Wichtige Informationen zum Jahresende 2025

Datum: 23. Dezember 2025

Sehr geehrte Kunden*innen,

 

Zum Jahresausklang möchten wir Ihnen mit diesem Rundschreiben erneut kompakte und praxisrelevante Informationen übermitteln sowie einen Ausblick auf die wesentlichen Entwicklungen des Jahres 2026 geben.

  MwSt.-Abzug zum Jahresende
Hinweise zur Rechnungs-stellung zum Jahresende Für Rechnungen, die spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats eingehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in der MwSt.-Abrechnung des betreffenden Monats vorzunehmen. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für Rechnungen, die sich auf Umsätze eines anderen Kalenderjahres beziehen.So ist beispielsweise der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit Rechnungsdatum 2025, die jedoch erst im Jahr 2026 ausgestellt und über das SDI-System übermittelt wird, ausschließlich im Jahr 2026 zulässig.

Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung (steuerbarer Umsatz) vor, und

b) die Rechnung ist eingegangen und ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst worden.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich in der Praxis folgende Fallkonstellationen für zum Jahresende eingehende Rechnungen:

Die Vorsteuer auf Rechnungen mit Ausstellungsdatum 2025 (Rechnungsdatum und Versanddatum an das SDI jeweils 2025) kann in der MwSt.-Abrechnung vom Dezember oder dem 4. Trimester 2025 nur abgezogen werden, wenn:

  • die Rechnung mit Datum 2025 ausgestellt und über das SDI 2025 erhalten und im Jahr 2025 verbucht wird;
  • die Rechnung mit Datum 2025 ausgestellt und über das SDI 2025 erhalten aber 2026 in einem getrennten Register verbucht wird.
Einkauf 2025 – Erhalt der Rechnung 2026 Beispiel: Wareneinkauf am 21.12.2025, mit Lieferung am selben Tag und Erhalt der Rechnung über SDI am 27.12.2025
Verbuchung 2025 Die Rechnung wird im Dezember 2025 verbucht und die MwSt. fließt in die MwSt.-Abrechnung vom Dezember 2025 bzw. vom 4. Trimester 2025 ein;
Verbuchung 2026 Wird die Rechnung nicht im Dezember 2025 verbucht, kann die Rechnung bis 30/04/2026 in einem eigenen Register verbucht werden. Die MwSt. fließt dann als Guthaben in die MwSt.-Jahreserklärung ein.
Einkauf 2025 – Erhalt der Rechnung 2026 Beispiel: Einkauf Dienstleistung am 21.12.2025, mit Bezahlung am selben Tag und Erhalt der Rechnung am 04.01.2026
Verbuchung 2026 Die Rechnung wird im Jänner 2026 bzw. im ersten Trimester 2026 verbucht. Die Vorsteuer wird in der MwSt. -Abrechnung vom Jänner 2026 bzw. im 1. Trimester 2026 berücksichtigt.

Es empfiehlt sich, auszustellende Rechnungen rechtzeitig zu versenden, um sicherzustellen, dass sie bis zum 31. Dezember 2025 ordnungsgemäß über das SDI-System übermittelt werden. In der Regel erfolgt die Übermittlung innerhalb weniger Minuten; bei erhöhtem Datenaufkommen kann es jedoch zu Verzögerungen von mehreren Stunden kommen.

  Pflicht zur Verknüpfung von Registrierkasse und POS
Zeitliche Klarstellung Ab dem 1. Januar 2026 besteht in Italien die gesetzliche Pflicht, elektronische Registrierkassen mit den verwendeten POS-Zahlungssystemen zu verknüpfen. Wie vom italienischen Finanzamt kommuniziert, wird die dafür notwendige Online-Funktion im Portal „Fatture e Corrispettivi“ jedoch erst ab März 2026 verfügbar sein. Für bereits zum Jahresbeginn 2026 eingesetzte POS-Geräte beginnt die Umsetzungsfrist daher erst mit der Freischaltung des Dienstes (45 Tage).Es ist aktuell kein Handlungsbedarf vor März 2026 erforderlich; wir informieren Sie rechtzeitig über die konkreten Umsetzungsschritte.
  Absetzbeträge für Bauarbeiten
Steuerbegünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten Mit dem neuen Haushaltsgesetz 2026 werden die Steuervergünstigungen neu geregelt.Bonus Casa/Absetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten

Der Bonus Casa wird im Jahr 2026 in seiner bisherigen Form beibehalten werden. Die maximale Ausgabengrenze liegt weiterhin bei 96.000€ pro Immobilieneinheit, mit folgenden Absetzbeträgen:

  • 50% im Falle der Hauptwohnung (abitazione principale)
  • 36% in allen anderen Fällen

Interessant ist in diesem Zusammenhang die von der Einnahmenagentur erteilte Auskunft, dass eine im Aire-Verzeichnis eingetragene Person, die Eigentümer einer Wohnung in Italien ist, nicht den höheren Absetzbetrag von 50% beanspruchen kann. Die Eintragung in das Aire-Verzeichnis schließt nämlich aus, dass die Hauptwohnung sich in Italien befindet.

Ab dem Jahr 2027 sollen sich die Absetzbeträge wie folgt reduzieren:

  • 36% im Falle der Hauptwohnung (abitazione principale)
  • 30% in allen anderen Fällen

Keine Begünstigung besteht mehr für den Austausch von Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen.

  Möbelbonus
  Der Möbel- und Haushaltsgerätebonus wird bis Ende 2026 verlängert. Steuerpflichtige können weiterhin 50% der Ausgaben bis zu 5.000€ pro Immobilieneinheit absetzen. Gefördert wird der Ankauf neuer Möbel und energieeffizienter Haushaltsgeräte (mindestens Energieklasse A für Backöfen, E für Waschmaschinen und Geschirrspüler, F für Kühlschränke).Voraussetzung ist, dass die Renovierungsarbeiten nach dem 1. Januar 2025 begonnen haben und der Möbelkauf im direkten Zusammenhang mit diesen steht. Die Zahlung muss elektronisch erfolgen, die Absetzung erfolgt über zehn Jahresraten.
  Einkommensteuersatz und Absetzbeträge 2026
IRPEF Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wird der mittlere IRPEF-Tarif für Einkommen zwischen 28.000€ und 50.000€ von bisher 35% auf 33% gesenkt. Bei einem Jahreseinkommen von 50.000€ ergibt sich dadurch ein Steuervorteil von rund 440€.Die Einkommensstufen und entsprechenden Steuersätze sind die folgenden:
Steuersatz Einkommen
23% ≤ 28.000€
33% ≤ 50.000€
43% > 50.000€

Übersteigt das Einkommen 50.000€ so bleibt der Steuervorteil konstant bei 440€, wobei bei einem Einkommen von mehr als 200.000€ die Steuerabsetzbeträge um genau diesen Betrag gekürzt werden. Diese Maßnahme betrifft alle Steuerpflichtigen, welche diese Einkommensgrenze überschreiten und Absetzbeträge geltend machen wollen. Sollten keine Absetzbeträge in Anspruch genommen werden, so bleibt der Steuervorteil von 440€ aufrecht.

  Zahlung Löhne und Gehälter zum Jahresende
Erweitertes Kassaprinzip Wir möchten Sie daran erinnern, dass sämtliche Nettolöhne und Verwalterentschädigungen für das Jahr 2025 bis spätestens zum 12. Januar 2026 ausgezahlt werden müssen, um steuerlich noch im Jahr 2025 berücksichtigt werden zu können.
  Veräußerungsgewinne Kryptowährungen
Crypto-Assets Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne erhöht sich ab dem Jahr 2026 auf 33%. Ebenfalls neu ist, dass sämtliche Veräußerungsgewinne besteuert werden müssen und die bisherige Freigrenze von 2.000 Euro entfällt.
  Erfassung Warenlager
Worauf ist bei der Bestandsaufnahme des Warenlagers zu achten? Zum Jahresende sind Unternehmen mit doppelter Buchführung verpflichtet, die Bestände an Waren sowie an offenen Arbeiten und Leistungen zu erfassen.
Das Warenlager nimmt in vielen Bilanzen eine wesentliche Position ein und kann das Jahresergebnis maßgeblich beeinflussen.Zu erfassen und zu bewerten sind insbesondere:
  • Güter, die sich in den Räumlichkeiten des Unternehmens befinden;
  • Güter bei Dritten, beispielsweise aufgrund von Reparaturen oder Instandhaltungen;
  • Güter, die noch nicht im Unternehmen angekommen sind, jedoch bereits in Rechnung gestellt wurden (hierbei sind die vereinbarten Lieferbedingungen zu beachten).

