Datum: 17.02.2021 | Sehr geehrter Kunde, |
hiermit möchten wir Sie über die steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetz 2021 informieren, welches mit 01. Jänner 2021 in Kraft getreten ist. | |
Wesentliche Neuerungen im Bereich des Steuerrechts und der steuerrechtlichen Begünstigungen | |
Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten | Der Steuerbonus von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro pro Wohneinheit ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden. |
Verlängerung des sog. “bonus mobili” | Der Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neuen Möbeln und Haushaltsgroßgeräten mit Energieklasse A+ (A für Backöfen) ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Ab dem 1.1.2021 wird der Höchstbetrag der geförderten Aufwendungen von 10.000,00 Euro auf 16.000,00 Euro angehoben. |
Energiespar-Maßnahmen an Gebäuden – Verlängerung | Der Steuerbonus von 65% bei der energetischen Sanierung wird bis zum 31.12.2021, verlängert. Für Brennwertkessel, Biomasseheizanlagen, Austausch von Fenstern und Sonnenschutz gilt hingegen weiterhin der Steuerbonus 50%. |
Superbonus von 110% – Verlängerung und sonstige Neuerungen | Zu den wesentlichen Neuerungen im Zusammenhang mit dem sog. “Superbonus” von 110% im Sinne von Art. 119 DL 34/2020 gelten:
o Wasseranschluss, o Gasanschluss, o Stromanschluss und o Heizung;
Der sog. Superbonus kann nun auch im Hinblick auf die Arbeiten an Gebäuden in Anspruch genommen werden, für welche kein Energiezertifikat vor Umbau erstellt werden kann, (“attestato di prestazione energetica” bzw. APE-ante), weil sie entweder kein Dach haben und/oder eine oder mehrere Mauern fehlen (z.B. bei Ruinen oder nicht bewohnbaren Gebäuden). Nach Abschluss der Arbeiten muss auf jeden Fall das Energiezertifikat (Ape-post) erstellt und die Energieklasse A erreicht werden (dies gilt auch dann, wenn bestehende Gebäude abgerissen und neu aufgebaut werden). Verlängerung der Möglichkeit zur Abtretung des Absetzbetrags Es ist auch in den Jahren 2021 und 2022 möglich, den Superbonus an Dritte abzutreten oder ihn als “Skonto” von der Rechnung der Baufirma in Abzug zu bringen. Was die übrigen Absetzbeträge betrifft, kann diese Option nur für die Aufwendungen in den Jahren 2020 und 2021 ausgeübt werden. |
Verlängerung des Fassadenbonus | Der Steuerbonus von 90% für die Restaurierung der Außenfassaden von Gebäuden ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden. |
Verlängerung des sog. “bonus verde” | Der Steuerbonus von 36% für die Begrünung von nicht überdachten Flächen an privaten Gebäuden (sog. “bonus verde”) bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Wohneinheit ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden. |
Weiterer Absetzbetrag für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte – Dauerhafte Gewährung | Der IRPEF-Absetzbetrag ex DL 3/2020 zugunsten der Bezieher von Einkünften aus unselbständiger Arbeit (jedoch nicht für Rentner) und einiger gleichgestellter Einkünfte gilt auch im Jahr 2021 und in den Folgejahren.
Ein weiterer Absetzbetrag:
Zuerkennung durch den Arbeitgeber Falls die Voraussetzungen vorliegen, wird dieser Absetzbetrag durch die Steuersubstitute zuerkannt. Er wird dann auf die einzelnen Lohnzahlungen aufgeteilt. Arbeitnehmer ohne Steuersubstitut Arbeitnehmer, deren Lohn nicht von einem Steuersubstitut entrichtet wird (z.B. Haushaltshilfen) können den Absetzbetrag im Rahmen ihrer Steuererklärung in An-spruch nehmen. |
Aufwendungen für Tierärzte – Limits | Ab dem 1.1.2021 wird der Höchstbetrag für die absetzbaren Aufwendungen für Tierärzte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c-bis) TUIR (19%) von 500 auf 550 Euro angehoben. |
Befreiung von der Zahlung der ersten Rate der IMU im Jahr 2021 | Auf folgende Immobilien ist die erste Rate der IMU im Jahr 2021 nicht zu bezahlen:
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Angleichung des Firmenwerts | Es besteht die Möglichkeit, den steuerrechtlich anerkennten Betrag des Geschäfts- bzw. Firmenwerts (“avviamento”) und der übrigen immateriellen Anlagewerte, die im Jahresabschluss zum 31.12.2019 ausgewiesen sind, an den handelsrechtlichen Wert anzugleichen; dabei ist eine Ersatzsteuer von 3% abzuführen (zuvor war dies nur für die immateriellen Anlagewerte im engeren Sinn wie Markenrechte, Patente, Lizenzen etc. möglich). |
Begünstigungen für die sog. “impatriati” | Steuerzahler, welche die Begünstigung für die Verlegung der steuerrechtlichen Ansässigkeit nach Italien genießen (“impatriati”) und vor dem 30.4.2019 “zurückgekehrt” sind, können den Zeitraum, in dem sie die Begünstigung in Anspruch nehmen, nun auf 10 Jahre verlängern, wenn sie minderjährige Kinder oder jedenfalls Kinder haben, welche steuerrechtlich zu ihren Lasten gehen, oder aber eine Immobilie in Italien erwerben (wie es bereits für jene “impatriati” galt, welche nach dem 30.4.2019 nach Italien gezogen sind. Dafür ist allerdings eine Zahlung abzuführen, die sich nach dem Einkommen im letzten Besteuerungszeitraum vor der Verlängerung bemisst. |
Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken | Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich.
Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nichtgewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Steuerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlich anerkannten Wert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einem Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss wie üblich bis zum 30.6.2021:
Der Steuersatz beträgt für alle Aufwertungen einheitlich 11%. |
Anreiz für Betriebszusammenschlüsse | Es wird ein Anreiz für Betriebszusammenschlüsse (“aggregazioni aziendali”) eingeführt, welcher vorsieht, dass bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 beschlossen werden, die Rechtsnachfolger bzw. die aus dem außerordentlichen Geschäftsfall hervorgehenden Gesellschaften die Forderungen aus latenten Steuern in Steuerguthaben umwandeln können. Diese latenten Steuern müssen allerdings aus vorgetragenen Verlusten und einem nicht verwendeten ACE-Überschuss resultieren. |
Steuerguthaben für Investitionen in Anlagegüter | Für Investitionen in neue Anlagegüter vom 16.11.2020 bis zum Jahr 2022 (bzw. bis zum 30.6.2023) ist ein neues Steuerguthaben vorgesehen.
Ausmaß der Begünstigung Das “allgemeine” Steuerguthaben für Investitionen in neue (normale) Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, die nicht dem Bereich “Industrie 4.0” zuzuordnen sind, gilt sowohl für Unternehmen als auch für Freiberufler und beträgt:
Das Steuerguthaben für die Investitionen in Sachanlagen “ Industrie 4.0” im Zeitraum vom 16.11.2020 bis zum 31.12.2021 (Anlage A zum Gesetz 232/2016) wird nur Unternehmen zuerkannt und beläuft sich auf:
Für die im Jahr 2022 getätigten Investitionen:
Für Investitionen in immaterielle Anlagewerte (Anlage B zum Gesetz 232/2016) beläuft sich das Steuerguthaben im Zeitraum vom 16.11.2020 bis zum 31.12.2021 auf:
Verwendung der Begünstigung Das Steuerguthaben:
Angaben in der Rechnung Die Rechnung für die begünstigten Güter muss folgenden Verweis auf die Begünstigung beinhalten: “Kauf, für den die Steuerguthaben gemäß Artikel 1, Absätze 1051 bis 1067, Gesetz Nr. 187/2020 anerkannt wird – “Acquisto per il quale è riconosciuto il credito d’imposta ex art. 1, commi da 1051 a 1067, Legge n. 178/2020”. Beeidigtes Gutachten Für Güter “4.0” mit einem Einheitswert über 300.000,00 Euro ist für die Inanspruchnahme des Guthabens ein beeidigtes Gutachten erforderlich. |
Steuerguthaben für Forschung, Entwicklung und Innovation | Das Steuerguthaben für Investitionen in Forschung und Entwicklung, in ökologische Produktionsverfahren (“transizione ecologica”), Innovationen im Sinne der “Industria 4.0” und für sonstige innovative Tätigkeiten wird bis zum Jahr 2022 gewährt; es gibt dabei einige neue Bestimmungen.
Ausmaß der Begünstigung Die Begünstigung für Forschung und Entwicklung (wobei bestimmte Investitionen in Süditalien stärker gefördert werden):
Das Guthaben für die “technologische Innovation” (“attività di innovazione tecnologica”):
Auch das Guthaben für “design e ideazione estetica”:
Modalitäten der Inanspruchnahme der Begünstigung Das Steuerguthaben:
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Steuerguthaben für die berufliche Weiterbbildung 4.0 | Das Steuerguthaben für die berufliche Weiterbildung “4.0” wird bis zum Jahr 2022 gewährt. Die zulässigen Aufwendungen wurden ausgedehnt |
Steuerguthaben für Investitionen in Süditalien | Das Steuerguthaben für Unternehmen, welche neue Anlagegüter erwerben, die Teil eines Investitionsprogramms sind (“progetto di investimento iniziale”) und in Produktionsstätten in den Regionen Kampanien, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Sizilien, Molise, Sardinien und Abruzzen eingesetzt werden, wird bis zum Jahr 2022 gewährt. |
Steuerguthaben für die Anpassung des Arbeitsumfelds | Im Hinblick auf das Steuerguthaben für die Anpassung der Produktionsstätten bzw. des Arbeitsumfelds (“ambienti di lavoro”) wird die Fälligkeit für die Verwendung des Guthabens im Vordruck F24 bzw. für die Abtretung vom 31.12.2021 auf den 30.6.2021 vorgezogen. |
Steuerguthaben für Werbekampagnen | Das Steuerguthaben für Werbeausgaben (“investimenti pubblicitari”) wird bis zum Jahr 2022 verlängert.
