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- CINJeder Inhaber oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes und von Immobilien für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke ist verpflichtet, über den CIN-Kodex (codice identificativo nazionale) zu verfügen. Der CIN-Kodex dient der leichteren Identifizierung von Immobilien, die für die Kurzzeitvermietung bestimmt sind. Ziel ist es, die Kontrolle im Bereich der Kurzzeitvermietung zu verbessern. Mit der Kontrolle ist die jeweilige Ortspolizei beauftragt. Ab dem 03. September 2024 und bis innerhalb 01. Januar 2025 hatten die Betroffenen Zeit, eine Identifikationsnummer für Ihre Immobilie zu beantragen. Betroffen sind folgende Immobilien: • touristische gasthofähnliche und touristische nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Pensionen usw.)
• Strukturen zur Vermietung von Gästezimmern (auch Privatzimmervermietung)
• möblierte Ferienwohnungen
• Immobilien, welche zur Kurzzeitvermietung bestimmt sind
• Strukturen zur Beherbergung im Rahmen von Urlaub auf dem Bauernhof
Beantragung CIN-Kodex: • über die Website des Ministers für Tourismus: https://bdsr.ministeroturismo.gov.it/
• Zugriff mittels SPID oder CIE lautend auf den Betriebsinhaber
• Anleitungen für Beantragung befolgen
Versäumnisse können mit Geldstrafen geahndet werden. Bei fehlenden CIN droht eine Geldstrafe von mindestens 800,00 bis maximal 8.000,00 Euro je nach Größer der Struktur. Anbringung/Angabe CIN-Kodex • Sichtbare Anbringung, außen an den Beherbergungsstrukturen und Immobilien, welche für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke bestimmt sind
• Angabe des Kodex bei jeder Werbeanzeige oder Mitteilung- unabhängig davon, wo diese veröffentlicht wird.
• Angabe auf Website
• Angabe auf Buchungsportalen
Versäumnisse können mit Geldstrafen von mindestens 500,00 bis maximal 5.000,00 Euro geahndet werden. Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich ab dem 02. November 2024 auch die Sicherheitsanforderungen in den oben genannten Immobilien weiter verschärft werden. Diese variieren je nach der Art der Nutzung, ob die Einheit gewerblich betrieben wird oder nicht. In jedem Fall muss jede Wohneinheit mit folgenden Geräten ausgestattet sein: • Geräte zur Erkennung von brennbaren Gasen und Kohlenmonoxid;
• Feuerlöscher
Versäumnisse können mit Geldstrafen von mindestens 600,00 bis maximal 6.000,00 Euro geahndet werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren Partner im Bereich Brandschutz. Sollte Sie diese Information betreffen und Fragen zur Beantragung des CIN-Kodex haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mehr
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- Gesellschaft in Italien gründen – Deutschsprachige BeratungDie Gründung einer Gesellschaft in Italien ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen, die den italienischen Markt direkt erschließen und ihre Präsenz langfristig ausbauen möchten.Ob Sie eine Tochtergesellschaft in Italien gründen, eine Filiale eröffnen oder eine eigenständige GmbH in Italien (Srl) errichten möchten – wir begleiten Sie von der Planung bis zur erfolgreichen Eintragung ins Handelsregister. Als deutschsprachige Steuerberatungskanzlei in Bozen unterstützen wir mittelständische Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bei allen rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Schritten der Expansion nach Italien. Rechtsform Die am häufigsten gewählte Rechtsform bei der Gründung einer Gesellschaft in Italien ist die Società a responsabilità limitata (Srl), vergleichbar mit der deutschen GmbH. Alternativ steht die Società per azioni (SpA) zur Verfügung, die einer Aktiengesellschaft entspricht.Die Srl bietet volle Haftungsbeschränkung bei moderaten Gründungskosten. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro, wovon bei der Gründung mindestens 25 % einzuzahlen sind. Für kleinere Unternehmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer vereinfachten Srls (Società a responsabilità limitata semplificata) mit reduziertem Kapitalbedarf. Gründungsverfahren Der Prozess, um eine Firma in Italien zu gründen, erfolgt grundsätzlich durch notarielle Beurkundung der Satzung bei einem italienischen Notar und die anschließende Eintragung ins Handelsregister.Die Muttergesellschaft kann eine Vollmacht erteilen, sodass ein persönliches Erscheinen in Italien in der Regel nicht erforderlich ist. Unsere Kanzlei übernimmt für Sie:
