dem 31.8.2020. Die Lohnausgleichskasse kann in diesem Zeitraum um weitere 5 Wochen ausgedehnt werden, jedoch nur für Arbeitgeber, welche die ersten 9 Wochen zur Gänze ausgeschöpft haben. Vom 1.9.2020 bis zum 31.10.2020 können dann weitere 4 Wochen gewährt werden. Es wird auch der Anwendungsbereich dieser Maßnahme auf jene Arbeitnehmer, welche zum 25.3.2020 beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt waren, ausgedehnt. Von der Vereinbarungspflicht mit den Gewerkschaften (“accordo sindacale”) als Voraussetzung für den Antrag auf die Sonderlohnausgleichskasse sind nur mehr Arbeitgeber mit bis zu 5 Angestellten befreit. Art. 71 der Verordnung sieht für den Antrag auf die Sonderlohnausgleichskasse nach den ersten 9 Wochen das Verfahren des Direktantrags beim INPS vor. Was die Auszahlungen durch das INPS betrifft, besteht nun für den Arbeitgeber die Pflicht, der INPS alle erforderlichen Daten nach Maßgabe der von der INPS selbst festgelegten Modalitäten bis zum 20. Tag eines jeden Monats nach dem Bezugsmonat zu übermitteln. |
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Maßnahmen zur Unterstützung der Lohnauszahlungen, um Entlassungen zu vermeiden |
Art. 60 der besprochenen Verordnung sieht die Möglichkeit für Regionen, autonome Provinzen, sonstige Gebietskörperschaften und für die Handelskammern vor, den Unternehmen Staatsbeihilfen in der Form von Maßnahmen zur Unterstützung der Lohnauszahlungen zu gewähren, um Entlassungen zu vermeiden. Die betreffenden Beihilfen müssen den Bestimmungen der “Comunicazione della Commissione europea C (2020) 1863 final” – “Quadro temporaneo per le misure di aiuto di Stato a sostegno dell’economia nell’attuale emergenza del COVID-19” entsprechen. In jedem Fall dürfen die Beihilfen 80% der Bruttomonatsentlohnung nicht überschreiten. Sie werden:
Des Weiteren wird vorgesehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer im Zeitraum, in dem die Beihilfen gewährt werden, ihre Arbeit ununterbrochen leisten müssen. |
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Verlängerung und Erneuerung von befristeten Verträgen |
Art. 93 der besprochenen Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber in Abweichung zu Art. 21 DLgs. 81/2015 bis zum 30.8.2020 befristete Arbeitsverträge, die zum 23.2.2020 liefen, auch ohne Vorliegen der Gründe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 DLgs. 81/2015 verlängern können, also auch ohne:
Die übrigen Bestimmungen ex DLgs. 81/2015 im Bereich der Verlängerung und Erneuerung von befristeten Verträgen bleiben aufrecht, nachdem die oben beschriebene Ausnahme (bis zum 30.8.2020) sich lediglich auf die Begründungen für die Verlängerung beschränkt. |
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Beiträge für die Digitalisierung im Jahr 2020[1] |
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Die Handelskammer Bozen unterstützt die Südtiroler Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten durch die Gewährung von Verlustbeiträgen. |
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Was kann gefördert werden? |
Gefördert werden Ausgaben für Beratung, Weiterbildung und der Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Technologien (s. Art. 2 der Ausschreibung). Unter anderem sind Beiträge für E-Commerce-Systeme, Systeme für Smart working und Telearbeit, Vernetzung mit dem Ultra-Breitband vorgesehen. |
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Wer kann um Förderung ansuchen? |
Ansuchen können Südtiroler Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen aller Sektoren, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Bozen, mit Geschäftssitz und/oder Betriebseinheit in Südtirol. |
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Wie hoch ist die Förderung? |
Die Förderung beträgt 70% der förderfähigen Ausgaben bzw. max. 10.000 Euro bei einer Mindestinvestition von 3.000 Euro. Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Zur Förderung zugelassen sind Ausgaben, welche ab 01.01.2020 fakturiert und bezahlt werden bzw. worden sind. |
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Wie und wo kann ich ansuchen? |
Förderanträge können im Zeitraum von 1. Juni 2020, 8.00 Uhr bis zum 30. Juni 2020, 21.00 Uhr mittels PEC an grants@bz.legalmail.camcom.it unter Verwendung der bereitgestellten digitalen Vordrucke eingereicht werden. Vor oder nach diesen Fristen eingegangene Anträge werden automatisch ausgeschlossen. |
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Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: 2020.06.12 Neustartverordnung Nr. 342020 (Decreto Rilancio) | |||||||||||||||||
[1] Siehe Homepage http://www.handelskammer.bz.it/de/transparente-verwaltung/subventionen-beitr%C3%A4ge-zusch%C3%BCsse-wirtschaftliche-verg%C3%BCnstigungen/beitr%C3%A4ge-digitalisierung-2020 abgerufen am 09.06.2020