Datum: 18. Februar 2025 | Werte Kunden*innen, |
Die Landesregierung hat die Richtlinien zur Förderung von Kleinstunternehmen für betrieblichen Investitionen genehmigt und hierfür drei Millionen Euro bereitgestellt. Ab 04. November 2024 ist es möglich, beim landesweiten Wettbewerbsverfahren, teilzunehmen. Der Antrag wird von der Landesabteilung Wirtschaft mittels eines Punktesystems bewertet, d.h. man bekommt den Landesbeitrag nicht automatisch mit dem Ansuchen! | |
Höhe des Beitrages und Frist zur Einreichung | Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten gemäß Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 651/2014 gewährt. (Mindestinvestition: 15.000,00 Euro, Höchstinvestition: 500.000,00 Euro)
Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen wie z.B. „Neues Sabatini“ kumulierbar. Der Antrag kann bis zum 28. Februar 2025, 12:00 Uhr ausschließlich online über den entsprechenden E-Government-Service der Landesverwaltung auf myCivis mit Hilfe der digitalen Identität SPID eingereicht werden. |
Welche Investitionen werden gefördert? | Zur Errichtung einer neuen Betriebstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte sind folgende materielle oder immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig (EU-Verordnung Nr. 651/2014, Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe a):
Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig! Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2025 beziehen. Darunter versteht man: a) Bestellung, Lieferung und Rechnung müssen im Jahr 2025 abgeschlossen sein; b) Bestellung und Anzahlung erfolgen 2025, die Lieferung und Endrechnung werden im Jahr 2026 abgeschlossen; c) Bestellung, Anzahlung und Lieferung erfolgen 2025, die Endrechnung wird im Jahr 2026 abgeschlossen. Die Anzahlung im Jahr 2025 muss mindestens 20% der Gesamtsumme betragen. Die Investitionen müssen sich außerdem auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. |
Bewertung des Antrages | Die Bewertung des Ansuchens erfolgt mittels Angabe folgender Schwerpunkte mit einer maximalen Zuordnung von 120 Punkten (siehe Art. 10 der Richtlinien):
Bis zum 15. April 2025 werden drei Rangordnungen erstellt und genehmigt:
Die Landesregierung hat wie im Vorjahr ein besonderes Augenmerk auf Nachhaltigkeit und Nahversorgungsbetriebe gelegt. Auch wer bestehendes Bauvolumen nutzt, in strukturschwachen Gemeinden tätig ist, Kooperationen eingeht, Internationalisierungsmaßnahmen umsetzt oder ein neues Unternehmen gründet, soll bei der Antragsbewertung und der Erstellung der Rangordnung bevorzugt sein. |
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: Investitionsbeihilfe |
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