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Datum: 23. Dezember 2025 |
Sehr geehrte Kunden*innen, |
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Zum Jahresausklang möchten wir Ihnen mit diesem Rundschreiben erneut kompakte und praxisrelevante Informationen übermitteln sowie einen Ausblick auf die wesentlichen Entwicklungen des Jahres 2026 geben. |
| MwSt.-Abzug zum Jahresende | ||||||||||||||||||||
| Hinweise zur Rechnungs-stellung zum Jahresende | Für Rechnungen, die spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats eingehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in der MwSt.-Abrechnung des betreffenden Monats vorzunehmen. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für Rechnungen, die sich auf Umsätze eines anderen Kalenderjahres beziehen.So ist beispielsweise der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit Rechnungsdatum 2025, die jedoch erst im Jahr 2026 ausgestellt und über das SDI-System übermittelt wird, ausschließlich im Jahr 2026 zulässig.
Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung (steuerbarer Umsatz) vor, und b) die Rechnung ist eingegangen und ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst worden. Vor diesem Hintergrund ergeben sich in der Praxis folgende Fallkonstellationen für zum Jahresende eingehende Rechnungen: Die Vorsteuer auf Rechnungen mit Ausstellungsdatum 2025 (Rechnungsdatum und Versanddatum an das SDI jeweils 2025) kann in der MwSt.-Abrechnung vom Dezember oder dem 4. Trimester 2025 nur abgezogen werden, wenn:
Es empfiehlt sich, auszustellende Rechnungen rechtzeitig zu versenden, um sicherzustellen, dass sie bis zum 31. Dezember 2025 ordnungsgemäß über das SDI-System übermittelt werden. In der Regel erfolgt die Übermittlung innerhalb weniger Minuten; bei erhöhtem Datenaufkommen kann es jedoch zu Verzögerungen von mehreren Stunden kommen. |
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| Pflicht zur Verknüpfung von Registrierkasse und POS | ||||||||||||||||||||
| Zeitliche Klarstellung | Ab dem 1. Januar 2026 besteht in Italien die gesetzliche Pflicht, elektronische Registrierkassen mit den verwendeten POS-Zahlungssystemen zu verknüpfen. Wie vom italienischen Finanzamt kommuniziert, wird die dafür notwendige Online-Funktion im Portal „Fatture e Corrispettivi“ jedoch erst ab März 2026 verfügbar sein. Für bereits zum Jahresbeginn 2026 eingesetzte POS-Geräte beginnt die Umsetzungsfrist daher erst mit der Freischaltung des Dienstes (45 Tage).Es ist aktuell kein Handlungsbedarf vor März 2026 erforderlich; wir informieren Sie rechtzeitig über die konkreten Umsetzungsschritte. | |||||||||||||||||||
| Absetzbeträge für Bauarbeiten | ||||||||||||||||||||
| Steuerbegünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten | Mit dem neuen Haushaltsgesetz 2026 werden die Steuervergünstigungen neu geregelt.Bonus Casa/Absetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten
Der Bonus Casa wird im Jahr 2026 in seiner bisherigen Form beibehalten werden. Die maximale Ausgabengrenze liegt weiterhin bei 96.000€ pro Immobilieneinheit, mit folgenden Absetzbeträgen:
Interessant ist in diesem Zusammenhang die von der Einnahmenagentur erteilte Auskunft, dass eine im Aire-Verzeichnis eingetragene Person, die Eigentümer einer Wohnung in Italien ist, nicht den höheren Absetzbetrag von 50% beanspruchen kann. Die Eintragung in das Aire-Verzeichnis schließt nämlich aus, dass die Hauptwohnung sich in Italien befindet. Ab dem Jahr 2027 sollen sich die Absetzbeträge wie folgt reduzieren:
Keine Begünstigung besteht mehr für den Austausch von Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen. |
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| Möbelbonus | ||||||||||||||||||||