• Vorbereitung und Prüfung der Gründungsunterlagen
• Koordination mit Notar, Handelskammer und Finanzamt
• Beantragung der italienischen Steuernummer (Codice Fiscale)
• MwSt-Registrierung und Eröffnung des italienischen Bankkontos
• Kommunikation mit Behörden und Eintragung im Handelsregister
Steuerliche Pflichten Nach der Gründung gilt die Tochtergesellschaft in Italien als eigenständige juristische Person und unterliegt den italienischen Steuerpflichten:
• Körperschaftsteuer (IRES): 24 %
• Regionale Steuer (IRAP): ca. 3,9 %
• Mehrwertsteuer (IVA): 22 % Standardsteuersatz
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Buchhaltungsunterlagen zu führen, Steuererklärungen einzureichen und alle steuerlichen Meldungen fristgerecht abzugeben. Als erfahrene Steuerberater in Bozen übernehmen wir die laufende Buchhaltung, Jahresabschlüsse und die steuerliche Vertretung – damit Sie sich voll auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Sozialversicherungs-rechtliche Anforderungen Eine Gesellschaft in Italien muss ihre Mitarbeiter bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern anmelden (INPS, INAIL) und die entsprechenden Beiträge abführen.Wir beraten Sie zu den italienischen arbeitsrechtlichen Anforderungen, erstellen Lohnabrechnungen und begleiten Sie bei der korrekten Erfüllung aller Pflichten im Bereich Personal und Sozialversicherung. Geschäftsführung und Vertretung Für jede italienische GmbH (Srl) ist die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Amministratore Unico oder Verwaltungsrat) erforderlich. Diese Person übernimmt die Geschäftsführung und wird im Handelsregister eingetragen.Auf Wunsch stellen wir Ihnen deutschsprachige Ansprechpartner zur Verfügung, die mit den administrativen Abläufen in Italien vertraut sind. Notwendige Dokumente für die Gründung Für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Filiale in Italien sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
• Gründungsurkunde und Satzung der Muttergesellschaft
• Beschluss der Muttergesellschaft über die Gründung der italienischen Gesellschaft
• Ausweisdokumente der vertretungsberechtigten Personen
• Vollmacht (falls kein persönliches Erscheinen beim Notar erfolgt)
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Übersetzung und Beglaubigung der Dokumente sowie bei der Abstimmung mit italienischen Behörden. Ihre Vorteile Wer als Unternehmer oder Selbstständiger in Italien tätig ist, steht häufig vor sprachlichen und rechtlichen Herausforderungen. Wir begleiten deutschsprachige Unternehmen kompetent und praxisnah bei allen steuerlichen und administrativen Fragen.Was Sie bei uns erwartet:
• Beratung auf Deutsch, Italienisch und Englisch
• Direkter Ansprechpartner in Bozen, Südtirol
• Erfahrung mit über 100 Gründungen von Srl, Filialen und Betriebsstätten
• Komplette Abwicklung aus einer Hand: Notar, Steuer, Buchhaltung, Sozialversicherung
Jetzt Erstgespräch vereinbaren Sie planen, eine Gesellschaft in Italien zu gründen oder eine Filiale zu eröffnen? Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um Rechtsform, Steuern, Buchhaltung und Personalwesen in Italien.Kontaktieren Sie uns gerne unter: https://munter.bz.it/de/kontakt/ Mehr
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- MwSt.-DirektidentifizierungAusländische Unternehmen, die in Italien umsatzsteuerpflichtige Transaktionen durchführen, müssen eine geeignete Form der steuerlichen Identifikation wählen, um ihre Umsatzsteuer (IVA) korrekt zu deklarieren und abzuführen. Italien bietet hierfür zwei Möglichkeiten:
• die Direktidentifizierung oder
• die Bestellung eines Fiskalvertreters
