Die sogenannte „White List“ ist ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind und keine Verbindungen zur organisierten Kriminalität aufweisen. Dieses Verzeichnis dient der Korruptionsbekämpfung und der Prävention von mafiösen Strukturen im öffentlichen und privaten Sektor. | |
Vorteile | Unternehmen, die sich in dieses offizielle Verzeichnis eintragen lassen, profitieren von verschiedenen Vorteilen. Dazu gehören:
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Wer kann in die „White List“ aufgenommen werden? | Unternehmen, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind und öffentliche Aufträge erhalten möchten, können die Eintragung in die White List beantragen. Die betroffenen Sektoren sind im Art. 1 Abs. 53 G. 190/2012 aufgelistet. Zu diesen gehören:
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Eintragung | Die Eintragung geschieht durch einen Antrag bei der zuständigen Präfektur am Unternehmenssitz. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in die White List richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens:
Der Antrag auf Eintragung in die White List muss vom Eigentümer des Einzelunternehmens oder vom gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft gestellt werden. |
Bearbeitungsdauer, Mitteilungspflichten und Gültigkeit | Die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in die White List erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der vollständigen Antragstellung.Innerhalb dieser Frist wird dem Antragsteller entweder:
Falls die Präfektur innerhalb der 90 Tage keine Eintragung oder Ablehnung vornimmt, gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt. Der Antragsteller kann jedoch nach Ablauf der Frist eine Nachfrage zum Bearbeitungsstand stellen. In Fällen, in denen eine zusätzliche Überprüfung erforderlich ist, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. In diesem Fall wird der Antragsteller über die Verzögerung und die weiteren Schritte informiert. Eingetragene Unternehmen sind verpflichtet, die Präfektur über Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschaftsstruktur zu informieren:
Eine mögliche Nichtmitteilung führt zur Löschung der Eintragung aus der White List. Die Eintragung in die White List ist für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig. 30 Tage vor Ablauf dieser Frist muss das Unternehmen sein Interesse an einer Verlängerung der Eintragung bekunden. Hierfür sind die entsprechenden Formulare (Vordrucke F, G, H, I) auszufüllen und bei der zuständigen Präfektur einzureichen. |
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. |
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