| Der Möbel- und Haushaltsgerätebonus wird bis Ende 2026 verlängert. Steuerpflichtige können weiterhin 50% der Ausgaben bis zu 5.000€ pro Immobilieneinheit absetzen. Gefördert wird der Ankauf neuer Möbel und energieeffizienter Haushaltsgeräte (mindestens Energieklasse A für Backöfen, E für Waschmaschinen und Geschirrspüler, F für Kühlschränke).Voraussetzung ist, dass die Renovierungsarbeiten nach dem 1. Januar 2025 begonnen haben und der Möbelkauf im direkten Zusammenhang mit diesen steht. Die Zahlung muss elektronisch erfolgen, die Absetzung erfolgt über zehn Jahresraten. | ||||||||||||||||||||
| Einkommensteuersatz und Absetzbeträge 2026 | ||||||||||||||||||||
| IRPEF | Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wird der mittlere IRPEF-Tarif für Einkommen zwischen 28.000€ und 50.000€ von bisher 35% auf 33% gesenkt. Bei einem Jahreseinkommen von 50.000€ ergibt sich dadurch ein Steuervorteil von rund 440€.Die Einkommensstufen und entsprechenden Steuersätze sind die folgenden:
Übersteigt das Einkommen 50.000€ so bleibt der Steuervorteil konstant bei 440€, wobei bei einem Einkommen von mehr als 200.000€ die Steuerabsetzbeträge um genau diesen Betrag gekürzt werden. Diese Maßnahme betrifft alle Steuerpflichtigen, welche diese Einkommensgrenze überschreiten und Absetzbeträge geltend machen wollen. Sollten keine Absetzbeträge in Anspruch genommen werden, so bleibt der Steuervorteil von 440€ aufrecht. |
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| Zahlung Löhne und Gehälter zum Jahresende | ||||||||||||||||||||
| Erweitertes Kassaprinzip | Wir möchten Sie daran erinnern, dass sämtliche Nettolöhne und Verwalterentschädigungen für das Jahr 2025 bis spätestens zum 12. Januar 2026 ausgezahlt werden müssen, um steuerlich noch im Jahr 2025 berücksichtigt werden zu können. | |||||||||||||||||||
| Veräußerungsgewinne Kryptowährungen | ||||||||||||||||||||
| Crypto-Assets | Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne erhöht sich ab dem Jahr 2026 auf 33%. Ebenfalls neu ist, dass sämtliche Veräußerungsgewinne besteuert werden müssen und die bisherige Freigrenze von 2.000 Euro entfällt. | |||||||||||||||||||
| Erfassung Warenlager | ||||||||||||||||||||
| Worauf ist bei der Bestandsaufnahme des Warenlagers zu achten? | Zum Jahresende sind Unternehmen mit doppelter Buchführung verpflichtet, die Bestände an Waren sowie an offenen Arbeiten und Leistungen zu erfassen. Das Warenlager nimmt in vielen Bilanzen eine wesentliche Position ein und kann das Jahresergebnis maßgeblich beeinflussen.Zu erfassen und zu bewerten sind insbesondere:
Der konkrete Ablauf der Inventur hängt von der Größe und Organisation des Warenlagers ab. In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Die Bewertungsmethoden für das Inventar sind vielfältig und hängen von der Art der Waren ab. Der steuerliche Ansatz zur Bewertung der Anschaffungskosten des Warenlagers wird durch den Artikel 92, Absatz 1 des DPR Nr. 917/86 geregelt. Grundsätzlich werden folgende Bewertungsmethoden angewandt: spezifische Kosten, LIFO (Last-in First-out), FIFO (First-in First-out), Durchschnittskosten. Zu den Anschaffungskosten der Waren zählen neben dem Einkaufsrechnungsbetrag auch die entsprechenden Nebenkosten (Transport, Verpackungskosten usw.) abzüglich der Anschaffungspreisminderungen (Skonti bzw. Rabatte). Nachfolgend werden einige Warengruppen und deren Bewertungsmethoden aufgezeigt:
o Austauschbare Waren (beni fungibili) Falls es sich um Waren handelt, die nicht einzeln identifizierbar und untereinander austauschbar oder die nicht direkt einem Einkauf zuzuordnen sind (z.B. ein Behälter voller gleicher Nägel), dann erfolgt die Bewertung mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO. Am einfachsten ist es hier den letzten Einkaufspreis anzugeben, da sich daraus die Bewertung FIFO (First-in-First-Out) ergibt. Es ist jedoch der Marktpreis heranzuziehen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war. o Nicht-austauschbare Waren (beni non fungibili) Hier sind die erbrachten Anschaffungskosten zuzüglich der entstandenen Nebenkosten anzugeben.
