Datum: 13. März 2020 | Sehr geehrter Kunde, |
Am Mittwochabend, dem 11. März 2020, wurde ein Dekret der Regierung veröffentlicht, um der Verbreitung des COVID-19-Virus entgegenzuwirken. Ziel ist es, den Reiseverkehr im ganzen Land einzuschränken.Die neuen Bestimmungen gelten für das gesamte Staatsgebiet, einschließlich der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen (in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Statuten und Durchführungsbestimmungen). | |
Die Bestimmungen des D.P.C.M. 11. März 2020
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Vom 12. März 2020 bis zum 25. März 2020 sind folgende Tätigkeiten ausgesetzt:
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Zeitungskioske, Trafiken, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet. Allgemein gilt den Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen den Personen zu gewährleistet. Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Tätigkeit des Agrar-, Vieh- und Lebensmittelverarbeitungssektors einschließlich der Lieferketten, die Waren und Dienstleistungen anbieten, bleiben gewährleistet. In den Anhängen 1 und 2 des Dekrets sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen aufgeführt, die in Übereinstimmung mit den festgelegten Bestimmungen offenbleiben können. | |
Im Hinblick auf die Produktion und die beruflichen Aktivitäten wird empfohlen, dass:
Das Dekret befürwortet auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen. Bei allen nicht ausgesetzten Aktivitäten wird die maximale Nutzung agiler Arbeitsmethoden gefördert. In den Anlagen 1 und 2 zum Dekret sind die Aktivitäten aufgeführt, die offen bleiben können: |
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ANHANG 1 zum D.P.C.M. – “EINZELHANDEL” |
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Anhang 2 zum D.P.C.M. – “DIENSTLEISTUNGEN an der PERSON” |
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Zweifel bestehen nach wie vor in Bezug auf unternehmerische Tätigkeiten wie Baugewerbe, Schmiede, Hydrauliker usw., deren Arbeiten entweder in der eigenen Werkstatt/dem eigenen Magazin oder beim Endkunden entweder mit Unterstützung von Arbeitnehmern oder selbständig durchgeführt werden können. Bei diesen Themen scheint man mangels einer klaren Regelung im Dekret zu dem Schluss kommen zu können, dass es keine Schließungsverpflichtungen gibt; mangels offizieller Klarstellungen muss der gesunde Menschenverstand angewandt werden.Außerdem gilt es die gesetzlichen Abstände (1 Meter) und die zulässigen Bewegungsgründe (Arbeit, Gesundheit, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern) zu beachten.
Der lvh.apa Wirtschaftsverband für Handwerker und Dienstleister empfiehlt dort, wo die Einhaltung der Sicherheit und Hygienevorschriften nicht möglich ist, die Tätigkeit auf Baustellen im Sinne der Gesundheit aller einzustellen. Hierzu sollte die Einstellung der Baustelle vom Auftraggeber, Verfahrensverantwortlichen oder Bauleiter genehmigt werden. Was die freiberuflichen Tätigkeiten betrifft, so wird in der Verordnung keine Verpflichtung zur Schließung vorgesehen; offensichtlich gelten auch in diesem Fall die Gesundheitsvorschriften (in erster Linie die Entfernung zwischen den Personen), die auch andere, nicht blockierte Tätigkeiten betreffen. |
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N.B. | Bis Ende dieser Woche wird eine „steuerliche“ Verordnung erlassen, mit der einige in den kommenden Tagen fällige Zahlungen ausgesetzt werden. Am 10. März 2020 gab der italienische Bankenverband eine Pressemitteilung heraus, die die Aussetzung oder Verlängerung der gewährten Kredite bis zum 31. Januar 2020 erlaubt (das Addendum zum Kreditvertrag 2019 ist unter folgendem Link verfügbar |
Aufgrund der Initiative des Ministers für Innovation und Digitalisierung und aus Solidarität stellen Unternehmen und Verbände kostenlose Dienste und Lösungen für Telearbeite, smart working, e-learning etc. zur Verfügung. Das Angebot kann unter folgendem Link abgerufen werden: | |
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes:2020.03.13 Aussetzung Handels- und Einzelhandelsaktivitäten |