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Datum: 12. Oktober 2026 |
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Die Dienstwohnung in Südtirol wird für Gewerbebetriebe durch neue gesetzliche Regelungen attraktiver. Mit dem Landesgesetz Nr. 75/2026 wurde das Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, geändert. Die Neuregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Dienstwohnungen mit einer Gesamtfläche von maximal 220 m² in Gewerbegebieten. Besonders relevant ist die Änderung für Familienbetriebe, in denen ein Generationswechsel ansteht, sowie für Unternehmen, bei denen mehrere Personen aus betrieblichen Gründen vor Ort wohnen müssen.
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Bis zu zwei Dienstwohnungen mit insgesamt 220 m²
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Neue Flächengrenzen für Dienstwohnungen |
Nach der Neuregelung des Art. 27 Abs. 5 LG 9/2018 kann die zulässige Gesamtfläche der Dienstwohnungen unter den vorgesehenen Voraussetzungen von bisher 160 m² auf bis zu 220 m² erhöht werden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Dienstwohnungen für denselben Betrieb vorzusehen. Die Grenze von 220 m² gilt für die Gesamtfläche beider Dienstwohnungen. Sie bedeutet daher nicht, dass jede Einheit jeweils 220 m² umfassen darf. Wichtig: Für Gewerbegebiete außerhalb des Siedlungsgebiets gelten zusätzliche Standortvoraussetzungen. Dort ist insbesondere entscheidend, ob die Gewerbezone bereits am 1. Juli 2026 rechtswirksam ausgewiesen war.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
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Gesetzliche Voraussetzungen im Überblick |
Die Erweiterung ist nicht automatisch für jeden Gewerbebetrieb möglich. Vor der Planung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
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Besondere Bedeutung für den Generationswechsel
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Betriebsnachfolge: Mehr Wohnraum für zwei Generationen |
Die neue Regelung kann insbesondere Familienunternehmen zugutekommen, bei denen der bisherige Betriebsinhaber weiterhin am Standort wohnt, während die nächste Generation bereits Führungsverantwortung übernimmt. Eine zweite Dienstwohnung kann in solchen Fällen die betriebliche Kontinuität unterstützen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Nutzung und die betriebliche Erforderlichkeit erfüllt sind. Die bloße Absicht, zusätzlichen privaten Wohnraum zu schaffen, reicht nicht aus.
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Was sollten Betriebsinhaber jetzt prüfen?
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Diese Punkte sind zu beachten |
Vor einer Erweiterung von 160 auf 220 m² oder der Errichtung einer zweiten Dienstwohnung empfehlen wir folgende Schritte:
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Fazit |
Die Änderungen des Art. 27 LG 9/2018 durch das LG 75/2026 eröffnen Südtiroler Gewerbebetrieben neue Möglichkeiten bei der Gestaltung von Dienstwohnungen. Die Erhöhung auf insgesamt 220 m² und die Möglichkeit einer zweiten Wohneinheit können insbesondere bei der Unternehmensnachfolge hilfreich sein. Ob die Erweiterung im konkreten Fall zulässig ist, hängt jedoch von der Lage des Betriebs, dem Durchführungsplan, der betrieblichen Notwendigkeit und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Unser Tipp: Lassen Sie die raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Planung prüfen, um unnötige Kosten und Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.
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Mit freundlichen Grüßen, Christoph Munter
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