MwSt.-Abzug am Jahresende – Zahlungen mit Vordruck F24 – Verwendung von Bargeld – Investitionsförderung – elektronische Registrierkasse – Lotterie mit Kassazettel – Erstellung Warenlager

Datum: 24. Dezember 2019 Sehr geehrter Kunde,
mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige wichtige Punkte am Jahresende aufmerksam machen und Sie über Neuerungen informieren, welche ab 2020 eingeführt werden.
  MwSt.-Abzug am Jahresende
Änderung durch Einführung der elektronischen Rechnung Obwohl die Bestimmungen die gleichen sind wie letztes Jahr, macht die elektronische Rechnung die Problematik etwas komplizierter. Erhält man eine Rechnung mit Datum eines bestimmten Monats innerhalb des 15. Tages im Folgemonat, so kann die Vorsteuer in der MwSt.-Abrechnung des betreffenden Monats berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die Rechnungen, die ein anderes Jahr betreffen z.B. Rechnungsdatum 2019 und Ausstellungsdatum 2020 (Datum der Versendung an die SDI-Plattform)

Die Vorsteuer auf den Rechnungen, die im Jahr 2019 ausgestellt werden (Rechnungsdatum und Versanddatum ans SDI jeweils 2019), darf in der MwSt.-Abrechnung vom Dezember oder vom 4. Trimester 2019 nur abgezogen werden, wenn:

  • die Rechnung mit Datum 2019 ausgestellt und über das SDI 2019 erhalten und im Jahr 2019 verbucht wird;
  • die Rechnung mit Datum 2019 ausgestellt und über das SDI 2019 erhalten aber 2020 in einem getrennten Register verbucht wird.

Einkauf 2019 – Erhalt der Rechnung 2019

Beispiel: Wareneinkauf am 20.12.2019, mit Lieferung am selben Tag und Erhalt der Rechnung über SDI am 27.12.2019

Verbuchung 2019 Die Rechnung wird im Dezember 2019 verbucht und die MwSt. fließt in die MwSt.-Abrechnung vom Dezember 2019 bzw. Vom 4. Trimester 2019 ein;
Verbuchung 2020 Wird die Rechnung nicht im Dezember 2019 verbucht, kann die Rechnung bis 30/04/2020 in einem eigenen Register verbucht werden. Die MwSt. fließt dann als Guthaben in die MwSt.-Jahreserklärung ein.

Einkauf 2019 – Erhalt der Rechnung 2020

Beispiel: Einkauf Dienstleistung am 20.12.2019, mit Bezahlung am selben Tag und Erhalt der Rechnung am 04.01.2020

Verbuchung 2020 Die Rechnung wird im Jänner 2020 bzw. im ersten Trimester 2020 verbucht. Die Vorsteuer wird in der MwSt. -Abrechnung vom Jänner 2020 bzw. im 1. Trimester 2020 berücksichtigt.

Es sollte also darauf geachtet werden, dass die auszustellenden Rechnungen früh genug versendet werden, um zu garantieren, dass diese vom SDI noch innerhalb 31.12.2019 übermittelt werden. Normalerweise geschieht dies innerhalb weniger Minuten oder bei hohem Datenverkehr innerhalb weniger Stunden.

  Neuerungen bei den Zahlungsmodalitäten mittels Vordruck F24
Welche Änderungen gibt es bei der Bezahlung der F24? Steuerzahler ohne MwSt.-Nr müssen ab sofort auch die Internetdienste (Fisconline und Entratel) der Agentur der Einnahmen verwenden, wenn sie Bezahlungen mittels F24 mit Verrechnungen von Guthaben (unabhängig vom Betrag) durchführen wollen.

Die Verwendung dieser Internetdienste ist nun auch für die Vorlage sämtlicher Vordru-cke F24 verwendet verpflichtend, in denen Guthaben – unabhängig von der MwSt.-Position – verrechnet werden, die als Steuersubstitut angereift sind (z.B. aus Steuereinbehalten, Rückerstattungen aus dem Vordruck 730, “bonus Renzi.