Direktidentifizierung Direktidentifizierung als Methode zur Mehrwertsteuerregistrierung Wenn Sie als ausländisches Unternehmen in Italien mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen möchten, ist die MwSt.-Direktidentifizierung (auch Direktregistrierung genannt) ein wichtiger Schritt. Sie ermöglicht es nicht in Italien ansässigen Unternehmen, eine italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu beantragen und ihre Mehrwertsteuerpflichten direkt zu erfüllen – ohne die Ernennung eines Fiskalvertreters Wann ist eine direkte Registrierung notwendig? Eine Direktidentifizierung ist verpflichtend oder sinnvoll, wenn Sie als ausländisches Unternehmen
• in Italien steuerpflichtige Lieferungen oder Dienstleistungen erbringen
• keine feste Niederlassung oder Betriebsstätte in Italien haben
• und in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind oder in einem Drittland mit Abkommen über steuerliche Amtshilfe
Typische Fälle sind z. B.:
• Verkauf von Waren an italienische Privatkunden (z. B. Online- und Versandhandel)
• Erbringung von Dienstleistungen an italienische Verbraucher
• Lagerhaltung oder Warenentnahme in Italien
• Import von Waren nach Italien
Vorteile der Direktidentifizierung gegenüber Fiskalvertreter
• Direkte Kontrolle über die italienische MwSt.-Registrierung und -Pflichten
• Keine Notwendigkeit, einen Fiskalvertreter in Italien zu ernennen
• Direkte Kommunikation mit der italienischen Steuerbehörde
Voraussetzungen und Antragstellung Für die Beantragung der Direktidentifizierung müssen Sie folgende Unterlagen bei der italienischen Steuerbehörde (Betriebszentrum Pescara) einreichen:
• Formular ANR/3
• Bescheinigung über die Umsatzsteuerregistrierung im Heimatland
• Handelsregisterauszug des Heimatlandes
• Eigenerklärung gemäß Art. 47 des italienischen Präsidialdekrets 445/2000
• Kopie des gültigen Ausweisdokuments des Antragstellers
Der Antrag kann persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein eingereicht werden. Pflichten nach der MwSt.-Direktidentifizierung Nach Erteilung der italienischen USt-IdNr. gelten für Ihr Unternehmen dieselben Pflichten wie für italienische Unternehmen:
• Ausstellung von Rechnungen mit italienischer USt-Nummer
• Führung ordnungsgemäßer Buchhaltung und Aufbewahrungspflichten
• Regelmäßige Abgabe der italienischen Umsatzsteuererklärung
• Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer
• Eventuell Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (Intrastat)
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- Nicht operative GesellschaftenIm italienischen Steuerrecht gelten Gesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht regelmäßig oder nicht in ausreichendem Umfang ausüben, als „società di comodo“, also als nicht operative Gesellschaften. Diese Einstufung kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders für ausländische Investoren und Unternehmen mit Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in Italien ist es entscheidend, die Kriterien zu kennen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Ziel der Regelung Die Vorschriften über nicht operative Gesellschaften sollen verhindern, dass Kapitalgesellschaften ausschließlich zu steuerlichen Zwecken bestehen, ohne tatsächlich am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. In solchen Fällen wird eine Mindestbesteuerung (reddito minimo presunto) angesetzt – auch wenn die Gesellschaft keine oder nur geringe Erträge erzielt. Was ist eine nicht operative Gesellschaft? Jährlich muss jede Gesellschaft prüfen, ob sie als operativ gilt. Dabei wird ein sogenannter „Operativitätstest“ angewendet:
• Bestimmung der erzielten Einnahmen (z. B. Umsätze, sonstige betriebliche Erträge);
• Bestimmung der fiktiven Mindesteinnahmen (ricavi minimi presunti), berechnet durch Anwendung bestimmter Koeffizienten auf ausgewählte Aktivposten (z. B. Immobilien, Beteiligungen, Finanzanlagen)
• Vergleich: Erreichen die erzielten Einnahmen nicht die Mindestgrenze, gilt die Gesellschaft als nicht operativ.
