Datum: 19. Dezember 2024 | Werte Kunden*innen, | |||||||||||||||||||||
Zum Jahresausklang möchten wir Ihnen mit diesem Rundschreiben erneut wertvolle Informationen zukommen lassen und einen Ausblick auf die wesentlichen Entwicklungen im Jahr 2025 geben. | ||||||||||||||||||||||
MwSt.-Abzug zum Jahresende | ||||||||||||||||||||||
Hinweise für die Ausstellung von Rechnungen zum Jahresende | Für Rechnungen, die bis spätestens zum 15. Tag des Folgemonats eingehen, besteht die Möglichkeit, die Vorsteuer in der MwSt.-Abrechnung des entsprechenden Monats geltend zu machen. Diese Erleichterung beim Vorsteuerabzug findet jedoch keine Anwendung für Rechnungen, die sich auf ein anderes Jahr beziehen. Zum Beispiel ist der Vorsteuerabzug für eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 2024 und dem Ausstellungsdatum 2025 (Datum der Versendung an die SDI-Plattform) nur im Jahr 2025 zulässig.Ein Unternehmen ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn:a) Eine Lieferung oder sonstige Leistung (Umsatz) vorliegt; undb) Die Rechnung eingegangen und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde.Auf dieser Grundlage ergeben sich in der Praxis folgende Möglichkeiten für Rechnungen, die am Jahresende eingehen:Die Vorsteuer auf Rechnungen mit Ausstellungsdatum 2024 (Rechnungsdatum und Versanddatum an das SDI jeweils 2024) kann in der MwSt.-Abrechnung vom Dezember oder des 4. Trimesters 2024 nur abgezogen werden, wenn:
Es empfiehlt sich, die auszustellenden Rechnungen rechtzeitig zu versenden, um sicherzustellen, dass sie bis zum 31. Dezember 2024 erfolgreich vom SDI übermittelt werden. In der Regel erfolgt diese Übermittlung innerhalb weniger Minuten, bei hohem Datenverkehr jedoch gegebenenfalls erst nach einigen Stunden. |
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Absetzbeträge für Bauarbeiten | ||||||||||||||||||||||
Kürzung der Steuerbegünsti-gungen für Wiedergewinnungsarbeiten | Die steuerlichen Absetzbeträge im Zusammenhang mit Wiedergewinnungs-arbeiten oder energetischer Wiedergewinnung sollen ab 2025 gekürzt werden.Die Absetzbeträge für Maßnahmen zur baulichen Wiedergewinnung (recupero del patrimonio edilizio) bleiben im Jahr 2025 für den Haupt-wohnsitz unverändert. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung, Renovierung, Sanierung sowie die Beseitigung architektonischer Barrieren. Für diese Baumaßnahmen gilt weiterhin ein Absetzbetrag von 50 % der Aufwendungen, wobei der maximal förderfähige Betrag je Baueinheit 96.000 Euro beträgt. Ab den folgenden Jahren ist jedoch eine schrittweise Reduzierung des Absetzbetrags vorgesehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle:
Sollten die Baumaßnahmen nicht an der Hauptwohnung durchgeführt werden, reduziert sich der Absetzbetrag ab dem Jahr 2025 auf 36 % der maximal anerkannten Ausgaben von 96.000 Euro. Für die Jahre 2026 und 2027 wird der Absetzbetrag für die Hauptwohnung, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich, auf 36 % gekürzt, während er für die anderen Wohnungen auf 30 % vermindert wird. Die Absetzbeträge für Maßnahmen zur energetischen Wiedergewinnung (riqualificazione energetica) im Bauwesen werden im Jahr 2025 angepasst und reduziert. Während der Absetzbetrag im Jahr 2024 je nach Maßnahme noch zwischen 50 % und 85 % der förderfähigen Kosten lag, wird er ab 2025 auf maximal 50 % begrenzt. Der Steuerabsetzbetrag für Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren bleibt bis zum 31. Dezember 2025 bei 75%. Es ist jedoch zu beachten, dass zum Ende des Jahres 2023 eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs vorgenommen wurde. Künftig gelten die begünstigten Maßnahmen nur noch für Treppen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte, Plattform-hebebühnen und ähnliche Einrichtungen. Für den Ankauf von Möbeln und Großelektrogeräten (Bonus mobili) wird im Jahr 2025 ein Absetzbetrag in Höhe von 50% auf einem Höchstbetrag von 5.000 Euro gewährt. Der Möbelbonus setzt voraus, dass Bauarbeiten durchgeführt wurden. Der Gartenbonus (Bonus verde) wird nicht mehr verlängert. Für Begrünungsmaßnahmen wie die Bepflanzung von Flächen und Zäunen, die Errichtung von Brunnen, Bewässerungsanlagen und Dachbegrünungen wurde bis einschließlich 2024 ein Absetzbetrag von 36 % auf maximal 5.000 Euro gewährt. Zudem sollen die soeben aufgezählten Absetzbeträge an die Höhe des Einkommens angepasst werden (siehe weiter unten). |