In den Jahren 2021 und 2022 wird dieses Steuerguthaben:
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Steuerguthaben für die Produktion und Verleihung von Filmen | Der Höchstsatz des Steuerguthaben für die Produktion und Verleihung von Filmen (“produzione e distribuzione cinematografica e audiovisiva”) wird von 30% auf 40% angehoben. |
Steuerguthaben für den E-Commerce nun auch für Unternehmensnetzwerke | Das Steuerguthaben von 40% für die Unterstützung des sog. Made in Italy wird nun auch auf die Unternehmensnetzwerke (“reti di imprese”) im Bereich der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgedehnt, dies gilt auch für jene Netzwerke, die die Rechtsform einer Genossenschaft oder eines Konsortiums haben oder einer “Weinstraße” angehören. Das Steuerguthaben wird für die Realisierung und Erweiterung von EDV-Infrastruktur für den E-Commerce gewährt. |
Steuerguthaben für Spenden zu Gunsten der Förderung von Managementkompetenz | Es gibt ein neues Steuerguthaben für freiwillige Zuwendungen in der Form von Stipendien, die in den Jahren 2021 und 2022 gewährt werden und mit denen Kurse an öffentlichen und privaten Universitäten, Instituten für höhere Ausbildung sowie öffentlichen und privaten Managementausbildungen gefördert werden, welche Managementkompetenz vermitteln sollen.
Das Guthaben wird für Spenden bis zu 100.000 Euro gewährt und beläuft sich auf:
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Steuerguthaben für Wasserfiltersysteme | Es wird nun auch ein Steuerguthaben für den Ankauf von Wasserfiltersystemen eingeführt.
Begünstigte Die Begünstigung können von folgenden Subjekten in Anspruch genommen werden:
Objektiver Anwendungsbereich Das Guthaben wird für Aufwendungen vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 gewährt. Es gilt:
Ausmaß der Begünstigung Das Steuerguthaben beläuft sich auf 50% der genannten Aufwendungen (jedoch innerhalb der genannten Höchstbeträge). Hinsichtlich der Modalitäten der Inanspruchnahme des Guthabens wird eine eigene Verordnung erlassen. |
Herabsetzung der IRPEF/IRES für Unternehmen, welche eine neue wirtschaftliche Tätigkeit in den sog. Sonderwirtschaftszonen etablieren | Für Unternehmen, die sich nicht in Liquidation oder Auflösung befinden und eine neue wirtschaftliche Tätigkeit in den sog. Sonderwirtschaftszonen (“Zone economiche speciali” bzw. ZES) im Sinne von DL 20.6.2017 Nr. 91 etablieren, wird die Einkommensteuer (IRPEF/IRES) auf ebendiese Tätigkeiten im Besteuerungszeitraum ihrer Aufnahme und in den sechs Folgejahren um 50% herabgesetzt, sofern:
Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so verfällt das Anrecht auf die Begünstigung. Die Begünstigung fällt unter die “de minimis”-Bestimmungen. |
Sabatini-Gesetz | Der entsprechende staatliche Beitrag wird nun in einer einzigen Zahlung entrichtet. Die Modalitäten werden noch per Ministerialverordnung festgelegt. |
Grundstücke von Selbstbebauer und Landwirten im Hauptberuf – Verlängerung der Befreiung von der IRPEF | Die Steuerbegünstigung gemäß Abs. 44 von Art. 1 Gesetz 232/2016 für Selbstbebauer (“coltivatori diretti”) und hauptberufliche Landwirte (“imprenditori agricoli professionali” bzw. “IAP”) gilt auch im Jahr 2021.
Einkünfte aus den Grundstücken von Selbstbebauern und hauptberuflichen Landwirten von 2017 bis 2021 Von 2017 bis 2021 werden die Einkünfte aus diesen Grundstücken wie folgt besteuert:
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Anreize für den Ankauf von-Kraftfahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoß und die sog. “ecotassa” für Kraftfahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß | Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2021:
o zur Steuer auf den Ankauf von neuen Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß ab (die sog. “ecotassa”);
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“Bonus idrico” | Für natürliche Personen, die in Italien ansässig sind, wird ein sog. “Hydro-Bonus” eingeführt; er beträgt 1.000,00 Euro und kann bis zum 31.12.2021 verwendet werden, um alte sanitäre Vorrichtungen (Wasserhähne, Duschköpfe etc.) mit neuen, wassersparenden zu ersetzen. |
Registersteuer auf den Ankauf von Grundstücken | Um die Zusammenführung von Grundstücken zu erleichtern (“al fine di facilitare il processo di ricomposizione fondiaria”) wird vorgesehen, dass im Jahr 2021 die Registersteuer auf den Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken samt Nebenflächen bei einem Kaufpreis bis zu 5.000,00 Euro nicht einmal als Fixgebühr abzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigung für landwirtschaftliches Kleineigentum vorliegen (die Hypothekarsteuer von 200,00 Euro und die Katastersteuer von 1% bleiben aufrecht). |
Abänderungen der Bestimmungen zu den kurzfristigen Vermietungen | Das Haushaltsgesetz ändert Art. 4 DL 50/2017 im Hinblick auf kurzfristige Vermietungen ab und führt eine rechtliche Vermutung ein. Dabei kann ab dem Besteuerungszeitraum 2021 die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte bei kurzfristigen Vermietungen nur dann gewährt werden, wenn nicht mehr als 4 Wohnungen in einem Besteuerungszeitraum für kurzfristige Vermietungen genutzt werden. Werden mehr als 5 Wohnungen für diesen Zwecke verwendet, so besteht die rechtliche Vermutung einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit.