Beispiel: Eine Gesellschaft hält Immobilien mit hohem Buchwert, erzielt aber nur geringe Mieteinnahmen. Liegen diese Einnahmen unter der gesetzlich festgelegten Mindestrendite, gilt die Gesellschaft als di comodo. Neuerungen Mit dem Gesetzesdekret 192/2024 wurden die Kriterien zur Bestimmung der operativen Gesellschaften grundlegend überarbeitet. Ziel der Reform ist es, die bisherigen Schwellenwerte stärker an die aktuelle Wirtschaftslage anzupassen und realistischere Maßstäbe für die Prüfung der operatività zu schaffen.
• Die Koeffizienten für die Bestimmung der Mindest-Erträge wurden weitgehend halbiert;
• Auch die Koeffizienten für die Ermittlung des Mindestbesteuerungsbetrags (reddito minimo) wurden gesenkt;
Durch diese Änderungen wird die operative Prüfung (test di operatività) realitätsnäher und weniger streng. Viele Gesellschaften, die bislang aufgrund unzureichender Erträge formal als di comodo galten, können künftig den Test bestehen und somit die Einstufung als nicht operative Gesellschaft vermeiden. Betroffene Unternehmen Die Regelung betrifft unter anderem:
• Kapitalgesellschaften (Srl, Spa, Sapa)
• Personengesellschaften (Snc, Sas)
• nicht in Italien ansässige Gesellschaften mit Betriebsstätte in Italien
Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmetatbestände vor, die es ermöglichen, die Anwendung der società di comodo-Regelung zu vermeiden. Diese Ausnahmen müssen in der Steuererklärung (Modello Redditi) begründet und ggf. dokumentiert werden. Steuerliche Konsequenzen Gesellschaften, die als nicht operativ gelten, unterliegen einer Mindestbesteuerung auf ein fiktives Einkommen (reddito minimo presunto). Darüber hinaus bestehen folgende Folgen:
• Pauschal angenommene Zusatzeinkünfte unterliegen einer erhöhten IRES-Besteuerung von +10,5 %.
• Verluste aus Vorjahren können nicht zur Minderung des steuerpflichtigen Einkommens genutzt werden.
• MwSt.-Guthaben können nicht erstattet oder verrechnet werden;
• Die Gesellschaft wird bei der Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen oder Steuerguthaben strenger geprüft;
• Der Zugang zu bestimmten steuerlichen Begünstigungen und Förderungen kann eingeschränkt sein.
Praxishinweis: Unternehmer sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Gesellschaft die Kriterien für operative Tätigkeit erfüllt, um die genannten Konsequenzen zu vermeiden. Eine strukturierte Dokumentation und gegebenenfalls Anpassungen der Geschäftstätigkeit können helfen, die Einstufung als società di comodo zu verhindern. Relevanz für ausländische Gesellschaften Auch ausländische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Italien können von der Regelung betroffen sein. Dies gilt insbesondere, wenn Immobilien, Beteiligungen oder Vermögenswerte in Italien gehalten werden, ohne dass daraus regelmäßig Erträge erzielt werden. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung hilft, Risiken einer Klassifizierung als società di comodo zu vermeiden – beispielsweise durch:
• Überprüfung der Ertragslage und Bilanzstruktur;
• Dokumentation wirtschaftlicher Gründe für eventuelle Abweichungen; oder
• die rechtzeitige Anpassung der Geschäftstätigkeit.