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Erhöhte Besteuerung für Firmenwagen | ||||||||||||||||||||||
Fringe Benefit | Das Haushaltsgesetz sieht ab 2025 eine stärkere Besteuerung von PKWs vor, die als Sachbezug den Angestellten zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen werden. Der Sachbezug für die Bereitstellung des PKWs wurde bisher unter Berücksichtigung des ACI-Tarifs und des für den PKW geltenden Schadstoffausstoßes berechnet. Ab 2025 erfolgt die Berechnung jedoch nicht mehr auf Basis der CO2-Emissionswerte, sondern unter Berücksichtigung der Antriebsform. Damit wird eine Unterscheidung zwischen Firmenwagen mit Verbrennungsmotor und Elektroautos vorgenommen, um umweltschädliche Motoren stärker zu besteuern. Der Sachbezug wird durch die Anwendung der folgenden Koeffizienten auf den pauschalen ACI-Tarif für eine durchschnittliche Jahresfahrtleistung von 15.000 km berechnet:
Diese neue Regelung hat zur Folge, dass der Sachbezug für Elektroautos in der Regel unter 1.000 Euro liegt, während Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor höher besteuert werden, was die Nutzung umweltschädlicher Autos unattraktiver macht. Für Fahrzeuge, die dem Mitarbeiter noch bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung gestellt werden, kann die alte Regelung angewendet werden. |
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Einkommensteuersatz und Absetzbeträge 2025 | ||||||||||||||||||||||
IRPEF | Der für das Jahr 2024 vorübergehend bestätigte IRPEF-Tarif mit seinen drei Einkommensstufen wird für das Jahr 2025 beibehalten und als ständige Regelung eingeführt. Zusammenfassend die aktuellen Stufen und die entsprechenden Steuersätze:
Eine wesentliche Neuerung betrifft die vorgesehene allgemeine Kürzung der Steuerabsetzbeträge, die künftig auf die Einkommenshöhe und die familiäre Situation Bezug nimmt. Betroffen sind persönliche und allgemeine Ausgaben, wie beispielsweise Absetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten, Energiesparmaßnahmen, Lebensversicherungen und ähnliche Aufwendungen. Die maximalen Absetzbeträge werden anhand von zwei Indikatoren ermittelt: c) Betrag, der sich auf das Gesamteinkommen bezieht; d) Koeffizient, der an die familiäre Situation des Steuerpflichtigen angepasst ist. Der erste Indikator ist an das Gesamteinkommen gebunden und sieht eine stufenweise Kürzung der Absetzbeträge vor: Für Einkommen zwischen 75.001 und 100.000 Euro ist ein Maximalbetrag von 14.000 Euro vorgesehen. Für Einkommen über 100.000 Euro wird der Betrag auf 8.000 Euro festgelegt. Der zweite Indikator berücksichtigt die Zahl der im Haushalt lebenden, steuerlich abziehbaren Kinder, was zu einer Anpassung des Plafonds führt. Der Koeffizient variiert je nach Anzahl der Kinder, wobei der Höchstwert von 1 gilt, wenn mehr als zwei Kinder oder mindestens ein Kind mit einer Behinderung vorhanden ist.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Absetzbeträge, die zum 31.12.2024 auf mehrere Jahre verteilt werden müssen (z.B. Sanierungsarbeiten), sowie gesundheitliche Ausgaben und Zinsen für Hypothekardarlehen. Beispiel: Einer Person mit einem Einkommen von 85.000 Euro und zwei zu Lasten lebenden Kindern steht ab 2025 ein maximaler Absetzbetrag von 11.900 Euro zu. Dieser Absetzbetrag wird berechnet, indem der Maximalbetrag von 14.000 Euro mit dem Koeffizienten, der sich aus der familiären Situation ergibt, multipliziert wird. (14.000 * 0,85 = 11.900 Euro) |
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Zahlung Löhne und Gehälter zum Jahresende | ||||||||||||||||||||||
Erweitertes Kassaprinzip | Wir möchten Sie daran erinnern, dass sämtliche Nettolöhne und Verwalterentschädigungen für das Jahr 2024 bis spätestens zum 12. Januar 2025 ausgezahlt werden müssen, um steuerlich noch im Jahr 2024 berücksichtigt werden zu können. | |||||||||||||||||||||
