Steuerliche Ansässigkeit

Die steuerliche Ansässigkeit bestimmt, in welchem Staat eine Person oder ein Unternehmen unbeschränkt steuerpflichtig ist, also ihr weltweites Einkommen versteuern muss. Die Einstufung erfolgt nach nationalen Vorschriften, wobei in grenzüberschreitenden Fällen auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Rolle spielen. In Italien wird die steuerliche Ansässigkeit sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen und Körperschaften anhand bestimmter Kriterien festgestellt. Die kürzlich erlassene gesetzesvertretende Verordnung zu internationalen Steueraspekten (Dlgs Nr. 209/2023) bringt hierzu wesentliche Neuerungen, die nun durch das Rundschreiben der italienischen Steuerbehörde (Nr. 50/E vom 4. November 2024) ausführlich erläutert werden.
Natürliche Personen Eine natürliche Person gilt als in Italien steuerlich ansässig, wenn sie sich für den überwiegenden Teil des Jahres in Italien aufhält oder enge persönliche und wirtschaftliche Verbindungen zum Land unterhält. Folgende Kriterien sind maßgeblich:

  • Persönliche oder familiäre Interessen in Italien (domicilio – Art. 43, Abs. 1 ZGB)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Italien (residenza – Art. 43, Abs. 2 ZGB)
  • Meldeamtliche Eintragung in Italien

In internationalen Fällen haben die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang, um eine doppelte Steuerpflicht zu vermeiden.

Wohnsitz

Der Begriff des Wohnsitzes bleibt unverändert und entspricht der Definition im italienischen Zivilgesetzbuch (Art. 43 Abs. 2 ZGB). Maßgeblich ist der Ort, an dem eine Person faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Domizil

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Definition des Domizils. Während bislang sowohl persönliche und familiäre als auch wirtschaftliche Interessen berücksichtigt wurden, liegt der Fokus nun ausschließlich auf den persönlichen und familiären Beziehungen. Dies klärt bisherige Unklarheiten, insbesondere im Hinblick auf Konflikte zwischen wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen.

Zur Bestimmung des Domizils werden insbesondere folgende Aspekte herangezogen:

  • Ehe oder andere dauerhafte Lebensgemeinschaften
  • Enge persönliche Beziehungen
  • Soziale Kontakte und Mitgliedschaften (z. B. in Sportvereinen oder kulturellen Vereinigungen), die durch entsprechende Nachweise belegt werden können
Unternehmen und Körperschaften Die steuerliche Ansässigkeit eines Unternehmens bestimmt, in welchem Staat es unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. sein weltweites Einkommen versteuern muss. Die Einstufung erfolgt anhand nationaler Vorschriften, wobei in internationalen Fällen auch Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich sind.

Bisher war die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien bereits dann gegeben, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt war:

  • Rechtssitz – Der Sitz der Gesellschaft laut Statut oder Handelsregistereintragung
  • Verwaltungssitz – Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
  • Ort der Haupttätigkeit – Der Ort, an dem der wirtschaftliche Hauptgegenstand der Gesellschaft ausgeübt wird

Eine wesentliche Neuerung besteht in der verstärkten Berücksichtigung des Verwaltungssitzes als zentralen Faktor für den Steuerwohnsitz. Dieser wird als der Ort definiert, an dem:

  • die strategischen Unternehmensentscheidungen getroffen werden
  • die Grundsätze der Unternehmenspolitik festgelegt werden
  • die Geschäftstätigkeit in ihrer Gesamtheit gesteuert wird

Zusätzlich wird nun auch der Ort der laufenden Geschäftsführung als eigenständiges Kriterium herangezogen. Hierbei geht es um den Standort, an dem:

  • das Tagesgeschäft des Unternehmens abgewickelt wird
  • das mittlere Management operative Entscheidungen trifft und umsetzt

Diese Definition lehnt sich an den deutschen Begriff der geschäftlichen Oberleitung an und grenzt sich ebenfalls von einer bloßen Betriebsstätte ab.