In der nachstehenden Tabelle wird kurz aufgezeigt, wann welche Methode verwendet werden darf:

MwSt.–Pflichtig Privatpersonen
F24 ohne Verrechnung Home-Banking

Entratel/Fiscoonline

Papier

Home-Banking

Entratel/Fiscoonline

F24 mit Verrechnung (positiver Saldo) Entratel/Fiscoonline
F24 mit Nullsaldo Entratel/Fiscoonline
 
  Neuerungen im Bereich der Verwendung von Bargeld
Welche neuen Limits bei Verwendung von Bargeld wurden eingeführt? Das aktuelle Limit für die Verwendung von Bargeld beträgt 2.999,99 Euro. Dieses Limit soll mit dem Haushaltsgesetz,

  • ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 auf 1.999,99 gesenkt;
  • ab dem 01.01.2022 auf 999,99 Euro gesenkt werden.
Welche Strafen gibt es bei Nichteinhalten der Limits? Für Vergehen vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 beträgt die Mindeststrafe 2.000 Euro.

Für Vergehen ab dem 01.01.2022 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.

Bei Barzahlungen über 250.000 Euro werden die Mindest- und Höchststrafe weiterhin vervierfacht.

Pflicht zur Annahme von elektronischen Zahlungsmitteln. Steuerzahler, die auch als Freiberufler Waren oder Dienstleistungen verkaufen, müssen Zahlungen durch elektronische Zahlungsmittel bzw. Karten annehmen. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn eine „objektive technische Unmöglichkeit“ vorliegt.

Ab dem 01.07.2020 bringt eine unterlassene Annahme eine Verwaltungsstrafe von 30 Euro erhöht um 4 % des betroffenen Betrags mit sich.

  Neuerungen bei den Investitionsförderungen
Hyper- und Sonderabschreibung Die aktuellen Investitionsförderungen sollen laut Entwurf des Haushaltsgesetzes 2020 abgeändert werden:

  • die Sonderabschreibung von derzeit 130 % der Anschaffungskosten soll mit einem Steuerguthaben in Höhe von 6 % und;
  • die Hyperabschreibung von derzeit 270 % der Anschaffungskosten soll mit einem Steuerguthaben von 20 bzw. 40 % ersetzt werden.
Elektronische Registrierkasse und elektronische Meldung der Tageseinnahmen
Ab 1. Januar 2020 wird die Pflicht, die Tageseinnahmen innerhalb von 12 Kalendertagen nach Umsatzerbringung an das Finanzamt online zu übermitteln, auf alle Unternehmen ausgeweitet. Bis 30.06.2020 gibt es eine Übergangsfrist: in diesen 6 Monaten können die Tageseinnahmen auch bis Ende des darauffolgenden Monats an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden (z.B. die Tageseinnahmen vom Monat Jänner können innerhalb Februar an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden).
Wer ist von der telematischen Übermittlung der Tagesinkassi betroffen? Seit 01.07.2019 sind alle Einzelhändler und die gleichgestellten Unternehmen von der telematischen Übermittlung der Tagesinkassi betroffen, die im Jahr 2018 die Umsatzschwelle von Euro 400.000 überschritten haben und zur Aufzeichnung der Tageseinnahmen verpflichtet sind.

Ab 01.01.2020 gilt diese Verpflichtung für alle Betriebe, auch für die Kleinunternehmen (Minimi und Forfettari). Die Pflicht zur elektronischen Registrierkasse betrifft nun nicht nur mehr jene, welche bisher die „analoge Registrierkasse“ benutzt haben, sondern auch all jene, die bisher Steuerquittungen (ricevute fiscali) ausgestellt haben. Dies sind also nicht nur die Handelsbetriebe und Bars, sondern auch Gastbetriebe, Handwerker und Dienstleister und alle anderen Unternehmen, die in öffentlich zugänglichen Lokalen Güter verkaufen und Dienstleistungen erbringen.