Veräußerungsgewinne Kryptowährungen | ||||||||||||||||||||||
Crypto-Assets | Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne bleibt im Jahr 2025 weiterhin unverändert bei 26 %, obwohl ursprünglich eine Ersatzsteuer von 42 % vorgesehen war. Neu ist jedoch, dass sämtliche Veräußerungsgewinne besteuert werden müssen und die bisherige Mindestschwelle von 2.000 Euro entfällt. Ab 2026 soll der Steuersatz auf Veräußerungsgewinne auf 33 % angehoben werden. | |||||||||||||||||||||
Erfassung Warenlager | ||||||||||||||||||||||
Worauf ist bei der Bestandsaufnahme des Warenlagers zu achten? | Zum Jahresende ist es für Unternehmen mit doppelter Buchführung wieder an der Zeit, die Bestände an Waren sowie die offenen Arbeiten und Leistungen zu erfassen. Das Warenlager nimmt in den Bilanzen vieler Unternehmen eine bedeutende Stellung ein und kann maßgeblich das Geschäftsergebnis beeinflussen. Dies betrifft Kosten für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Verbrauchsmaterialien und ähnliches, die sorgfältig gezählt und bewertet werden müssen.Es ist wichtig, folgende Waren dem Endbestand des Warenlagers zuzuordnen:
Im Folgenden stellen wir eine mögliche Vorgehensweise für die Inventur zum Geschäftsjahresende vor. Der genaue Ablauf hängt natürlich von der Größe des Warenlagers ab:
Die Bewertungsmethoden für das Inventar sind vielfältig und hängen von der Art der Waren ab. Der steuerliche Ansatz zur Bewertung der Anschaffungskosten des Warenlagers wird durch den Artikel 92, Absatz 1 des DPR Nr. 917/86 geregelt. Grundsätzlich werden folgende Bewertungsmethoden angewandt: spezifische Kosten, LIFO (Last-in First-out), FIFO (First-in First-out), Durchschnittskosten. Zu den Anschaffungskosten der Waren zählen neben dem Einkaufsrechnungsbetrag auch die entsprechenden Nebenkosten (Transport, Verpackungskosten usw.) abzüglich der Anschaffungspreisminderungen (Skonti bzw. Rabatte). Nachfolgend werden einige Warengruppen und deren Bewertungsmethoden aufgezeigt: Roh-, Hilfsstoffe, halbfertig gekaufte Waren sowie Verbrauchsmaterialien o Austauschbare Waren (beni fungibili)
o Nicht-austauschbare Waren (beni non fungibili)
Fertige Produkte, Waren in Verarbeitung und halbfertige Waren aus eigener Produktion o Austauschbare Waren (beni fungibili)
o Nicht austauschbare Waren (beni non fungibili)
Waren o Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO. o Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war. Die Zählung und Bewertung der Endbestände sind korrekt und gewissenhaft durchzuführen. Darüber hinaus ist die Dokumentation aufzubewahren, da diese Daten bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen dieser ausgehändigt werden müssen und auf Plausibilität hin geprüft werden. |
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Neue Verpflichtungen für Kurzzeit- und touristische Vermietungen | ||||||||||||||||||||||
Allgemein | Jeder Inhaber oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes und von Immobilien für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke ist verpflichtet, über den CIN-Kodex (codice identificativo nazionale) zu verfügen. Der CIN-Kodex dient der leichteren Identifizierung von Immobilien, die für die Kurzzeitvermietung bestimmt sind. Ab dem 03. September 2024 und bis innerhalb 01. Januar 2025 haben die Betroffenen Zeit, eine Identifikationsnummer für Ihre Immobilie zu beantragen.Betroffen sind folgende Immobilien:
Beantragung CIN-Kodex:
Versäumnisse können mit Geldstrafen geahndet werden. Bei fehlenden CIN droht eine Geldstrafe von mindestens 800,00 bis maximal 8.000,00 Euro je nach Größer der Struktur. Anbringung/Angabe CIN-Kodex:
Versäumnisse können mit Geldstrafen von mindestens 500,00 bis maximal 5.000,00 Euro geahndet werden. |
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Aussetzung Mitteilungspflichten zum wirtschaftlichen Eigentümer | ||||||||||||||||||||||