Datenbank Am Ministerium für Kultur, Kulturgüter und Tourismus wird eine Datenbank eingerichtet, in der die Strukturen und Immobilien, welche für kurzfristige Vermietungen genutzt werden, erfasst werden sollen. Diese Datenbank soll einschlägigen Informationen “sammeln und ordnen”. Die entsprechenden Immobilien werden durch einen Code identifiziert, welcher bei jeder Mitteilung zu den Immobilien (einschließlich Werbung) verwendet werden muss. Gleichzeitig sind auch etwaige regionale Bestimmungen einzuhalten. Die Durchführungsbestimmungen werden mit einer entsprechenden Verordnung erlassen. |
Steuerguthaben auf Mietzahlungen für gewerbliche Immobilien – Ausdehnung bis zum 30.4.2021 | Das Steuerguthaben auf Mietzahlungen für gewerbliche Immobilien im Sinne von Art. 28 DL 34/2020 gilt nun:
Es wird daran erinnert, dass das Guthaben für Beherbergungsbetriebe bereits bis zum 31. Dezember 2020 unabhängig von den Bestimmungen der verschiedenen “Ristori”-Verordnungen geholten hat (welche die Förderung für andere Steuerzahler in den Monaten Oktober, November und Dezember 2020 gewährt hatten). |
Betriebskostenzuschuss für die Herabsetzung von Mieten | Im Jahr 2021 wird ein Betriebskostenzuschuss für die Vermieter von Wohnungen in Gemeinden mit hoher Wohndichte gewährt, wenn diese Wohnung für den Mieter den Hauptwohnsitz bildet und der Mietzins herabgesetzt wird.
Der Beitrag beläuft sich:
Durchführungsbestimmungen Der Vermieter muss der Agentur für Einnahmen per Internet die Daten zur Reduzierung des Mietzinses und alle übrigen relevanten Informationen im Hinblick auf die Gewährung des Beitrags mitteilen. Die Modalitäten der konkreten Umsetzung des Beitrags und der entsprechenden Kontrollen werden sodann mit einer Maßnahme des Direktors der Agentur für Einnahmen festgelegt. |
Beitrag für den Ankauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen – Neuauflage | Der Beitrag für den Ankauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird nun auch für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt, der entsprechende Fond im Sinne von Art. 1 Abs. 1057 Gesetz 145/2018 wurde neu dotiert. |
“Buono mobilità”/
Elektroroller – Refinanzierung |
Für das “Programma sperimentale buono mobilità” (ex Art. 2 Abs. 1 DL 111/2019), welches unter anderem auch den “buono mobilità” in Höhe von 60% der Aufwendungen (mit einem Höchstbetrag von 500,00 Euro) für den Ankauf von Fahrrädern und bestimmten elektrisch betriebenen Fahrzeugen (z.B. Elektrorollern) vorgesehen hatte, wurden neue Mittel zugewiesen.
Im Besonderen sind diese neuen Ressourcen (100 Millionen Euro für das Jahr 2021) dazu bestimmt, Steuerzahlern den “buono mobilità” zu gewähren, welche vom 4.5.2020 bis zum 2.11.2020 ein entsprechendes Fahrzeug erworben hatten und die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die zugewiesenen Mittel ausgeschöpft waren. Zu diesem Zweck dürften auch weitere Mittel verfügbar gemacht werden, welche aus, bereits als Voucher gewährten, aber nicht verwendeten Beträgen stammen. |
Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Die Agentur für Einnahmen wird eine eigene Internet-Plattform etablieren, auf der Steuerzahler mit MwSt.-Nr. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Transaktionen (Lieferungen und Leistungen), die zwischen ihnen stattgefunden haben, verrechnen können. Grundlage werden die Daten in den Rechnungen sein, welche der Behörde über das sog. “Sistema di Interscambio” vorgelegt wurden.