Fazit Die Einstufung als società di comodo ist weit mehr als ein formaler Verwaltungsakt – sie kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben, von der Mindestbesteuerung über eingeschränkte Verlustvorträge bis hin zu strengeren Prüfungen durch die Steuerbehörden. Unternehmer, insbesondere ausländische Investoren oder Gesellschaften mit italienischer Betriebsstätte, sollten die jährliche operative Prüfung ernst nehmen und ihre Gesellschaftsstruktur regelmäßig analysieren. Dabei lohnt es sich, bereits im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen, um die Einstufung als nicht operative Gesellschaft zu vermeiden oder Ausnahmeregelungen geltend zu machen. Mehr
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- PunkteführerscheinMit dem sogenannten Punkteführerschein im Bauwesen wurde eine Regelung eingeführt, die die Qualifikation und Sicherheitsstandards von Bauunternehmen und selbständigen Handwerkern sicherstellen soll. Unternehmen erhalten eine sogenannte "Patente a Crediti" mit einem bestimmten Punktestand, der durch Verstöße reduziert oder durch Schulungsmaßnahmen wieder aufgebaut werden kann. Die Einhaltung dieser Regelung ist entscheidend für die Teilnahme an Bauprojekten. Eine aktuelle Klarstellung durch das italienische Arbeitsinspektorat (INL) in der Mitteilung Nr. 9326 vom 9. Dezember 2024 bringt eine wichtige Neuerung und Klarstellungen mit sich:
• Falls in einem Bau- oder Subunternehmervertrag kein expliziter Wert der Arbeiten festgelegt wurde, beträgt die Strafe für das Fehlen der Patente a Crediti oder das Besitzen einer solchen mit weniger als 15 Punkten pauschal 6.000 Euro. Die Strafe entspricht grundsätzlich 10 % des Wertes der Arbeiten, beträgt jedoch mindestens 6.000 Euro. Als Bemessungsgrundlage der Strafe wird der im Vertrag angegebene Baupreis (exklusive Mehrwertsteuer), oder alternativerweise die Kostenvoranschläge herangezogen.
• Außerdem wurde festgelegt, dass bei einem fehlenden oder unzureichenden Punkteführerschein das betroffene Unternehmen oder der Selbständige von der Baustelle entfernt wird. Zudem kann eine sechsmonatige Sperre für öffentliche Ausschreibungen verhängt werden.
• Der Auftraggeber und Bauleiter sind verpflichtet, den Status des Punkteführerscheins zu prüfen. Bei einer Missachtung dieser Pflicht drohen Geldstrafen zwischen 711,92 und 2.562,91 Euro. Wichtig ist hierbei, dass keine Strafe verhängt wird, wenn die Punktezahl des Punkteführerscheins erst nach der Auftragsannahme unter 15 Punkte fällt.
Zum besseren Verständnis nachfolgend einige Anwendungsbeispiele: • Ein Unternehmen ohne gültigen Punkteführerschein wird mit der Renovierung eines Wohnhauses beauftragt und der Auftraggeber versäumt es, den Besitz des Punkteführerscheins zu kontrollieren. In diesem Fall erhält das Unternehmen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 6.000 Euro. Der Auftraggeber erhält eine Strafe zwischen 711,92 Euro und 2.562,91 Euro.
• Auf einer Baustelle, auf der drei Unternehmen tätig sind, wird festgestellt, dass eines der Unternehmen keinen Punkteführerschein besitzt. Der Gesamtwert des Bauprojekts beträgt 200.000 Euro, während der Wert der Arbeiten des betreffenden Unternehmens sich auf 60.000 Euro beläuft. Der Tatbestand wurde am 20. November 2024 festgestellt. Die Strafe entspricht 10% der Auftragssumme, was genau der Mindestgrenze von 6.000 Euro entspricht. Die Strafe wird angewendet, da der Verstoß nach dem 1. Oktober 2024 erfolgte, dem Datum des Inkrafttretens des Punkteführerscheins.