Der konkrete Ablauf der Inventur hängt von der Größe und Organisation des Warenlagers ab. In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Sorgfältige Planung der Zählung, inklusive Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen und klarer Anweisungen an alle beteiligten Personen;
  • Einsatz von mit den Waren vertrauten Mitarbeitenden; zusätzlich empfiehlt sich eine stichprobenartige Nachzählung zur Plausibilitätsprüfung;
  • Dokumentation der Inventurergebnisse, mit Gliederung der Bestände in homogene Gruppen nach Art und Wert;
  • Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während der Zählung, um Bestandsveränderungen zu vermeiden und die Genauigkeit sicherzustellen.

Die Bewertungsmethoden für das Inventar sind vielfältig und hängen von der Art der Waren ab. Der steuerliche Ansatz zur Bewertung der Anschaffungskosten des Warenlagers wird durch den Artikel 92, Absatz 1 des DPR Nr. 917/86 geregelt. Grundsätzlich werden folgende Bewertungsmethoden angewandt: spezifische Kosten, LIFO (Last-in First-out), FIFO (First-in First-out), Durchschnittskosten. Zu den Anschaffungskosten der Waren zählen neben dem Einkaufsrechnungsbetrag auch die entsprechenden Nebenkosten (Transport, Verpackungskosten usw.) abzüglich der Anschaffungspreisminderungen (Skonti bzw. Rabatte).

Nachfolgend werden einige Warengruppen und deren Bewertungsmethoden aufgezeigt:

  • Roh-, Hilfsstoffe, halbfertig gekaufte Waren sowie Verbrauchsmaterialien

o   Austauschbare Waren (beni fungibili)

Falls es sich um Waren handelt, die nicht einzeln identifizierbar und untereinander austauschbar oder die nicht direkt einem Einkauf zuzuordnen sind (z.B. ein Behälter voller gleicher Nägel), dann erfolgt die Bewertung mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO. Am einfachsten ist es hier den letzten Einkaufspreis anzugeben, da sich daraus die Bewertung FIFO (First-in-First-Out) ergibt.

Es ist jedoch der Marktpreis heranzuziehen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war.

o   Nicht-austauschbare Waren (beni non fungibili)

Hier sind die erbrachten Anschaffungskosten zuzüglich der entstandenen Nebenkosten anzugeben.

  • Fertige Produkte, Waren in Verarbeitung und halbfertige Waren aus eigener Produktion

o   Austauschbare Waren (beni fungibili)

Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO.

Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Produktionskosten war.

o   Nicht austauschbare Waren (beni non fungibili)

Produktionskosten bzw. der Marktpreis, falls dieser niedriger war.

  • Waren

o   Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO.

o   Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war.

Die Zählung und Bewertung der Endbestände sind korrekt und gewissenhaft durchzuführen. Darüber hinaus ist die Dokumentation aufzubewahren, da diese Daten bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen dieser ausgehändigt werden müssen und auf Plausibilität hin geprüft werden.

  Neue Verpflichtungen für Kurzzeit- und touristische Vermietungen
Allgemein

Im Rahmen der steuerlichen Reformen werden in Italien ab dem 01. Januar 2026 die Regelungen zur Kurzzeitvermietung abgeändert. Insbesondere wird geregelt, ab wann die Vermietung mehrerer Wohnungen nicht mehr als rein private Vermietung, sondern als gewerbliche Tätigkeit gilt, mit entsprechenden steuerlichen und administrativen Pflichten.Bisher konnten private Vermieter Einkünfte aus der Vermietung von Wohnobjekten grundsätzlich im Rahmen der Einheitsbesteuerung erklären, ohne eine MwSt.-Nummer oder eine Handelsregistereintragung vornehmen zu müssen. Dieses vereinfachte System gilt solange die Tätigkeit als nicht-gewerblich und gelegentlich angesehen wird.

