Datum: 17. August 2020 | Sehr geehrter Kunde, | ||||||||||||||
im sogenannten „Decreto Rilancio“ wurden folgende zwei Begünstigungen (Art. 120 und 125 DL 19.5.2020 Nr. 34) eingeführt:
1. Desinfektion der Arbeitsplätze und der Geräte sowie Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung; 2. Die Anpassung der Arbeitsplätze an die Hygienevorschriften zur Eindämmung des COVID-19. Trotz der Ähnlichkeit der Begünstigungen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und Termine, welche beachtet werden müssen. So muss die Mitteilung zum Ansuchen für die „Desinfektion der Arbeitsplätze und der Geräte sowie die Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung“ bereits innerhalb 07. September 2020 eingereicht werden. Nachstehend finden Sie genauere Informationen zu den beiden Steuerboni: |
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1. Desinfektion der Arbeitsplätze und der Geräte sowie Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung |
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Anwendungsbereich | Begünstigt sind folgende Maßnahmen:
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Begünstigte Steuerzahler | Für dieses Steuerguthaben können alle Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften ansuchen, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. | ||||||||||||||
Ausmaß des
Steuerguthabens |
Das Ausmaß der Begünstigung beträgt 60% der genannten Spesen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro. Somit beträgt der maximaler Steuerbonus 60.000 Euro. Da für den Bonus die geringen Finanzmittel von 200 Millionen Euro wahrscheinlich bei weiten nicht ausreichen, wird das Finanzamt die Mittel verhältnismäßig an die Antragsteller auszahlen. Aus diesem Grund wird sich ein Ansuchen nur bei größeren Summen auszahlen. | ||||||||||||||
Verwendung Bonus | Das Ansuchen für den Steuerbonus muss innerhalb 07. September 2020 mittels eigenen Vordruckes über die Agentur der Einnahmen erfolgen. Dabei müssen die bereits getätigten Ausgaben angegeben werden, sowie jene welche bis Jahresende geplant sind.
Der Steuerbonus kann, ab Erlass der Verordnung am 12. September 2020 durch Verrechnung mittels F24 oder durch (auch eine teilweise) Abtretung an Dritte erfolgen sowie in der Steuererklärung 2020 (Redditi 2021) verwendet werden. |
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Abwicklung über
unser Büro |
Falls Sie den Steuerbonus in Anspruch nehmen können und Hilfe bei der Mitteilung an die Agentur der Einnahmen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Um den Antrag telematisch zu versenden, brauchen wir innerhalb 31. August 2020 eine Auflistung der bereits getätigten Ausgaben sowie jener, welche noch bis Jahresende geplant sind. | ||||||||||||||
2. Anpassung der Arbeitsplätze an die Hygienevorschriften |
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Anwendungsbereich | Zu den begünstigten Maßnahmen gehören:
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Begünstigte Steuerzahler | Generell gilt, dass Spesen zulässig sind, welche entstanden sind, um Tätigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten ausüben zu können. Folgend noch eine Tabelle mit den wichtigsten Aktivitäten welche den Bonus anwenden können:
Unter folgendem Link finden Sie auf Seite 6 eine Auflistung aller begünstigten Tätigkeiten: https://bit.ly/2DS6bUD |
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Ausmaß des
Steuerguthaben |
Für die entsprechenden Spesen wurde eine Steuergutschrift in Höhe von 60% der Ausgaben, die im Jahr 2020 anfallen bis zu einem Maximalbetrag von 80.000 Euro vorgesehen. Somit beträgt der maximale Steuerbonus 48.000 Euro. | ||||||||||||||
Verwendung Bonus | Um das Guthaben in Anspruch zu nehmen, muss bis zum 30. November 2021 mittels eigenen Vordruckes eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen gestellt werden. Wird der Antrag bereits vor Jahresende 2020 eingereicht, müssen die bereits getätigten Spesen und die geplanten Spesen bis 31. Dezember 2020 gesondert angeführt werden.
Der Steuerbonus kann durch Verrechnung mittels F24 oder durch (auch partielle) Abtretung an Dritte erfolgen. Die Verrechnung kann vom 01. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. |
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Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |||||||||||||||
Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: 2020.08.17-Bonus-Desinfizierung.pdf |