Dieses Verfahren ermöglicht es, dieselben Auswirkungen zu erzielen, die das Zivil-Gesetzbuch für das Erlöschen von Verbindlichkeiten vorsieht. Es, kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine der beteiligten Parteien einem Insolvenz- oder einem Umschuldungsverfahren unterliegt. Die öffentlichen Verwaltungen sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. |
Abänderungen der Bestimmungen zur sog. “plastic tax” | Das Haushaltsgesetz sieht auch Abänderungen der Bestimmungen zur Steuer auf den Konsum von Wegwerfprodukten (die sog. “plastic tax”) vor. Diese sind unter anderem:
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Abänderungen der Steuer auf gezuckerte Softdrinks (die sog. “sugar tax”) | Das Haushaltsgesetz sieht des Weiteren Abänderungen der Bestimmungen zur Steuer auf (gezuckerte) Softdrinks (der sog. “sugar tax”) vor:
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“Aliquota zero” für Produkte zur Bekämpfung von COVID-19 | Es wird die Möglichkeit eingeführt, bestimmte Produkte mit einem Mehrwertsteuer-satz von 0% zu veräußern, die Vorsteuer auf die erforderlichen Zukäufe aber dennoch in Abzug zu bringen. Dies gilt für:
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MwSt.-Satz für Speisen, die abgeholt oder geliefert werden | Das Haushaltsgesetz stellt klar, dass die Definition für “Speisen” dahingehend interpretiert werden muss, dass auch der Verkauf von Fertiggerichten bzw. von Speisen, die zubereitet und dann geliefert oder abgeholt und anderswo verzehrt werden, darunterfällt.
Der Verkauf dieser Gerichte bzw. Speisen unterliegt somit dem MwSt.-Satz von 10% auch dann, wenn sie nicht in herkömmlicher Art und Weise verabreicht werden. |
Fristen für die Verbuchung der ausgestellten Rechnungen | MwSt.-Zahler, welche die MwSt.-Abrechnung vierteljährlich vornehmen, können die ausgestellten Rechnungen bis zum Ende des Monats nach dem Bezugstrimester verbuchen (mit Bezug auf den Monat, in dem die Geschäftsfälle durchgeführt wurden). |
Abänderungen der Bestimmungen zum sog. “esterometro” | Die Bestimmungen zur Mitteilung der Daten zu den Geschäftsfällen mit dem Ausland (dem sog. “esterometro”) werden abgeändert.
Mit Wirkung für die Geschäftsfälle ab dem 1.1.2022:
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Verbot für die Ausstellung einer elektronischen Rechnung bei B2B-Dienstleistungen im Gesundheitswesen | Auch im Jahr 2021 ist genauso wie 2019 und 2020 die Ausstellung einer elektronischen Rechnung für jene Steuerzahler verboten, die zur Vorlage von Daten an das sog. “System der Gesundheitskarte” verpflichtet sind (Art. 10-bis DL 119/2018).
Nachdem Art. 9-bis DL 135/2018 ausdrücklich auf Art. 10-bis DL 119/2018 Bezug nimmt, gilt dieses Verbot auch für jene Steuerzahler, die zwar nicht zur Vorlage von Daten an das sog. “System der Gesundheitskarte” verpflichtet sind, aber dennoch ärztliche Leistungen gegenüber natürlichen Personen erbringen. |
Verwendung der Daten aus der Steuerdatei für die Erstellung vorgefertigter Unterlagen im Bereich der MwSt. durch die Finanzbehörde | Um der Finanzbehörde die Erstellung vorgefertigter Unterlagen im Bereich der MwSt. zu erleichtern (Register, MwSt.-Abrechnungen und die MwSt. Jahreserklärung), werden nicht nur jene Daten verwendet, die auch aus den elektronischen Rechnungen, dem “esterometro” und den Daten zu den Tageseinnahmen hervorgehen, welche mittels SdI (“sistema di interscambio”) übermittelt werden, sondern auch die Daten aus der sogenannten Steuerdatei (“Anagrafe tributaria”).
Des Weiteren wird vorgesehen, dass MwSt.-Zahler, welche die vorgefertigten Unter-lagen über Mittler (z.B. Steuerberater) einsehen wollen, diesen eine entsprechende Vollmacht erteilen müssen. |
Gesamtschuldnerische Haftung für die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen | Für die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen, die über das sog. “Sistema di Interscambio” vorgelegt werden, haftet der Verkäufer bzw. Dienstleister auch dann gesamtschuldnerisch, wenn die Rechnung in seinem Auftrag durch einen dritten Steuerzahler ausgestellt wird.
Diese Bestimmung ergänzt jene gemäß DM 4.12.2020, welche ab dem nächsten Jahr in Kraft treten (neue Zahlungsfristen, die Ergänzung des geschuldeten Betrags und die Verfahren der Einhebung durch die Agentur für Einnahmen). |
Neuerungen
im Bereich der Übermittlung der Tageseinnahmen per Internet |
Das Haushaltsgesetz führt auch einige Neuerungen im Bereich der Übermittlung der Tageseinnahmen per Internet im Sinne von Art. 2 DLgs. 127/2015 ein.