Bestimmungen zum Transparenzregister | Die Mitteilungspflichten zum wirtschaftlich Eigentümer (titolare effettivo) sind vorübergehend ausgesetzt. Dies betrifft sowohl die Übermittlung der entsprechenden Informationen als auch die stichprobenartigen Überprüfungen und die Verhängung eventueller Sanktionen durch die Handelskammern.Unioncamere, der Dachverband der italienischen Handelskammern, hat angesichts der bisherigen uneinheitlichen Vorgehensweisen eine klare und einheitliche Handhabung eingefordert. Bis auf Weiteres sind die jährliche Bestätigung der Daten, die Kontrollpflichten und der Zugang zu den entsprechenden Informationen ausgesetzt.Die zuvor unterschiedlichen Ansätze der Handelskammern hatten bei den betroffenen Unternehmen erhebliche Unsicherheiten hervorgerufen. Auf Druck der Berufsverbände und Unternehmen hat Unioncamere nun die vollständige Aussetzung des Systems bestätigt, bis über die Zukunft des Transparenzregisters eine endgültige Entscheidung getroffen wird. | |||||||||||||||||||||
Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken | ||||||||||||||||||||||
Allgemein | Ab 2025 können Beteiligungen und Grundstücke, die im Besitz von natürlichen Personen sind, unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen aufgewertet werden. Bisher war eine Aufwertung nur dann möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen war, was in den letzten Jahren jedoch häufig der Fall war. Die Einführung der ständigen Aufwertungsmöglichkeit sorgt nun für eine höhere Planungssicherheit für betroffene Personen.Die Aufwertung betrifft entweder Bau- und landwirtschaftliche Grundstücke oder Beteiligungen, die zum 1. Januar im Besitz der betreffenden Person waren. Die Aufwertung erfolgt zum Marktwert, der zu diesem Zeitpunkt besteht. Für Grundstücke wird dieser Marktwert durch ein Schätzgutachten eines Sachverständigen (z. B. Architekt, Ingenieur, Geometer) bestätigt. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen ist ein Schätzgutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfer erforderlich. Für börsennotierte Gesellschaften hingegen ist der durchschnittliche Marktwert des Vormonats (Dezember des Vorjahres) maßgeblich.Für die Aufwertung ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 18 % zu entrichten, die auf den ermittelten Marktwert berechnet wird und bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zu zahlen ist. Daher müssen auch die Schätzgutachten bis zu diesem Datum vorliegen.Die Erhöhung des steuerlichen Ansatzes führt dazu, dass sich die steuerpflichtigen Veräußungsgewinne verringern, die ansonsten der progressiven IRPEF unterliegt hätten. | |||||||||||||||||||||
Ende von Bonus Prima Casa Under 36 | ||||||||||||||||||||||
Ende der Begünstigung | Der „Bonus Prima Casa Under 36“ wurde durch den Artikel 64 des DL n. 73/2021 eingeführt, um jungen Käufern den Erwerb ihrer ersten Wohnung zu erleichtern. Diese Förderung ermöglicht es, von verschiedenen Steuererleichterungen zu profitieren, darunter die Befreiung von Register-, Hypotheken- und Katastergebühren sowie die Möglichkeit, bei Käufen mit Mehrwertsteuer eine Steuererstattung in Höhe der gezahlten MwSt. zu erhalten.Ursprünglich war die Förderung nur für Verträge bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen, wurde jedoch durch mehrere Gesetzesänderungen verlängert. Der Decreto Milleproroghe (DL n. 215/2023) erweiterte die Frist und ermöglichte es, auch Verträge, bei denen der Vorvertrag bis zum 31. Dezember 2023 unterzeichnet und registriert wurde, weiterhin für die Steuererleichterungen zu berücksichtigen, wenn der endgültige Vertrag bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen wird.Für junge Käufer unter 36 Jahren mit einem ISEE von weniger als 40.000 Euro bleibt diese Regelung bis Ende 2024 in Kraft. Es ist jedoch wichtig, dass der Vorvertrag rechtzeitig abgeschlossen wurde, um von den Steuervergünstigungen profitieren zu können. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Regelung jedoch nicht mehr gelten. | |||||||||||||||||||||
Versicherungspflicht für Risiken von Naturkatastrophen | ||||||||||||||||||||||
