Pflicht zur eigenen PEC-Adresse für Verwalter – Frist bis 31. Dezember 2025

Datum: 11. November 2025 Werte Kundinnen und Kunden,
mit dem „Decreto Sicurezza Lavoro“ vom 31. Oktober 2025 wurde die Pflicht zur eigenen zertifizierten E-Mail-Adresse (PEC) für Verwalter von Kapitalgesellschaften verbindlich eingeführt.

Jeder Verwalter muss über eine persönliche PEC-Adresse verfügen, die nicht identisch mit der PEC der Gesellschaft sein darf.

Was ist zu tun?

 

Für bereits bestehende Gesellschaften ist die Meldung der Verwalter-PEC bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Handelsregister vorzunehmen.

Bei neu gegründeten Gesellschaften ab dem 01.01.2025 ist die PEC bereits bei der Registrierung verpflichtend anzugeben.

Bei Nichtbeachtung drohen Verwaltungsstrafen zwischen 206,00 € und 2.064,00 €.

Wir empfehlen, die Eintragung frühzeitig vorzunehmen, um Verzögerungen gegen Jahresende zu vermeiden.

Handlungsempfehlung
  1. Prüfen Sie, ob für alle Verwalter Ihrer Gesellschaft bereits eine eigene PEC-Adresse besteht und diese dem Handelsregister gemeldet wurde.
  2. Die PEC muss für den alleinigen Verwalter, den geschäftsführenden Verwalter bzw. – falls keiner vorhanden ist – für den Präsidenten des Verwaltungsrates erstellt werden.
  3. Achten Sie darauf, dass die PEC-Adressen der Verwalter nicht mit der PEC der Gesellschaft übereinstimmen, z. B. im Format vorname.nachname@pec.it.
  4. Eröffnen Sie gegebenenfalls eine neue PEC-Adresse, z. B. über Aruba PEC oder wenden Sie sich an Ihren Computertechniker.
  5. Teilen Sie uns die neue PEC-Adresse mit, damit wir die Hinterlegung beim Handelsregister für Sie veranlassen können.
  Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Einrichtung und Meldung der PEC-Adresse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
  Mit freundlichen Grüßen,

Munter Christoph