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wird gesetzlich klargestellt:

  • Die Vermietung von drei oder mehr Wohneinheiten im Rahmen von Kurzzeitvermietungen oder vergleichbaren wiederholten Vermietungen gilt als unternehmerische Tätigkeit.
  • In diesem Fall muss zwingend eine MwSt.-Nr. eröffnet werden und die Tätigkeit wird steuerlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt. (Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung des Pauschalsystems (regime forfettario) vorteilhaft sein, da dieses zu einer geringeren Steuerbelastung und zu administrativen Vereinfachungen führen kann.)
  • Dies gilt unabhängig davon, über welche Plattformen (z. B. Airbnb, Booking etc.) die Wohnungen angeboten werden und unabhängig von der Aufenthaltsdauer in den Einheiten.
  Versicherungspflicht für Risiken von Naturkatastrophen
Versicherungspflicht Die Frist für Unternehmen, eine Versicherung gegen katastrophale Risiken abzuschließen, wurde bis spätestens 31. Dezember 2025 verlängert. Diese Pflicht betrifft Unternehmen in Italien, welche im Handelsregister eingetragen sein müssen sowie ausländische Firmen mit einer Niederlassung in Italien, ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe, die bereits durch einen speziellen Fond abgesichert sind.Die Versicherungspflicht bezieht sich auf Grundstücke und Bauten, Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Die Versicherung muss Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Erdrutsche abdecken. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können bei der Beantragung öffentlicher Zuschüsse oder finanzieller Unterstützung benachteiligt werden.

  Weihnachtsgeschenke
Regeln für Geschenke an Mitarbeiter und Kunden Geschenke, die an Kunden oder Lieferanten gemacht werden, gelten in der Regel als Repräsentationsausgaben, die einer genauen steuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Für die Mehrwertsteuer gilt, dass Geschenke mit einem Einzelwert von bis zu 50 Euro voll absetzbar sind. Für Geschenke, deren Einzelwert diesen Betrag übersteigt, ist eine vollständige Absetzbarkeit nicht mehr möglich, es sei denn, das Geschenk besteht aus mehreren Produkten, wie etwa einem Geschenkkorb, dessen Gesamtwert bis 50 Euro beträgt.In Bezug auf die Einkommenssteuer können Unternehmen die Aufwendungen für Geschenke bis zu einem Einzelwert von 50 Euro vollständig absetzen. Für größere Beträge ist eine Absetzbarkeit nur eingeschränkt möglich: Die Aufwendungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie 1,5 % der Erlöse des Unternehmens nicht überschreiten, wobei bei größeren Umsätzen (ab 10 Millionen Euro) diese Grenze auf 0,6% sinkt.

Nachfolgend eine Zusammenfassung der Regelungen:

Unternehmen
Art der Geschenke MwSt.-Abzug IRPEF/IRES-Abzug
An Kunden Geschenke ≤ 50 Euro Ja (auch für Lebensmittel und Getränke) Zur Gänze im Jahr der Entstehung
Geschenke > 50 Euro Nein Abzugsfähigkeit im Ausmaß von:
  • 1,5% bei Umsätzen bis zu 10 Mio.
  •  0,6 bei Umsätzen zwischen 10-50 Mio.
An Mitarbeiter Nein Zur Gänze im Jahr der Entstehung (Fringe Benefit)
  Beiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen
Allgemein Die Landesregierung stellt erneut Geldmittel für die Förderung betrieblicher Investitionen von Kleinstunternehmen bereit. Die Anträge können ab dem 01.12.2025 bis zum 31.03.2026 (12:00 Uhr) ausschließlich online über myCivis (mit SPID-Zugang) eingereicht werden.Die Förderung erfolgt als Verlustbeitrag von 20% der förderfähigen Kosten (gemäß EU-Verordnung Nr. 651/2014, Art. 17). Die förderfähigen Investitionen müssen mindestens 15.000 Euro und höchstens 500.000 Euro betragen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen (z. B. „Neues Sabatini“) ist nicht möglich.

Gefördert werden Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion mit neuen Produkten oder zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses. Beihilfefähig sind dabei unter anderem:

  • Maschinen, Geräte, Arbeitsfahrzeuge (keine Personenfahrzeuge),
  • Hardware, Software,
  • Transportmittel mit besonderer Zweckbestimmung,
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung (nur für Handelsagenten, Vertreter, Taxis und Mietwagen mit Fahrer),
  • Fahrzeuge für Warentransporte (nur für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben).

Der Landesbeitrag wird nicht automatisch gewährt. Stattdessen erfolgt eine Bewertung der eingereichten Anträge nach einem Punktesystem (max. 120 Punkte). Auf Grundlage dieser Bewertung erstellt das Land bis spätestens zum 15. Mai 2026 eine offizielle Rangliste. Aus dieser Rangliste geht hervor, welche Unternehmen eine Förderung erhalten und in welcher Höhe die finanziellen Mittel zugeteilt werden.