o Austauschbare Waren (beni fungibili) Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO. Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Produktionskosten war. o Nicht austauschbare Waren (beni non fungibili) Produktionskosten bzw. der Marktpreis, falls dieser niedriger war.
o Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO. o Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war. Die Zählung und Bewertung der Endbestände sind korrekt und gewissenhaft durchzuführen. Darüber hinaus ist die Dokumentation aufzubewahren, da diese Daten bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen dieser ausgehändigt werden müssen und auf Plausibilität hin geprüft werden. |
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| Neue Verpflichtungen für Kurzzeit- und touristische Vermietungen | ||||||||||||||||||||
| Allgemein |
Im Rahmen der steuerlichen Reformen werden in Italien ab dem 01. Januar 2026 die Regelungen zur Kurzzeitvermietung abgeändert. Insbesondere wird geregelt, ab wann die Vermietung mehrerer Wohnungen nicht mehr als rein private Vermietung, sondern als gewerbliche Tätigkeit gilt, mit entsprechenden steuerlichen und administrativen Pflichten.Bisher konnten private Vermieter Einkünfte aus der Vermietung von Wohnobjekten grundsätzlich im Rahmen der Einheitsbesteuerung erklären, ohne eine MwSt.-Nummer oder eine Handelsregistereintragung vornehmen zu müssen. Dieses vereinfachte System gilt solange die Tätigkeit als nicht-gewerblich und gelegentlich angesehen wird. Mit Wirkung zum 01.01.2026 wird gesetzlich klargestellt:
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| Versicherungspflicht für Risiken von Naturkatastrophen | ||||||||||||||||||||
| Versicherungspflicht | Die Frist für Unternehmen, eine Versicherung gegen katastrophale Risiken abzuschließen, wurde bis spätestens 31. Dezember 2025 verlängert. Diese Pflicht betrifft Unternehmen in Italien, welche im Handelsregister eingetragen sein müssen sowie ausländische Firmen mit einer Niederlassung in Italien, ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe, die bereits durch einen speziellen Fond abgesichert sind.Die Versicherungspflicht bezieht sich auf Grundstücke und Bauten, Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Die Versicherung muss Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Erdrutsche abdecken. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können bei der Beantragung öffentlicher Zuschüsse oder finanzieller Unterstützung benachteiligt werden. |
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| Weihnachtsgeschenke | ||||||||||||||||||||
| Regeln für Geschenke an Mitarbeiter und Kunden | Geschenke, die an Kunden oder Lieferanten gemacht werden, gelten in der Regel als Repräsentationsausgaben, die einer genauen steuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Für die Mehrwertsteuer gilt, dass Geschenke mit einem Einzelwert von bis zu 50 Euro voll absetzbar sind. Für Geschenke, deren Einzelwert diesen Betrag übersteigt, ist eine vollständige Absetzbarkeit nicht mehr möglich, es sei denn, das Geschenk besteht aus mehreren Produkten, wie etwa einem Geschenkkorb, dessen Gesamtwert bis 50 Euro beträgt.In Bezug auf die Einkommenssteuer können Unternehmen die Aufwendungen für Geschenke bis zu einem Einzelwert von 50 Euro vollständig absetzen. Für größere Beträge ist eine Absetzbarkeit nur eingeschränkt möglich: Die Aufwendungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie 1,5 % der Erlöse des Unternehmens nicht überschreiten, wobei bei größeren Umsätzen (ab 10 Millionen Euro) diese Grenze auf 0,6% sinkt.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der Regelungen:
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| Beiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen | ||||||||||||||||||||
| Allgemein | Die Landesregierung stellt erneut Geldmittel für die Förderung betrieblicher Investitionen von Kleinstunternehmen bereit. Die Anträge können ab dem 01.12.2025 bis zum 31.03.2026 (12:00 Uhr) ausschließlich online über myCivis (mit SPID-Zugang) eingereicht werden.Die Förderung erfolgt als Verlustbeitrag von 20% der förderfähigen Kosten (gemäß EU-Verordnung Nr. 651/2014, Art. 17). Die förderfähigen Investitionen müssen mindestens 15.000 Euro und höchstens 500.000 Euro betragen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen (z. B. „Neues Sabatini“) ist nicht möglich.