Versicherungspflicht | Am 10. Dezember 2024 wurde die Frist für Unternehmen, eine Versicherung gegen katastrophale Risiken abzuschließen, auf den 31. März 2025 verschoben. Diese Pflicht betrifft Unternehmen in Italien, welche im Handelsregister eingetragen sein müssen sowie ausländische Firmen mit einer Niederlassung in Italien, ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe, die bereits durch einen speziellen Fond abgesichert sind.Die Versicherungspflicht bezieht sich auf Grundstücke und Bauten, Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung.Die Versicherung muss Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Erdrutsche abdecken. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können bei der Beantragung öffentlicher Zuschüsse oder finanzieller Unterstützung benachteiligt werden.Der Erlass zur Umsetzung dieser Regelung wird voraussichtlich noch Ende 2024 erlassen, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Versicherungsverträge zu geben. | |||||||||||||||||||||
Weihnachtsgeschenke | ||||||||||||||||||||||
Regeln für Geschenke an Mitarbeiter und Kunden | Geschenke, die an Kunden oder Lieferanten gemacht werden, gelten in der Regel als Repräsentationsausgaben, die einer genauen steuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Für die Mehrwertsteuer gilt, dass Geschenke mit einem Einzelwert von bis zu 50 Euro voll absetzbar sind. Für Geschenke, deren Einzelwert diesen Betrag übersteigt, ist eine vollständige Absetzbarkeit nicht mehr möglich, es sei denn, das Geschenk besteht aus mehreren Produkten, wie etwa einem Geschenkkorb, dessen Gesamtwert bis 50 Euro beträgt.In Bezug auf die Einkommenssteuer können Unternehmen die Aufwendungen für Geschenke bis zu einem Einzelwert von 50 Euro vollständig absetzen. Für größere Beträge ist eine Absetzbarkeit nur eingeschränkt möglich: Die Aufwendungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie 1,5 % der Erlöse des Unternehmens nicht überschreiten, wobei bei größeren Umsätzen (ab 10 Millionen Euro) diese Grenze auf 0,6% sinkt.Im Fall von wei 2024 können Aufwendungen für Geschenke an Mitarbeiter bis zu einem Wert von 1.000 Euro abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Geschenke an Mitarbeiter mit zu Lasten lebenden Kindern, für die ein Freibetrag von bis zu 2.000 Euro vorgesehen ist.Nachfolgend eine Zusammenfassung der Regelungen:
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Beiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen | ||||||||||||||||||||||
Allgemein | Die Landesregierung stellt 3 Mio. Euro für die Förderung betrieblicher Investitionen von Kleinstunternehmen bereit. Die Anträge können ab dem 04.11.2024 bis zum 28.02.2025 (12:00 Uhr) ausschließlich online über myCivis (mit SPID-Zugang) eingereicht werden.Die Förderung erfolgt als Verlustbeitrag von 20% der förderfähigen Kosten (gemäß EU-Verordnung Nr. 651/2014, Art. 17). Die förderfähigen Investitionen müssen mindestens 15.000 Euro und höchstens 500.000 Euro betragen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen (z. B. „Neues Sabatini“) ist nicht möglich.Gefördert werden Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion mit neuen Produkten oder zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses. Beihilfefähig sind dabei unter anderem:
Der Landesbeitrag wird nicht automatisch gewährt. Stattdessen erfolgt eine Bewertung der eingereichten Anträge nach einem Punktesystem (max. 120 Punkte). Auf Grundlage dieser Bewertung erstellt das Land bis zum 15. April 2025 eine offizielle Rangliste. Aus dieser Rangliste geht hervor, welche Unternehmen eine Förderung erhalten und in welcher Höhe die finanziellen Mittel zugeteilt werden. |
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Sachbezüge für Mitarbeiter | ||||||||||||||||||||||