Wie erfolgt die Übermittlung der Tageseinnahmen? Die elektronische Mitteilung der Tageseinnahmen kann wie folgt durchgeführt werden:

  • Mittels einer neuen Generation von Registrierkassen (registratori telematici – RT), mit bestimmten technischen Voraussetzungen, welche die Unveränderbarkeit und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die elektronische Regstrierkasse generiert beim Abschluss am Ende eines Tages eine XML-Datei, welche automatisch an die Agentur der Einnahmen versendet wird;
  • Mittels einer Webfunktion, die auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt wird;
  • Durch Ausstellen einer elektronischen Rechnung für alle Verkäufe und erbrachten Dienstleistungen.
Welche Änderungen ergeben sich dadurch? Praktisch werden somit die Steuerquittungen und die Kassabelege (scontrino) abgeschafft und ihnen ihre steuerliche Gültigkeit (zumindest für den Aussteller) entzogen. Dies befreit die Aussteller aber nicht davon ihren Verkauf zu dokumentieren.  Gleichzeitig ist nämlich die obligatorische Ausstellung eines Handelsbeleges (documento commerciale) vorgesehen. Dieser Beleg muss die Beschreibung, den Betrag, das Datum und die Daten des Ausstellers enthalten und ermöglicht für den Empfänger den steuerlichen Abzug.

Wenn also derzeit die Einnahmen mittels Registrierkasse (ohne telematische Funktion) oder Steuerquittungen belegt werden, so muss man sich umgehend um eine Um- bzw. Aufrüstung der aktuellen Registrierkasse kümmern oder die Webfunktion der Agentur der Einnahmen in Betracht ziehen. Es kann auch eine elektronische Rechnung ausgestellt werden.

Wer ist von der telematischen Übermittlung ausgenommen?

 

Ausgenommen von der Verpflichtung der telematischen Übermittlung der Tagesinkassi sind:

  • Tätigkeiten, die nicht der Registrierungspflicht unterliegen (Verkauf von Tabak, Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, Versandhandel, Lieferungen an Betriebsmensen, elektronische Dienste, Telekommunikation und Rundfunkdienste für Privatpersonen);
  • Tätigkeiten des öffentlichen Personenverkehrs falls diese durch ein Transportticket belegt werden;
  • Operationen, die an Bord eines Schiffes, Flugzeugs oder einer Eisenbahn im Rahmen des internationalen Verkehrs durchgeführt werden;
  • Landwirte in der MwSt.-Sonderabrechnung (außer für Waren, welche nicht in der Tabelle A vom MwSt.-Gesetz enthalten sind; z.B. Waren von Dritten im Detailhandel – also nicht landwirtschaftliche Waren; Urlaub auf dem Bauernhof ist ebenso nicht befreit); die befreiten Landwirte sind ebenfalls befreit.
Was passiert, wenn die Registrierkassa nicht funktioniert? Im Normalfall sollte die Registrierkasse automatisch ein Problem erkennen und eine Meldung an die Agentur der Einnahmen versenden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Meldung über das Webportal der Agentur der Einnahmen gemacht werden.

Dabei können folgende Zustände angegeben werden: Außer Betrieb / Deaktivierung / Außerinbetriebnahme.

Im Falle eines Ausfalles oder unregelmäßigen Betriebs muss unverzüglich ein qualifizierter Techniker eingeschaltet werden.

Während des Ausfalls der Registrierkasse muss der Unternehmer:

  • die kassierten Tageseinnahmen selbst erfassen und in einem Register festhalten (im Register der Tageseinnahmen oder elektronisch z.B. in einem Excel-File);
  • die Daten, welche die Registrierkasse übermitteln hätte sollen, selbst über die Webschnittstelle der Agentur der Einnahmen übermitteln. In diesem Fall werden wir Ihnen gerne behilfich sein.
Steuerbonus für die Anpassung Für die Jahre 2019 und 2020 wird ein Steuerbonus von 50% für die Anschaffung bzw. Anpassung neuer Geräte gewährt. Dies sind:

  • 250,00 Euro im Falle eines Kaufs
  • 50,00 Euro im Falle einer Anpassung

Um den Steuerbonus in Anspruch zu nehmen, muss der Kauf bzw. die Anpassung nachvollziehbar sein (Banküberweisung, Kreditkarte, Debitkarte, usw.)