Gefördert werden Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion mit neuen Produkten oder zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses. Beihilfefähig sind dabei unter anderem:
Der Landesbeitrag wird nicht automatisch gewährt. Stattdessen erfolgt eine Bewertung der eingereichten Anträge nach einem Punktesystem (max. 120 Punkte). Auf Grundlage dieser Bewertung erstellt das Land bis spätestens zum 15. Mai 2026 eine offizielle Rangliste. Aus dieser Rangliste geht hervor, welche Unternehmen eine Förderung erhalten und in welcher Höhe die finanziellen Mittel zugeteilt werden. |
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| Sachbezüge für Mitarbeiter | ||||||||||||||||||||
| Fringe Benefit | Für das Steuerjahr 2026 gelten in Italien weiterhin die seit 2025 eingeführten erhöhten steuerlichen Freigrenzen für Sachbezüge (Fringe Benefits). Diese sollen die Zusatzentlohnung von Arbeitnehmern fördern und ermöglichen steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers innerhalb definierter Grenzen.Die steuerlichen Höchstbeträge für Sachbezüge bleiben auch im Jahr 2026 wie folgt:
Sachbezüge, die innerhalb dieser Freigrenzen liegen, sind für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer und von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Gleichzeitig sind sie für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig, sofern die üblichen Voraussetzungen für abzugsfähige Kosten erfüllt sind. Neben den üblichen Sachbezügen, wie etwa Essensgutscheinen oder Fahrzeugen, können auch bestimmte Ausgaben erstattet werden. Hierzu gehören nun auch Kosten für die Miete der ersten Wohnung sowie die Zinsen für Hypothekendarlehen auf diese Wohnung. Der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung von Sachwerten verpflichtet. Es handelt sich um eine begünstigte Zusatzentlohnung, dessen Ausführung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Damit der Arbeitgeber die erhöhten Freigrenzen korrekt anwenden kann, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber entsprechend informieren:
Es gibt keine formale vorgeschriebene Mitteilungsform – eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers ist jedoch empfehlenswert, um die korrekte Anwendung bei der Lohnverrechnung sicherzustellen. |
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| Freistellung von Dividenden | ||||||||||||||||||||
| Dividenden | Nach den derzeit geltenden Regelungen des Einheitstextes über die Einkommensteuern (TUIR) sind Dividenden von Kapitalgesellschaften zu 95 % von der Besteuerung ausgenommen. Das bedeutet, lediglich 5 % der ausgeschütteten Gewinne gelten als steuerpflichtiger Ertrag.Mit dem Haushaltsgesetz 2026 soll diese Begünstigung künftig nur noch für Beteiligungen ab einer Höhe von mehr als 5 % oder alternativ bei einer Beteiligungshöhe von mindestens 500.000€ an der ausschüttenden Gesellschaft gelten. Beteiligungen unterhalb dieser Schwellen verlieren somit den Anspruch auf die 95 %-Befreiung und werden vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterworfen.
Zur Ermittlung der 5 %-Schwelle sind die Grundsätze des Art. 2.359 ZGB über die Kontrollverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Befreiung gilt demnach, wenn die beteiligte Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft hält. Diese Beteiligungsschwelle soll künftig auch für Personengesellschaften gelten. Die bisherige pauschale Besteuerung von 58,14% der Dividenden wird somit künftig ebenfalls vom Besitz einer Beteiligung von mindestens 5 % abhängig sein. |
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| Essensgutscheine | ||||||||||||||||||||
| Erhöhung der Steuer-freigrenze | Für 2026 ist eine Anhebung der steuerfreien Beträge für Essensgutscheine (Buoni pasto) vorgesehen.Ab dem 1. Januar 2026 wird die Steuerbefreiung wie folgt angepasst:
Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden elektronische Essensgutscheine gewähren, können somit künftig einen höheren steuerfreien Betrag gewähren, ohne dass zusätzliche Abgaben anfallen. |
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| Betriebliche Investitionen | ||||||||||||||||||||
| Rückkehr der Hyper-Abschreibungen | Mit 2026 ist die Wiedereinführung der sogenannten Hyperabschreibung für Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine steuerlich anerkannte Erhöhung der Abschreibungsbasis, welche die bisher gewährten Steuerguthaben im Rahmen von „Industrie 4.0“ und „Industrie 5.0“ ersetzen wird.Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmen durch höhere steuerliche Abschreibungen zu Investitionen in Digitalisierung, technologische Innovation und Energieeffizienz zu motivieren.