Fringe Benefit | Für das Jahr 2024 wurden in Italien die steuerfreien Sachbezüge, sogenannte Fringe Benefits, erheblich erhöht. Der Steuerfreibetrag für allgemeine Arbeitnehmer wird auf 1.000 Euro angehoben, und für Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 24 Jahren, die ein Einkommen von maximal 4.000 Euro haben, steigt der Freibetrag auf 2.000 Euro.Neben den üblichen Sachbezügen, wie etwa Essensgutscheinen oder Fahrzeugen, können auch bestimmte Ausgaben erstattet werden. Hierzu gehören nun auch Kosten für die Miete der ersten Wohnung sowie die Zinsen für Hypothekendarlehen auf diese Wohnung.Der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung von Sachwerten verpflichtet. Es handelt sich um eine begünstigte Zusatzentlohnung, dessen Ausführung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Die gewährte Vergütung ist für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig und für den Arbeitnehmer von der Einkommenssteuer und Sozialversicherung befreit.Zur Umsetzung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren, dass er Anspruch auf die erweiterte Höchstgrenze hat. Es gibt keine spezifische Mitteilungsform, jedoch müssen in diesem Schreiben die Steuernummern der zu Lasten lebenden Kinder angegeben werden, und das Ausmaß an Sachvergütungen, die er im Steuerjahr 2024 bereits erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist außerdem dazu verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, falls der Freibetrag aufgrund der Einkommenssituation des Kindes nicht mehr zusteht. | |||||||||||||||||||||
Ermäßigter IRES-Steuersatz | ||||||||||||||||||||||
IRES | Um Investitionen und Neuanstellungen zu fördern, soll ein ermäßigter IRES-Steuersatz von 20% eingeführt werden. Unternehmen, die einen erheblichen Teil ihrer Gewinne in Neuinvestitionen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Fortbildungen für ihre Mitarbeiter reinvestieren, profitieren von dieser Steuererleichterung.Die Körperschaftsteuer IRES beträgt grundsätzlich 24% für Kapitalgesellschaften. Eine Ermäßigung um 4% auf den regulären Satz wird jedoch für Unternehmen gewährt, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
Da die Erfüllung dieser Voraussetzungen problematisch sein kann, sollte vor der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung sorgfältig geprüft werden, ob alle Anforderungen tatsächlich erfüllt sind. |
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Neuerungen für Scheingesellschaften | ||||||||||||||||||||||
Nicht operative Gesellschaften | Die Koeffizienten für die Einstufung als „nicht operative“ Gesellschaft sollen halbiert werden, mit dem Ziel, die Steuerbelastung für Unternehmen zu verringern. Unternehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Vermögensgegenstände primär aufgrund von privaten Interessen der Gesellschafter halten, werden als Scheingesellschaften bezeichnet. Diese Gesellschaften müssen eine um 10,5% erhöhte IRES-Steuer zahlen, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führt. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass Verluste nicht vorgetragen werden können.In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Unternehmen, die sich in bestimmten Phasen wie der Gründungs- oder Wachstumsphase befinden, als Scheingesellschaften klassifiziert werden, obwohl sie ihre Vermögenswerte ausschließlich für geschäftliche Zwecke einsetzen. Die Einstufung als Scheingesellschaft und die damit verbundene höhere Steuerbelastung sowie die Unmöglichkeit, Verluste vorzutragen, stellen in solchen Fällen eine erhebliche Belastung dar und können das Wachstum dieser Unternehmen stark behindern.Um dieser Problematik entgegenzuwirken, wurde der Operativitätstest angepasst. Dieser Test dient dazu, zu überprüfen, ob eine Gesellschaft als Scheingesellschaft eingestuft wird. Der Test vergleicht die durchschnittlichen Einkünfte mit den erwarteten Mindesteinkünften, die sich durch die Multiplikation der Vermögenswerte der Gesellschaft mit den entsprechenden Koeffizienten ergeben.Die wichtigsten Vermögenswerte und die neuen Koeffizienten sind wie folgt:
Beispiel: Ab 2024 wird der Koeffizient für Immobilien zur Berechnung der Mindesteinkünfte einer Gesellschaft, die als „nicht operative Gesellschaft“ eingestuft wird, von 6% auf 3% gesenkt. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft mit einer Immobilie im Wert von 1.000.000 Euro nun nur noch 30.000 Euro statt 60.000 Euro an Mindesteinkünften erzielen muss, um nicht als Scheingesellschaft zu gelten. |