Fristen für die Speicherung der Daten und die Ausstellung der Rechnungen Die elektronische Speicherung der Daten zu den Tageseinnahmen sowie die Ausstellung – auf Wunsch des Kunden – der Rechnung bzw. des entsprechenden Belegs muss bis zum Abschluss des Geschäftsvorfalls (“non oltre il momento di ultimazione dell’operazione”) erfolgen. Verwendung von “fortschrittlichen POS” für die Übermittlung der Tageseinnahmen Die Möglichkeit der Verwendung von fortschrittlichen Zahlungssystemen (die sog. “POS evoluti”) für die Speicherung und Vorlage der Daten zu den Tageseinnahmen (Art. 2 Abs. 5-bis DLgs. 127/2015) wird vom 1.1.2021 auf den 1.7.2021 verschoben. Neue Strafbestimmungen Für Fehler bzw. unkorrekte Angaben in der Speicherung/Übermittlung der Tageseinnahmen sind nun eigene Strafbestimmungen vorgesehen. Im Wesentlichen belaufen sich die Strafen auf 90% der geschuldeten Steuer, wenn die Daten zum Geschäftsvorfall nicht korrekt gespeichert und/oder übermittelt wurden. Bei unterlassener oder nicht fristgerechter oder aber bei unvollständiger/nicht wahrheitsgetreuer Übermittlung der Tageseinnahmen wird eine Strafe von 100,00 Euro pro Mitteilung (nicht pro Geschäftsvorfall) verhängt, wenn daraus keine Auswirkungen auf die geschuldete MwSt. entstanden sind. Der sog. “cumulo giuridico” (also die Herabsetzung der Gesamtstrafe bei mehreren Vergehen derselben Art) kommt nicht zur Anwendung. Die Mindeststrafe für eine Übertretung (bezogen auf eine Speicherung/Übermittlung insgesamt) beträgt 500,00 Euro. Werden im Laufe eines Fünfjahreszeitraums vier verschiedene Übertretungen der Pflicht zur Speicherung/Übermittlung der Tageseinnahmen an vier verschiedenen Tagen beanstandet, so wird auch die Schließung der Geschäftsräume für einen Zeitraum von 3 Tagen bis zu einem Monat verfügt. |
“Lotterie der Kassenzettel” und cash-back | Die Beteiligung an der sog. “Lotterie der Kassenzettel” im Sinne von Art. 1 Abs. 540 ff. Gesetz 232/2016 ist nur dann möglich, wenn für die Bezahlung elektronische Zahlungsmittel verwendet werden. Mit der sog. “Milleproroghe”-Verordnung wurde die Lotterie aufgeschoben. Die neue Fälligkeit soll innerhalb 01.02.2021 festgelegt werden.
Wie bereits für die Preise im Rahmen der „Lotterie der Kassenzettel“ verfügt, gilt nun auch für die Rückerstattungen des “cashbacks” im Sinne von Art. 1 Abs. 288 ff. Gesetz 160/2019, dass sie steuerfrei sind. |
Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs durch die Verwendung falscher bzw. nicht korrekter MwSt. Plafonds | Um den Mehrwertsteuerbetrug durch die Verwendung falscher bzw. nicht korrekter MwSt.-Plafonds zu bekämpfen, werden folgende Bestimmungen eingeführt:
Risikoanalyse und Kontrollen Die Finanzverwaltung wird spezifische Risikoanalysen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Status eines gewohnheitsmäßigen Exporteurs vornehmen (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) DL 746/83) und die entsprechenden substanziellen Kontrollen durchführen. Verbot der Ausstellung neuer Absichtserklärungen Gehen aus den betreffenden Analysen bzw. Prüfungen Unregelmäßigkeiten hervor, so wird es dem betreffenden Steuerzahler untersagt, neue bzw. weitere Absichtserklärungen über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen auszustellen. Verbot der Ausstellung elektronischer Rechnungen Wird in einer elektronischen Rechnung die Protokollnummer einer ungültigen Absichtserklärung angegeben, so wird das “Sistema di Interscambio” die Ausstellung dieser Rechnung als mehrwertsteuerfrei im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c) DPR 633/72 verbieten bzw. verhindern. Durchführungsbestimmungen Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen. |
Begünstigungen
im Bereich der IMU – Immobilien, die von Naturkatastrophen zerstört wurden. |
Zerstörte oder im Sinne von Art. 8 Abs. 3 DL 74/2012 gänzlich oder zum Teil unbewohnbare Gebäude in einem Gebiet, das von Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen wurde, werden von der IMU befreit.