In der nachfolgenden Übersicht werden die erhöhten Abschreibungssätze wiedergegeben:
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| Leistungsprämien | ||||||||||||||||||||
| Nur mehr 1 % Steuer-belastung | Ein besonders attraktiver Punkt: Künftig unterliegen Leistungs- und Produktivitäts-prämien einer Ersatzsteuer von nur 1% (bisher 5 %). Gleichzeitig wird die jährliche Obergrenze für begünstigte Prämien von 3.000€ auf 5.000€ angehoben.Durch diese Abänderung werden die Leistungsprämien noch attraktiver gestaltet, um Unternehmen zu motivieren, ihre Mitarbeitenden durch variable Vergütungsmodelle stärker an den Unternehmenserfolg zu binden.
Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigung bleibt weiterhin:
Die Steuerbegünstigung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis 80.000€ brutto. Dadurch werden diese Prämien künftig nahezu steuerfrei gestellt. |
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| Veräußerungsgewinne | ||||||||||||||||||||
| Änderung der Besteuerung | Mit 2026 wird die Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (plusvalenze) aus der Veräußerung von Anlagegütern überarbeitet. Die Anpassung betrifft insbesondere den Art. 86, Abs. 4 TUIR und zielt darauf ab, die Möglichkeiten zur steuerlichen Verteilung von Veräußerungsgewinnen neu zu definieren.Nach der aktuell geltenden Fassung des Art. 86 TUIR konnten Unternehmen Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von materiellen oder finanziellen Anlagegütern – sofern diese mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen gehalten wurden auf bis zu fünf Geschäftsjahre verteilt abschreiben (Realisation + vier Folgejahre).
Künftig fließen Veräußerungsgewinne grundsätzlich im Jahr der Realisierung vollständig in das steuerpflichtige Einkommen ein. Die Neuregelung führt dazu, dass Veräußerungsgewinne künftig schneller und in größerem Umfang steuerpflichtig werden. Dadurch steigt die Steuerbelastung im Realisierungsjahr, während die Möglichkeit zur steuerlichen Glättung deutlich eingeschränkt wird. |
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| Pauschalsystem | ||||||||||||||||||||
| Einkommensgrenze von 35.000€ für 2026 bestätigt | Wie für das Jahr 205 ist auch für 2026 eine erhöhte Einkommensgrenze für den Zugang zum Pauschalbesteuerungssystem vorgesehen. Damit bleibt die Schwelle von 35.000 € für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder vergleichbaren Einkünften (z. B. Pensionen oder Unterhaltszahlungen) auch für das Jahr 2026 gültig.Um das Pauschalsystem anwenden zu können, müssen weiterhin folgende Bedingungen erfüllt sein:
Ein wesentlicher Ausschlussgrund besteht, wenn im Vorjahr Einkünfte aus abhängiger Arbeit oder vergleichbare Einkünfte über der zulässigen Grenze erzielt wurden. |
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| Disclaimer | Die in diesem Rundschreiben enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sind nicht bindend. Bitte beachten Sie, dass Änderungen vorbehalten sind, da die entsprechenden Neuerungen erst noch definitiv erlassen werden müssen. Wir halten Sie über eventuelle Anpassungen auf dem Laufenden. | |||||||||||||||||||
| Für Ihre Anliegen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.Wir wünschen unseren Kundinnen und Kunden sowie deren Familien ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr. | ||||||||||||||||||||
| Mit freundlichen Grüßen,Munter Christoph | ||||||||||||||||||||