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Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit | ||||||||||||||||||||||
Allgemein | Die Ermittlung der Einkünfte für Freiberufler erfolgt gemäß Art. 54 Abs. 1 TUIR nach dem Kassaprinzip. Dieses besagt, dass Einkünfte in dem Jahr erfasst werden, in dem sie dem Freiberufler tatsächlich zufließen. Ausgaben hingegen können in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden.Ein häufiges Problem im Zusammenhang mit diesem Prinzip trat bei Überweisungen zum Jahreswechsel auf. Wenn der Auftraggeber am Jahresende eine Überweisung veranlasste, der Betrag jedoch erst im darauffolgenden Jahr auf dem Konto des Freiberuflers gutgeschrieben wurde, stellte sich die Frage, in welchem Jahr die Einnahme zu versteuern ist. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wurde der Art. 54 TUIR abgeändert. Die neue Regelung legt fest, dass Einnahmen ab dem Zeitpunkt steuerlich relevant werden, zu dem die Zahlung vom Auftraggeber veranlasst wird – also mit der Erteilung des Überweisungsauftrags.Um diese Regelung verständlicher zu machen, folgt nachstehend ein Beispiel: Ein Freiberufler stellt gegen Jahresende eine Rechnung an seinen Kunden. Der Kunde erteilt den Überweisungsauftrag am 30. Dezember 2024, und der Betrag wird am 2. Januar 2025 auf dem Konto des Freiberuflers gutgeschrieben. Nach der bisherigen Regelung des klassischen Kassenprinzips wäre die Einnahme erst dann steuerpflichtig gewesen, wenn der Betrag auf dem Konto des Freiberuflers eingeht – in diesem Fall also am 2. Januar 2025. Mit der Reform des Art. 54 TUIR erfolgt die steuerliche Erfassung der Einnahmen jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags. Da der Kunde den Überweisungsauftrag am 30. Dezember 2024 erteilt hat, muss der Freiberufler die Einnahme nicht mehr im Jahr 2025, sondern bereits im Jahr 2024 versteuern. | |||||||||||||||||||||
Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung | ||||||||||||||||||||||
Ersatzsteuer von 10% | Es ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 10 % für die nachträgliche Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung vorgesehen. Rücklagen unter Steueraussetzung sind Rückstellungen von Gewinnen oder anderen Positionen, die zwar wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen bringen, aber noch nicht der Einkommenssteuer (IRES) in Höhe von 24 % unterworfen wurden. Die Steuerpflicht wird aufgeschoben und fällt erst an, wenn die Rücklage verwendet wird. Durch die vorgesehene außerordentliche Freistellung werden die Rücklagen zum 31. Dezember 2023 mit einer Ersatzsteuer von 10 % besteuert.Im Folgenden werden zwei Szenarien dargestellt, um die Vorteilhaftigkeit der Freistellung zu verdeutlichen:Szenario 1: Ohne Freistellung
Szenario 2: Mit Freistellung
Die Anwendung der Ersatzsteuer führt in diesem angeführten Beispiel zu einer geringeren Besteuerung in Höhe von 11.300 Euro. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft für Unternehmen, die ihre Anlagegüter aufgewertet haben und in ihrer Bilanz eine Aufwertungsrücklage ausweisen. Die Option zur Ausübung der Freistellung erfolgt durch eine entsprechende Angabe in der Steuererklärung. Zudem kann die Ersatzsteuer in bis zu vier Jahresraten entrichtet werden. |
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Disclaimer | Die in diesem Rundschreiben enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sind nicht bindend. Bitte beachten Sie, dass Änderungen vorbehalten sind, da die entsprechenden Neuerungen erst noch definitiv erlassen werden müssen. Wir halten Sie über eventuelle Anpassungen auf dem Laufenden. | |||||||||||||||||||||
Für Ihre Anliegen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.Wir wünschen unseren Kundinnen und Kunden sowie deren Familien ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr. | ||||||||||||||||||||||
Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: Informationen zum Jahresende | ||||||||||||||||||||||