Versicherung gegen Naturkatastrophen

Datum: 17. März 2025

Werte Kunden*innen,

 

mit dem Ministerialdekret vom 30. Januar 2025, Nr. 18, das am 27. Februar im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wurden die Durchführungsbestimmungen zur verpflichtenden Katastrophenversicherung für Unternehmen festgelegt. Diese Versicherung, die Schutz gegen Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Hochwasser und Flutkatastrophen bietet, muss von den betroffenen Unternehmen bis zum 31. März 2025 abgeschlossen werden. Die gesetzliche Verpflichtung wurde ursprünglich durch Artikel 1, Absätze 101-111 des Gesetzes Nr. 213/2023 eingeführt, wobei die Frist für die Umsetzung zunächst auf den 31. März 2024 festgesetzt und durch das Dekret Milleproroghe (DL 202/2024) auf den 31. März 2025 verlängert wurde.

Betroffene Unternehmen

Versicherungspflichtig sind Unternehmen mit Sitz in Italien sowie ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Italien, sofern sie in das Handelsregister gemäß Artikel 2188 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches. Die Regelung erfasst somit sowohl italienische Unternehmen als auch die Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, solange eine Eintragung im Handelsregister vorliegt.

Versicherte Vermögenswerte

Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf das Anlagevermögen gemäß Artikel 2424, Abschnitt Aktiva, Punkt B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Zivilgesetzbuches. Dazu zählen:

  • Grundstücke,
  • Gebäude,
  • Maschinen und Anlagen,
  • Gewerbliche und industrielle Ausrüstung.

Nicht zu versichern sind demnach:

  • Sonstige bewegliche Güter (z.B. Büromöbel, Fahrzeuge, Büroausstattung);
  • Lagerbestände (Vorräte), da diese zum Umlaufvermögen gehören

Eine Klarstellung des Ministerialdekrets betrifft die Definition des zu versichernden Gebäudes. So sind unter einem „Gebäude“ sämtliche Bauwerke zu verstehen, einschließlich des Fundaments, Einbauten, elektrischen und sanitären Anlagen, Aufzügen sowie weiteren festen Installationen. Die Versicherungspflicht gilt jedoch nur für Gebäude, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen. Immobilien, die lediglich als Investitionen gehalten werden, sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig.

Hinsichtlich der Grundstücke bleibt noch unklar, ob sämtliche Grundstücke, unabhängig von ihrer Nutzbarkeit, unter die Versicherungspflicht fallen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Da der Pflichtschutz nur das Anlagevermögen umfasst, ergeben sich Unterschiede in der Belastung je nach Unternehmensart:

  • Industrieunternehmen: Hier ist der Versicherungsschutz umfassend, da wesentliche Betriebsanlagen abgedeckt sind.
  • Handelsunternehmen: Da Lagerbestände nicht erfasst sind, fällt der verpflichtende Versicherungsschutz geringer aus, obwohl das Lager oft den Hauptwert des Unternehmens darstellt.

Den letzteren Unternehmen bleibt es frei, mit ihrer Versicherung eine zusätzliche Deckung für Lagerbestände auszuhandeln, was allerdings zu höheren Prämien führen kann.

Was passiert, wenn ich keine Versicherung abschließe?

  • Kein staatlicher Schadensersatz im Katastrophenfall
  • Verlust des Zugangs zu öffentlichen Zuschüssen, Subventionen und Vergünstigungen

Landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtschaftliche Unternehmen gemäß Art. 2135 des italienischen Zivilgesetzbuches sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dies ergibt sich aus Art. 1 des Dekrets vom 30. Januar 2024, das in der Definition des „Versicherten“ landwirtschaftliche Betriebe nicht einbezieht.

Die Ausnahme für den landwirtschaftlichen Sektor ist auf die besonderen Vorschriften für diesen Bereich zurückzuführen. Da landwirtschaftliche Betriebe einem höheren Risiko durch Naturkatastrophen ausgesetzt sind, wurden bereits mit DLgs 102/2004 spezifische finanzielle Unterstützungsmaßnahmen eingeführt, einschließlich staatlicher Anreize für Versicherungen.

Fazit

Die neue Pflichtversicherung für Sachanlagen stellt für Unternehmen eine bedeutende Neuerung dar und erfordert rechtzeitige Maßnahmen. Insbesondere für industrielle Unternehmen, die über umfangreiche Betriebsausstattung verfügen, ist die Absicherung von hoher Relevanz. Handelsunternehmen sollten prüfen, ob eine optionale Erweiterung der Versicherung auf Lagerbestände sinnvoll ist. Landwirtschaftliche Betriebe hingegen profitieren von einer Ausnahme und können sich auf alternative Absicherungen stützen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.