Die Befreiung bleibt so lange aufrecht, bis die betreffenden Immobilien wiederaufgebaut und bewohnbar sind; in jedem Fall jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2021. |
“Canone unico” – Steuerpflichtige | Ab dem Jahr 2021 wird der “canone patrimoniale di concessione, autorizzazione o esposizione pubblicitaria” (der sog. “canone unico”) erhoben. Dieser ersetzt:
Folgende Steuerzahler sind zur Zahlung des “canone unico” verpflichtet:
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Wesentliche Neuerungen im Bereich des Arbeits- und Beitragsrechts | |
Fond für die Befreiung von der Zahlung der Sozialbeiträge für Selbständige und Freiberufler | Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird einen Fond für die partielle Befreiung von der Zahlung der Sozialbeiträge (mit Ausnahme der INAIL-Prämien) einrichten und zwar zugunsten von:
Voraussetzungen Die Selbständigen und Freiberufler müssen:
Bedingungen Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird in Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium binnen 60 Tagen ab Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 die Kriterien und Modalitäten für die besprochene Befreiung und ihre Aufteilung definieren. Die zugewiesenen Mittel für die Begünstigung belaufen sich im Jahr 2021 auf 1 Milliarde Euro. Ärzte, Krankenpfleger und weitere Freiberufler und Mitarbeiter im Gesundheitswesen Die besprochene Befreiung betrifft auch Ärzte, Krankenpfleger und weitere Freiberufler und Mitarbeiter im Gesundheitswesen im Sinne des Gesetzes vom 11.1.2018 Nr. 3, welche bereits im Ruhestand waren und im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder gearbeitet haben. |
Anreiz für die dauerhafte Beschäftigung von jungen Arbeitnehmern | Die Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 1 Abs. 100 ff. Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205 wird für Neueinstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete in den Jahren 2021 und 2022 im Ausmaß von 100% (und mit einem Höchstbetrag von 6.000,00 Euro pro Jahr) gewährt.
Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der geförderten Einstellung bzw. Umwandlung jünger als 36 Jahre sein. Die Befreiung steht Arbeitgebern zu, welche in den 6 Monaten vor der Einstellung sowie in den 9 Monate danach im Hinblick auf Arbeitnehmer mit derselben Einstufung und am selben Produktionsstandort (“unità produttiva”) keine:
Dauer Die Höchstdauer der Befreiung beträgt:
Ausschlüsse Die besprochene Befreiung im Sinne des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 kommt im Hinblick auf die Weiterführung von Arbeitsverhältnissen und die Einstellungen im Sinne von Art. 1 Abs. 106 und 108 Gesetz 27.12.2017 Nr. 205 nicht zur Anwendung. |
Anreiz für die Einstellung von Frauen | Versuchsweise wird die Beitragsbefreiung ex Art. 4 Abs. 9 – 11 Gesetz 28.6.2012 Nr. 92 für die Einstellung von Frauen in den Jahren 2021 und 2022 im Ausmaß von 100% (und mit einem Höchstbetrag von 6.000,00 Euro pro Jahr) gewährt.
Nettozunahme der Beschäftigung Aus diesen Neueinstellungen muss eine Nettozunahme der Beschäftigung hervorgehen. Maßgeblich dafür ist die Differenz zwischen:
Bei Angestellten in Teilzeit erfolgt die Berechnung auf der Grundlage:
Die Nettozunahme der Beschäftigung wird um die etwaige Abnahme der Anzahl der Angestellten in beherrschten bzw. verbundenen Gesellschaften im Sinne von Art. 2359 ZGB sowie in Gesellschaften, welche – auch über Mittelsmänner – demselben Eigentümer zuzurechnen sind, reduziert. |
“Decontribuzione Sud” | Die Beitragsbefreiung ex Art. 27 Abs. 1 DL 14.8.2020 Nr. 104 (die sog. “Decontribuzione Sud”) gilt nun bis zum Jahr 2029.
Im Besonderen beträgt die Begünstigung:
Steuerzahler, die von der Begünstigung ausgeschlossen sind Von der Begünstigung ausgeschlossen sind:
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Beitragsbefreiung für Selbstbebauer und Landwirte im Hauptberuf | Die Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 1 Abs. 503 Gesetz 27.12.2019 Nr. 160 für Selbstbebauer und hauptberufliche Landwirte (IAP), welche:
Die Befreiung:
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Verlängerung des Entlassungsverbots | Das Entlassungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen wird bis zum 31.3.2021 verlängert.