  Sachbezüge für Mitarbeiter
Fringe Benefit Für das Steuerjahr 2026 gelten in Italien weiterhin die seit 2025 eingeführten erhöhten steuerlichen Freigrenzen für Sachbezüge (Fringe Benefits). Diese sollen die Zusatzentlohnung von Arbeitnehmern fördern und ermöglichen steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers innerhalb definierter Grenzen.Die steuerlichen Höchstbeträge für Sachbezüge bleiben auch im Jahr 2026 wie folgt:
  • € 1.000 pro Jahr für allgemeine Arbeitnehmer;
  • € 2.000 pro Jahr für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. Altersgrenze und Einkommensschwellen der Kinder).

Sachbezüge, die innerhalb dieser Freigrenzen liegen, sind für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer und von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Gleichzeitig sind sie für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig, sofern die üblichen Voraussetzungen für abzugsfähige Kosten erfüllt sind.

Neben den üblichen Sachbezügen, wie etwa Essensgutscheinen oder Fahrzeugen, können auch bestimmte Ausgaben erstattet werden. Hierzu gehören nun auch Kosten für die Miete der ersten Wohnung sowie die Zinsen für Hypothekendarlehen auf diese Wohnung.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung von Sachwerten verpflichtet. Es handelt sich um eine begünstigte Zusatzentlohnung, dessen Ausführung im Ermessen des Arbeitgebers liegt.

Damit der Arbeitgeber die erhöhten Freigrenzen korrekt anwenden kann, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber entsprechend informieren:

  • Mitteilung über den Anspruch auf den höheren Freibetrag;
  • Angabe der Steuernummer(n) der zu Lasten lebenden Kinder;
  • Angabe der Höhe bereits erhaltener Sachbezüge im laufenden Steuerjahr;
  • Verpflichtung zur zeitnahen Mitteilung, falls sich die Berechtigungs‑ oder Einkommenslage ändert und der Freibetrag nicht mehr zusteht.

Es gibt keine formale vorgeschriebene Mitteilungsform – eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers ist jedoch empfehlenswert, um die korrekte Anwendung bei der Lohnverrechnung sicherzustellen.

  Freistellung von Dividenden
Dividenden Nach den derzeit geltenden Regelungen des Einheitstextes über die Einkommensteuern (TUIR) sind Dividenden von Kapitalgesellschaften zu 95 % von der Besteuerung ausgenommen. Das bedeutet, lediglich 5 % der ausgeschütteten Gewinne gelten als steuerpflichtiger Ertrag.Mit dem Haushaltsgesetz 2026 soll diese Begünstigung künftig nur noch für Beteiligungen ab einer Höhe von mehr als 5 % oder alternativ bei einer Beteiligungshöhe von mindestens 500.000€ an der ausschüttenden Gesellschaft gelten. Beteiligungen unterhalb dieser Schwellen verlieren somit den Anspruch auf die 95 %-Befreiung und werden vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterworfen.

Zur Ermittlung der 5 %-Schwelle sind die Grundsätze des Art. 2.359 ZGB über die Kontrollverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Befreiung gilt demnach, wenn die beteiligte Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft hält.

Diese Beteiligungsschwelle soll künftig auch für Personengesellschaften gelten. Die bisherige pauschale Besteuerung von 58,14% der Dividenden wird somit künftig ebenfalls vom Besitz einer Beteiligung von mindestens 5 % abhängig sein.

  Essensgutscheine
Erhöhung der Steuer-freigrenze Für 2026 ist eine Anhebung der steuerfreien Beträge für Essensgutscheine (Buoni pasto) vorgesehen.Ab dem 1. Januar 2026 wird die Steuerbefreiung wie folgt angepasst:
  • Elektronische Essensgutscheine: Steuerfrei bis zu 10 € pro Arbeitstag (bisher 8 €)
  • Papiergutscheine: Steuerfrei bis zu 4 € pro Arbeitstag (unverändert)

Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden elektronische Essensgutscheine gewähren, können somit künftig einen höheren steuerfreien Betrag gewähren, ohne dass zusätzliche Abgaben anfallen.

  Betriebliche Investitionen
Rückkehr der Hyper-Abschreibungen Mit 2026 ist die Wiedereinführung der sogenannten Hyperabschreibung für Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine steuerlich anerkannte Erhöhung der Abschreibungsbasis, welche die bisher gewährten Steuerguthaben im Rahmen von „Industrie 4.0“ und „Industrie 5.0“ ersetzen wird.Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmen durch höhere steuerliche Abschreibungen zu Investitionen in Digitalisierung, technologische Innovation und Energieeffizienz zu motivieren.