Sollte die verhängte Strafe innerhalb von 60 Tagen beglichen werden, kann die Verwaltungsstrafe von 6.000 Euro auf ein Drittel reduziert werden. In diesem Fall müsste das Unternehmen ohne Punkteführerschein 2.000 Euro für die Missachtung zahlen. Mehr
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- Steuerliche AnsässigkeitDie steuerliche Ansässigkeit bestimmt, in welchem Staat eine Person oder ein Unternehmen unbeschränkt steuerpflichtig ist, also ihr weltweites Einkommen versteuern muss. Die Einstufung erfolgt nach nationalen Vorschriften, wobei in grenzüberschreitenden Fällen auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Rolle spielen. In Italien wird die steuerliche Ansässigkeit sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen und Körperschaften anhand bestimmter Kriterien festgestellt. Die kürzlich erlassene gesetzesvertretende Verordnung zu internationalen Steueraspekten (Dlgs Nr. 209/2023) bringt hierzu wesentliche Neuerungen, die nun durch das Rundschreiben der italienischen Steuerbehörde (Nr. 50/E vom 4. November 2024) ausführlich erläutert werden. Natürliche Personen Eine natürliche Person gilt als in Italien steuerlich ansässig, wenn sie sich für den überwiegenden Teil des Jahres in Italien aufhält oder enge persönliche und wirtschaftliche Verbindungen zum Land unterhält. Folgende Kriterien sind maßgeblich:
• Persönliche oder familiäre Interessen in Italien (domicilio – Art. 43, Abs. 1 ZGB)
• Gewöhnlicher Aufenthalt in Italien (residenza – Art. 43, Abs. 2 ZGB)
• Meldeamtliche Eintragung in Italien
In internationalen Fällen haben die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang, um eine doppelte Steuerpflicht zu vermeiden. Wohnsitz Der Begriff des Wohnsitzes bleibt unverändert und entspricht der Definition im italienischen Zivilgesetzbuch (Art. 43 Abs. 2 ZGB). Maßgeblich ist der Ort, an dem eine Person faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Domizil Eine wesentliche Neuerung betrifft die Definition des Domizils. Während bislang sowohl persönliche und familiäre als auch wirtschaftliche Interessen berücksichtigt wurden, liegt der Fokus nun ausschließlich auf den persönlichen und familiären Beziehungen. Dies klärt bisherige Unklarheiten, insbesondere im Hinblick auf Konflikte zwischen wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen. Zur Bestimmung des Domizils werden insbesondere folgende Aspekte herangezogen:
• Ehe oder andere dauerhafte Lebensgemeinschaften
• Enge persönliche Beziehungen
• Soziale Kontakte und Mitgliedschaften (z. B. in Sportvereinen oder kulturellen Vereinigungen), die durch entsprechende Nachweise belegt werden können
Unternehmen und Körperschaften Die steuerliche Ansässigkeit eines Unternehmens bestimmt, in welchem Staat es unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. sein weltweites Einkommen versteuern muss. Die Einstufung erfolgt anhand nationaler Vorschriften, wobei in internationalen Fällen auch Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich sind. Bisher war die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien bereits dann gegeben, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt war:
• Rechtssitz – Der Sitz der Gesellschaft laut Statut oder Handelsregistereintragung
• Verwaltungssitz – Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
• Ort der Haupttätigkeit – Der Ort, an dem der wirtschaftliche Hauptgegenstand der Gesellschaft ausgeübt wird
Eine wesentliche Neuerung besteht in der verstärkten Berücksichtigung des Verwaltungssitzes als zentralen Faktor für den Steuerwohnsitz. Dieser wird als der Ort definiert, an dem:
• die strategischen Unternehmensentscheidungen getroffen werden
• die Grundsätze der Unternehmenspolitik festgelegt werden
• die Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit gesteuert wird
Zusätzlich wird nun auch der Ort der laufenden Geschäftsführung als eigenständiges Kriterium herangezogen. Hierbei geht es um den Standort, an dem:
• das Tagesgeschäft des Unternehmens abgewickelt wird
• das mittlere Management operative Entscheidungen trifft und umsetzt
Diese Definition lehnt sich an den deutschen Begriff der geschäftlichen Oberleitung an und grenzt sich ebenfalls von einer bloßen Betriebsstätte ab. Mehr
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- White-ListDie sogenannte „White List“ ist ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind und keine Verbindungen zur organisierten Kriminalität aufweisen. Dieses Verzeichnis dient der Korruptionsbekämpfung und der Prävention von mafiösen Strukturen im öffentlichen und privaten Sektor. Vorteile Unternehmen, die sich in dieses offizielle Verzeichnis eintragen lassen, profitieren von verschiedenen Vorteilen. Dazu gehören:
• Leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen: Unternehmen auf der Liste können einfacher an staatlichen Ausschreibungen teilnehmen;
• Schnellere Verfahren: Die Überprüfung durch die Behörden entfällt oder geht schneller, da das Unternehmen bereits als vertrauenswürdig gilt;
• Bessere Glaubwürdigkeit: Die Eintragung dient als offizieller Nachweis, dass das Unternehmen keine Verbindungen zur Mafia hat;
• Wettbewerbsvorteil: Öffentliche und private Auftraggeber bevorzugen oft Unternehmen, die auf der Liste stehen.