Bis dahin können somit:
Ausnahmen In folgenden Fällen gilt das Entlassungsverbot nicht:
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Entschädigung für die Mitarbeiter von Call Centern | Auch für das Jahr 2021 ist wieder eine Entschädigung für die Mitarbeiter von Call Centern als einkommensunterstützende Maßnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 7 DLgs. 14.9.2015 Nr. 148 vorgesehen. |
Abschluss und Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen ohne das Vorliegen der entsprechenden Gründe | Die Anwendung der Übergangsbestimmungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge im Sinne von Art. 9 DL 34/2020 (umgewandelt in das Gesetz 77/2020), welche den Abschluss und die Erneuerung solcher Verträge für eine Höchstdauer von 12 Monaten auch ohne das Vorliegen der entsprechenden Gründe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 DLgs. 81/2015 erleichtert (wobei die Höchstdauer von insgesamt 24 Monate für die befristete Beschäftigung aufrecht bleibt), wird vom 31.12.2020 bis zum 31.3.2021 verlängert. |
Bonus bebè | Der sog. “bonus bebé”, welcher bereits für Kinder zuerkannt wurden, die vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2020 geboren oder adoptiert wurden, wird nun mit denselben Modalitäten des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 gewährt. |
Wiedereintritt von Müttern in die Arbeitswelt | Im Jahr 2021 wird der “Fond für die Familienpolitik” (Art. 19 Abs. 1 DL 223/2006, umgewandelt in das Gesetz 248/2006) für die Förderung von organisatorischen Maßnahmen, die Unternehmen umsetzen um Müttern nach der Geburt den Wiedereintritt in die Arbeitswelt zu erleichtern, mit weiteren 50 Millionen Euro dotiert. |
Bürgereinkommen | Die Mittel für das sog. Bürgereinkommen (“reddito di cittadinanza”) ex DL 4/2019, umgewandelt in das Gesetz 26/2019, werden aufgestockt. |
Verlängerung bis zum 2021 für die lohnergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 | Arbeitgebern, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder reduzieren, wird die Möglichkeit gewährt, die ordentliche Lohnausgleichskasse (CIGO), die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) und die Sonderlohnausgleichskasse (CIG in deroga) im Sinne von Art. 19 – 22-quinquies DL 17.3.2020 Nr. 18 (der sog. “Cura Italia”-Verordnung) für eine Höchstdauer von 12 Wochen in folgendem Zeitraum zu beantragen:
In diesem Zeitraum bilden 12 Wochen die Höchstdauer, welche mit der Begründung “COVID-19” in Anspruch genommen werden kann. Die besprochenen lohnergänzenden Maßnahmen gelten auch für Arbeitnehmer, die nach dem 25.3.2020 angestellt wurden und in jedem Fall für jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes angestellt waren. Private Arbeitgeber (mit Ausnahme jener in der Landwirtschaft), welche diese lohnergänzenden Maßnahmen mit der Begründung COVID-19 nicht beantragen, können um die Befreiung von der Zahlung der Sozialbeiträge im Sinne von Art. 3 DL 104/2020 ansuchen. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden:
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Sonderausgleichskasse in den Autonomen Provinzen Bozen und Trient | In den Autonomen Provinzen Bozen und Trient kann auch im Jahr 2021 die Sonderausgleichskasse (CIGS) mit einer Höchstdauer bis zu 12 (auch nicht aufeinanderfolgenden) Monaten gewährt werden, um neue Projekte zur Industrialisierung oder zum Erhalt oder dem Ausbau des Beschäftigungsstandes zu fördern. Dabei muss es sich um betriebliche Krisenstände handeln, die in den entsprechenden Abteilungen am Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung oder in den Autonomen Provinzen selbst als solche erfasst wurden. |
Neue Außerordentliche Entschädigung für Selbständige (ISCRO) | Für den Dreijahreszeitraum 2021 bis 2023 wird versuchsweise eine neue außerordentliche Entschädigung – die sog. “indennità straordinaria di continuità reddituale e operativa” bzw. ISCRO – eingeführt. Diese gilt:
Um Zugang zu dieser Begünstigung zu erhalten, muss das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr vor der Vorlage des Antrags mindestens 50% unter dem Durchschnitt des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der 3 Vorjahren liegen. Des Weiteren darf im Jahr vor der Vorlage des Antrags ein Einkommen von höchstens 8.145,00 Euro erwirtschaftet worden sein, wobei dieser Wert alljährlich an die Inflation angeglichen wird. Die besprochene Entschädigung kann nur einmal im Dreijahreszeitraum beantragt werden. Sie wird von der INPS 6 Monate lang ausgezahlt und entspricht – auf Halbjahresbasis – 25% des letzten Einkommens. Sie kann jedoch in jedem Fall nicht über 800,00 Euro und nicht unter 250,00 Euro pro Monat liegen, wobei der Mindestwert alljährlich an die Inflation angepasst wird. |
WEITERE RELEVANTE NEUERUNGEN | |
Zeitlich befristete Maßnahmen im Bereich der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals | Art. 6 DL 23/2020 in seiner umgewandelten Form, wie abgeändert von Art. 1 Abs. 266 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 sieht mit Wirkung ab dem 1.1.2021 folgendes vor:
Somit können im Hinblick auf die Verluste aus den Geschäftsjahren “zum 31.12.2020” die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der “normalen” Fristen, sondern bis zur Gesellschafterversammlung gesetzt werden, welche den Jahresabschluss 2025 genehmigt. Dies setzt jedoch die besprochenen detaillierten Angaben im Anhang voraus. Die Pflicht zur “unverzüglichen” Einberufung der Gesellschafterversammlung sowohl in den von Art. 2446 und 2482-bis ZGB vorgesehenen Fällen (Verluste über einem Drittel des Stammkapitals) als auch in jenen ex Art. 2447 und 2482-ter ZGB (Beschluss über die unverzügliche Abdeckung der Verluste oder aber der Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft) bleibt aufrecht. |
Verlängerung der Gültigkeit von Forderungsrechten | Verfällt die Gültigkeit von Wechseln, Bankwechseln und entsprechenden Wertpapieren sowie von jedem anderen vollstreckbaren Dokument vom 1.9.2020 bis zum 31.1.2021, so wird die Gültigkeit bis zum 31.1.2021 verlängert. |
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: R01 Haushaltsgesetz 2021 |