  Lotterie mit Kassenzettel
  Die Lotterie mit Kassenzettel tritt nicht wie geplant am 01. Jänner 2020 sondern am erst am 1. Juli 2020 in Kraft. Durch diese Neuerung erhofft sich der Fiskus einiges an Mehreinnahmen, da öfters nach dem Kassenzettel gefragt werden wird. Somit soll die Schattenwirtschaft bekämpft werden.
Wie funktioniert die Lotterie mit Kassenzettel? Ab 01.07.2020 kann jede volljährige Person, die in Italien ansässig ist mit dem jeweiligen „Lotterie-Code“ an der Lotterie teilnehmen. Ab einem Einkaufswert von einem Euro wird ein virtuelles Teilnahmeticket für alle 10 Cent ausgestellt. Bei einer bargeldosen Bezahlung (z.B. mit Bancomat oder Kreditkarte) soll eine gewisse Prozentzahl an Tickets zusätzlich ausgegeben werden.
Wer kann an der Lotterie teilnehmen? Um an der Lotterie der Kassenzettel teilnehmen zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Privatperson;
  • Volljährigkeit;
  • im Staatsgebiet ansässig;
  • Kauf von Produkten und Dienstleistungen durch den Endverbraucher, welche mittels Kassazettel oder elektronischer Rechnung belegt wird.
Was ist der Lotterie-Code? Der Lotterie-Code ersetzt aus Privacy-Gründen die zuvor vorgesehene Steuernummer. Dieser ist nichts anderes als ein eindeutiger Code, den der Endverbraucher auf dem “Lotterieportal” (welcher von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt werden soll) generieren muss. Um an der Verlosung teilzunehmen, müssen die Verbraucher daher zum Zeitpunkt des Kaufs ihren “Lotterie-Code” dem Händler mitteilen. Nur so bringen sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Lotterie zum Ausdruck zu bringen.
Was muss der Verkäufer beachten? Um dem Kunden die Teilnahme an der “Lotterie der Kassenzettel” zu ermöglichen, muss der Verkäufer über eine telematische Registrierkasse verfügen, die in der Lage ist, den mitgeteilten “Lotterie-Code” dem jeweiligen Kassenbeleg zuzuweisen und nach Tagesabschluss an die Agentur der Einnahmen weiterzuleiten. Die Registrierkasse sollte somit nicht nur im Stande sein die Tagesinkassi telematisch mitzuteilen, sondern auch den Lotterie-Code zu erfassen und zu versenden. (evt. durch ein zusätzliches Lesegerät für den Lotteriecode).
Welche Strafen sind bei Nichteinhaltung vorgesehen? Dem Kunden wurde die Möglichkeit der Meldung eingeräumt. So ist es der Verbraucher, der den Betreiber bei der Agentur der Einnahmen melden kann, falls dieser sich weigert die nötigen Daten zur Lotterieteilnahme anzugeben.

Der Kunde agiert als Spion für den Fiskus, der anhand der Meldungen Listen aus Unternehmern und Freiberuflern erstellt, welche im größeren Verdacht der Steuerhinterziehung stehen und somit auch vermehrt in den Mittelpunkt der Kontrollen der Finanzbehörde rücken.

Welche Preise können gewonnen werden? Die Lotterie soll 3 monatliche Ziehungen mit Gewinnprämien von:

  • 50.000 Euro,
  • 30.000 Euro,
  • 10.000 Euro,

und eine jährliche Ziehung mit einem Preis von:

  • 1.000.000 Euro vorsehen.

Weiters können auch noch zusätzliche Sonderpreise eingeführt werden, die an Personen vergeben werden, die Transaktionen durch eine elektronische Zahlungsmethode durchgeführt haben.

Diese Gewinnprämien zählen nicht zum Gesamteinkommen und müssen somit nicht versteuert werden.

  Erstellung Warenlager
Was ist bei der Erstellung des Warenlagers zu beachten? Wie jedes Jahr sind zum Ende des Geschäftsjahres von Unternehmen mit doppelter Buchführung die Warenendbestände sowie die offenen Arbeiten und Leistungen zu erheben. Das Warenlager ist bei Unternehmen meist ein wichtiger Bilanzposten und kann das Geschäftsergebnis wesentlich beeinflussen. Es handelt sich hierbei um Kosten für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Verbrauchsmaterialien o.ä., welche sorgfältig zu zählen und zu bewerten sind.