Wer kann in die „White List“ aufgenommen werden? Unternehmen, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind und öffentliche Aufträge erhalten möchten, können die Eintragung in die White List beantragen. Die betroffenen Sektoren sind im Art. 1 Abs. 53 G. 190/2012 aufgelistet. Zu diesen gehören:
• Öffentliche Bauaufträge
• Erdbewegungsarbeiten
• Abfallwirtschaft und -transport
• Steinbruch- und Bergbauarbeiten
• Lieferung von Beton
• Bewachungs- und Sicherheitsdienste
• Reinigungs- und Desinfektionsdienste
• Gastronomie-Dienstleistungen für den öffentlichen Sektor
Eintragung Die Eintragung geschieht durch einen Antrag bei der zuständigen Präfektur am Unternehmenssitz. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in die White List richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens:
• Italienische Unternehmen: Der Antrag muss bei der Präfektur eingereicht werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Rechtssitz bzw. Hauptsitz des Unternehmens befindet.
• Ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Italien: In diesem Fall ist die Präfektur am Sitz der Zweigniederlassung für die Bearbeitung zuständig.
• Ausländische Unternehmen ohne Zweigniederlassung in Italien: Unternehmen, die in Italien keine feste Niederlassung haben, können den Antrag bei einer Präfektur ihrer Wahl stellen, die dann das Verfahren übernimmt.
Der Antrag auf Eintragung in die White List muss vom Eigentümer des Einzelunternehmens oder vom gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft gestellt werden. Bearbeitungsdauer, Mitteilungspflichten und Gültigkeit Die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in die White List erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der vollständigen Antragstellung.Innerhalb dieser Frist wird dem Antragsteller entweder:
• die erfolgte Eintragung in die Liste mitgeteilt oder
• die Einleitung eines Ablehnungsverfahrens aufgrund festgestellter Hinderungsgründe bekannt gegeben.
Falls die Präfektur innerhalb der 90 Tage keine Eintragung oder Ablehnung vornimmt, gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt. Der Antragsteller kann jedoch nach Ablauf der Frist eine Nachfrage zum Bearbeitungsstand stellen. In Fällen, in denen eine zusätzliche Überprüfung erforderlich ist, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. In diesem Fall wird der Antragsteller über die Verzögerung und die weiteren Schritte informiert. Eingetragene Unternehmen sind verpflichtet, die Präfektur über Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschaftsstruktur zu informieren:
• Frist: Innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung (Erlass der Rechtsakte oder Abschluss des Vertrags, durch den die Änderung beschlossen wurde)
Eine mögliche Nichtmitteilung führt zur Löschung der Eintragung aus der White List. Die Eintragung in die White List ist für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig. 30 Tage vor Ablauf dieser Frist muss das Unternehmen sein Interesse an einer Verlängerung der Eintragung bekunden. Hierfür sind die entsprechenden Formulare (Vordrucke F, G, H, I) auszufüllen und bei der zuständigen Präfektur einzureichen. Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Mehr