In der nachfolgenden Übersicht werden die erhöhten Abschreibungssätze wiedergegeben:

Investition Erhöhung Anschaffungskosten
Industrie 4.0 Transitionsplan 5.0
Bis 2.500.000€ +180% +220%
Von 2.500.001€ bis 10.000.000€ +100% +140%
Von 10.000.001€ bis 20.000.000€ +50% +90%
  Leistungsprämien
Nur mehr 1 % Steuer-belastung Ein besonders attraktiver Punkt: Künftig unterliegen Leistungs- und Produktivitäts-prämien einer Ersatzsteuer von nur 1% (bisher 5 %). Gleichzeitig wird die jährliche Obergrenze für begünstigte Prämien von 3.000€ auf 5.000€ angehoben.Durch diese Abänderung werden die Leistungsprämien noch attraktiver gestaltet, um Unternehmen zu motivieren, ihre Mitarbeitenden durch variable Vergütungsmodelle stärker an den Unternehmenserfolg zu binden.

Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigung bleibt weiterhin:

  • Es muss eine betrieblich oder firmenintern vereinbarte Regelung (accordo aziendale oder territoriale) bestehen;
  • In dieser Vereinbarung müssen klare und messbare Ziele zur Steigerung von Produktivität, Effizienz oder Qualität definiert sein; und
  • Die Erreichung dieser Ziele muss objektiv überprüfbar und nachweisbar dokumentiert werden.

Die Steuerbegünstigung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis 80.000€ brutto. Dadurch werden diese Prämien künftig nahezu steuerfrei gestellt.

  Veräußerungsgewinne
Änderung der Besteuerung Mit 2026 wird die Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (plusvalenze) aus der Veräußerung von Anlagegütern überarbeitet. Die Anpassung betrifft insbesondere den Art. 86, Abs. 4 TUIR und zielt darauf ab, die Möglichkeiten zur steuerlichen Verteilung von Veräußerungsgewinnen neu zu definieren.Nach der aktuell geltenden Fassung des Art. 86 TUIR konnten Unternehmen Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von materiellen oder finanziellen Anlagegütern – sofern diese mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen gehalten wurden auf bis zu fünf Geschäftsjahre verteilt abschreiben (Realisation + vier Folgejahre).

Künftig fließen Veräußerungsgewinne grundsätzlich im Jahr der Realisierung vollständig in das steuerpflichtige Einkommen ein.

Die Neuregelung führt dazu, dass Veräußerungsgewinne künftig schneller und in größerem Umfang steuerpflichtig werden. Dadurch steigt die Steuerbelastung im Realisierungsjahr, während die Möglichkeit zur steuerlichen Glättung deutlich eingeschränkt wird.

  Pauschalsystem
Einkommensgrenze von 35.000€ für 2026 bestätigt Wie für das Jahr 205 ist auch für 2026 eine erhöhte Einkommensgrenze für den Zugang zum Pauschalbesteuerungssystem vorgesehen. Damit bleibt die Schwelle von 35.000 € für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder vergleichbaren Einkünften (z. B. Pensionen oder Unterhaltszahlungen) auch für das Jahr 2026 gültig.Um das Pauschalsystem anwenden zu können, müssen weiterhin folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Jahresumsatz oder Honorare nicht über 85.000 €;
  • Personalkosten (Angestellte, Mitarbeiter, Aushilfen) nicht über 20.000 €;
  • Einkünfte von nicht mehr als 35.000€ im Vorjahr.

Ein wesentlicher Ausschlussgrund besteht, wenn im Vorjahr Einkünfte aus abhängiger Arbeit oder vergleichbare Einkünfte über der zulässigen Grenze erzielt wurden.

Disclaimer Die in diesem Rundschreiben enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sind nicht bindend. Bitte beachten Sie, dass Änderungen vorbehalten sind, da die entsprechenden Neuerungen erst noch definitiv erlassen werden müssen. Wir halten Sie über eventuelle Anpassungen auf dem Laufenden.
   
  Für Ihre Anliegen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.Wir wünschen unseren Kundinnen und Kunden sowie deren Familien ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr.
   
  Mit freundlichen Grüßen,Munter Christoph