Folgende Waren, welche im Eigentum des Unternehmens sind, sind dem Endbestand des Warenlagers zuzuordnen:

  • Güter, welche sich in den Räumlichkeiten des Unternehmens befinden;
  • Güter, welche sich bei Dritten befinden z.B. aufgrund Reparatur, Instandhaltung o.ä.
  • Güter, welche zwar noch nicht im Unternehmen sind, die Rechnung aber bereits registriert wurde (zu beachten sind hier die vereinbarten Lieferbedingungen).

Nachfolgend zeigen wir eine mögliche Vorgehensweise für die Zählung des Inventars zum Geschäftsende auf. Der Ablauf der Zählung hängt natürlich von der Größe des Warenlagers ab:

  • Der Ablauf der Zählung sollte geplant (z.B. wer wo zählt, die entsprechenden Unterlagen vorbereiten, usw.) und allen Personen, welche bei der Zählung der Endbestände mithelfen, erklärt werden;
  • Personen, welche bei der Zählung beteiligt sind, sollten mit den Gütern vertraut sein; idealerweise sollten am Ende einige Waren stichprobenartig nachgezählt werden um die Richtigkeit zu kontrollieren;
  • Die Ergebnisse der Zählung müssen entsprechend dokumentiert werden (siehe Vorlage anbei). Die Bestände sind in homogene Gruppen, nach Natur und Wert, einzuteilen;
  • Während der Zählung sollte wenn möglich die Geschäftstätigkeit eingestellt werden, um eine genaue und sorgfältige Zählung zu gewährleisten;

Die Bewertungsmethoden des Inventars sind sehr verschieden und richten sich auch nach Art der Waren (sind diese bestimmbar, ersetzbar usw.). Der steuerrechtliche Ansatz zur Bewertung der Anschaffungskosten des Warenlagers wird im Art. 92,1 des DPR Nr. 917/86 geregelt. Grundsätzlich werden folgende Bewertungsmetoden angewandt: spezifische Kosten, LIFO (Last-in First-out), FIFO (First-in First-out), Durchschnittskosten. Zu den Anschaffungskosten der Waren zählen neben dem Einkaufsrechnungsbetrag auch die entsprechenden Bezugskosten (Transport, Verpackungskosten usw.) abzüglich des Skontos bzw. Rabatt.

Nachfolgend werden einige Warengruppen und deren Bewertungsmethoden aufgezeigt:

  • Roh-, Hilfsstoffe, halbfertig gekaufte Waren sowie Verbrauchsmaterialien
    • Austauschbare Waren (beni fungibili)
      • Falls es sich um Waren handelt, welche nicht einzeln identifizierbar und untereinander austauschbar sind und nicht direkt einem Einkauf zuzuordnen sind (z.B. ein Behälter voller gleicher Nägel), dann erfolgt die Bewertung mittels Durchschnittswert, LIFO oder FIFO. Am einfachsten ist es hier den letzten Einkaufspreis anzugeben, da sich daraus die Bewertung FIFO (First-in-First-Out) ergibt.
      • Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war.
    • Nicht-austauschbare Waren (beni non fungibili)
      • Hier sind die erbrachten Anschaffungskosten zuzüglich der entstandenen Nebenkosten anzugeben
  • Fertige Produkte, Waren in Verarbeitung und halbfertige Waren aus eigener Produktion
    • Austauschbare Waren (beni fungibili)
      • Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswert, LIFO oder FIFO
      • Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Produktionskosten war.
    • Nicht austauschbare Waren (beni non fungibili)
      • Produktionskosten bzw. den Marktpreis, falls dieser niedriger war.
  •  Waren
    • Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswert, LIFO oder FIFO
    • Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war

Die Zählung und Bewertung der Endbestände sind korrekt und gewissenhaft durchzuführen. Darüber hinaus ist die Dokumentation aufzubewahren, da diese Daten bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen dieser ausgehändigt werden müssen und auf Plausibilität hin geprüft werden.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen allen unseren Kunden und Ihren Familien frohe Weihnachten, besinnliche und ruhige Feiertage und alles Gute für das neue Jahr.

Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: R03 Neuerungen Jahresende