| Datum: 18. November 2025 | Werte Kunden*innen, | |||||||||
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Die Landesregierung Südtirol sieht auch 2026 eine Förderung für Kleinunternehmen[1] vor, die betriebliche Investitionen tätigen. Die Mittel stehen im Rahmen eines landesweiten Wettbewerbsverfahrens zur Verfügung. Ab 1. Dezember 2025 können Unternehmen ihre Anträge online über myCivis mit SPID einreichen. Die Förderzuteilung erfolgt nach einem Punktesystem, d.h. die Beihilfe wird nicht automatisch gewährt. |
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| Höhe des Beitrages und Frist zur Einreichung | Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten gemäß Artikel 17 der EU-Verordnung Nr. 651/2014 gewährt.
Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen wie z.B. „Neues Sabatini“ kumulierbar. Der Antrag kann bis zum 31. März Februar 2026, 12:00 Uhr ausschließlich online über den entsprechenden E-Government-Service der Landesverwaltung auf myCivis mit Hilfe der digitalen Identität SPID eingereicht werden. CUP-Code Nach Einreichung des Antrags wird dem Unternehmen der CUP-Code (Codice Unico di Progetto) per PEC im Rahmen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens übermittelt. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel am selben Tag der Antragstellung oder am darauffolgenden Werktag. Der CUP-Code ist für die gesamte weitere Korrespondenz und Abwicklung der Förderung von Bedeutung und sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. |
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| Welche Investitionen werden gefördert? | Die Förderung gilt für neue oder erweiterte Betriebsstätten sowie für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses. Beihilfefähig sind:
Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig! Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2026 beziehen. Darunter versteht man: a) Bestellung, Lieferung und Rechnung müssen im Jahr 2026 abgeschlossen sein; b) Bestellung und Anzahlung erfolgen 2026, die Lieferung und Endrechnung werden im Jahr 2027 abgeschlossen; c) Bestellung, Anzahlung und Lieferung erfolgen 2026, die Endrechnung wird im Jahr 2027 ausgestellt. Die Anzahlung im Jahr 2026 muss mindestens 20% der Gesamtsumme betragen. Für die bis zum 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche und sofern die Bestellung und/oder die Lieferung und/oder die Anzahlung im Jahr 2025 erfolgt ist, muss die Endrechnung im Jahr 2026 ausgestellt werden. Anbei eine Übersicht in tabellarischer Form zur besseren Darstellung:
Hinweis: Erfahrungsgemäß kommt es häufig zu Problemen bei der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben, wodurch Förderungen in der Vergangenheit teilweise nicht gewährt wurden. Wir empfehlen daher, die genauen Modalitäten vor Antragstellung sorgfältig zu prüfen, um eine Bewilligung sicherzustellen. Die Investitionen müssen sich außerdem auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. |
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| Bewertung des Antrages | Die Bewertung erfolgt anhand folgender Kriterien (max. 120 Punkte):
Die Landesregierung legt auch in diesem Jahr wieder besonderen Fokus auf:
Bis zum 04. Mai 2026 werden drei Rangordnungen erstellt und genehmigt:
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| Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen | Die Beiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens stützen sich auf die EU-Verordnung Nr. 651/2014. Die Vorgaben zur Kumulierbarkeit sind in Artikel 8 dieser Verordnung geregelt. Dabei handelt es sich um eine Beihilfe, die nicht mit anderen staatlichen Förderungen kombiniert werden darf.
Laut Auskunft des Amtes für Handwerk und Gewerbegebiete der Provinz Bozen stellt der Steuerbonus 4.0 jedoch keine klassische Förderung, sondern eine steuerliche Begünstigung dar. Daher ist eine Kumulation mit dem Wettbewerbsverfahren möglich. |
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| Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: Investitionsbeihilfen 2026 |
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| Mit freundlichen Grüßen,
Munter Christoph |
[1] Die Definition des Kleinstunternehmens befindet sich in der EU-Verordnung Nr. 651/2014. Demnach handelt es sich um ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten sowie einen Jahresumsatz und Bilanzsumme von weniger als 2 Mio. Euro.
