Steuerbonus für Werbung

Im April 2017 wurde ein neuer Steuerbonus für Werbeausgaben eingeführt. Nun sind die Durchführungsbestimmungen dazu veröffentlicht worden, welche die genaue Anwendung des Bonus regeln.
Wer kann den Werbebonus beanspruchen? Der Steuerbonus kann von folgenden Subjekten – unabhängig von der Rechtsform, der Unternehmensgröße und der Buchhaltungsform – in Anspruch genommen werden:

– Unternehmen

– Freiberufler

– Nicht-gewerbliche Körperschaften

Was ist begünstigt? Begünstigt sind Werbeinserate in:

– lokalen und nationalen Zeitungen und Zeitschriften (auch online),

– ab 1. Jänner 2018 in lokalen Radio- und Fernsehstationen (auch in digitaler Form).

Die Begünstigung gilt nur für die reinen Werbespesen, also nur für den Erwerb der Werbefläche und der Werbeschaltungen, ohne die Produktions-, Vermittlungs- und Nebenkosten.

Welche Bedingungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein? Damit der Steuerbonus angewandt werden kann, muss der Zuwachs der Werbespesen für die „gleichen Medien“ im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mindestens 1% betragen.

Unter „gleiche Medien“ versteht man in diesem Fall jene Medien, in denen man bereits im Vorjahr Werbung geschalten hat. Dies können sowohl Printmedien (Zeitungen und Zeitschriften) als auch audiovisuelle Medien (Hörfunk – und Fernsehkanäle) sein.

Wenn im Vorjahreszeitraum keine Werbeausgaben getätigt wurden, kann der Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden.

Für die zeitliche Zuordnung der Investitionen gilt das Erscheinungsdatum der Werbung und nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum (Art. 109 EESt.).

Die Werbeausgaben müssen schließlich von einem Steuerberater geprüft und bestätigt werden.

Wie wird der Steuerbonus berechnet?

 

Der Steuerbonus beträgt:

– 90% für Klein- und Mittelbetriebe (<250 Mitarbeiter, < 50 Mio. Umsatz, < 43 Mio. Bilanzsumme)

– 75% für alle anderen Betriebe und Freiberufler

und wird durch die Zuwachsmethode folgendermaßen berechnet:

Werbeausgaben ab 1.1.2018 (Spesen Jahr n+1 – Spesen Jahr n) * [75% / 90%]
Werbeausgaben nur für Zeitungen vom 24.6 – 31.12.17 (Spesen 24.6.17 bis 31.12.17 – Spesen Jahr 24.6.16 bis 31.12.16) * [75% / 90%]

Die Erhöhung auf 90% bedarf noch der Genehmigung durch die EU-Kommission, die bislang noch nicht erteilt worden ist. Bis dahin gilt der Bonus in Höhe von 75%.

Wie kann der Steuerbonus beansprucht werden? Um den Steuerbonus beanspruchen zu können, muss zunächst eine elektronische Vormerkung über die geplanten Investitionen und in einem zweiten Schritt eine Ersatzerklärung über die getätigten Investitionen an die Agentur der Einnahmen telematisch übermittelt werden.
Bis wann muss der Steuerbonus beantragt werden?
Jahr Vormerkung der geplanten Werbespesen Ersatzerklärung über die getätigten Werbeausgaben
2017 Nicht notwendig vom 22.09.2018 bis 22.10.2018
2018 vom 22.09.2018 bis 22.10.2018 vom 01.01.2019 bis 31.01.2019
Ab 2019 vom 01.03. bis 31.03. jedes Jahres vom 01.01. bis 31.01. des darauffolgenden Jahres

Innerhalb 30.04. jedes Jahres wird der provisorisch zustehende Bonus auf der Homepage des Departements für Information und Verlagswesen veröffentlicht. Für die Jahre 2017 und 2018 soll das bis 21. November geschehen.

Beispiel: Werbespesen 24.06.2016 – 31.12.2016: Euro 3.000,00

Werbespesen 24.06.2017 – 31.12.2017: Euro 5.000,00

Werbespesen 08.08.2018: Euro 5.300,00

 

Differenz 2017-2016: 5.000,00 – 3.000,00 = 2.000,00 Euro

Differenz 2018-2017: 5.300,00 – 5.000,00 =     300,00 Euro

 

2.000,00 * 75% = 1.500,00 Euro für 2017

300,00 * 75% =    225,00 Euro für 2018.

Der zustehende Steuerbonus beträgt Euro 1.725,00.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: R05 Rundschreiben Steuerbonus für Werbung