Wichtige Informationen zum Jahresende

   
   
Datum: 22. Dezember 2023 Sehr geehrte Kunden*innen,
  Wir freuen uns, Ihnen mit diesem Rundschreiben zum Jahresausklang wieder einige wichtige Informationen zu übermitteln und Sie über bevorstehende Entwicklungen im Jahr 2024 zu informieren.
  MwSt.-Abzug zum Jahresende
Hinweise für die Ausstellung von Rechnungen zum Jahresende Für Rechnungen, die bis spätestens zum 15. Tag des Folgemonats eingehen, besteht die Möglichkeit, die Vorsteuer in der MwSt.-Abrechnung des entsprechenden Monats geltend zu machen. Diese Erleichterung beim Vorsteuerabzug findet jedoch keine Anwendung für Rechnungen, die sich auf ein anderes Jahr beziehen. Zum Beispiel ist der Vorsteuerabzug für eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 2023 und dem Ausstellungsdatum 2024 (Datum der Versendung an die SDI-Plattform) nur im Jahr 2024 zulässig.Ein Unternehmen ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn:

a) Eine Lieferung oder sonstige Leistung (Umsatz) vorliegt; und

b) Die Rechnung eingegangen und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde.

Auf dieser Grundlage ergeben sich in der Praxis folgende Möglichkeiten für Rechnungen, die am Jahresende eingehen:

Die Vorsteuer auf Rechnungen mit Ausstellungsdatum 2023 (Rechnungsdatum und Versanddatum an das SDI jeweils 2023) kann in der MwSt.-Abrechnung vom Dezember oder des 4. Trimesters 2023 nur abgezogen werden, wenn:

  • die Rechnung mit Datum 2023 ausgestellt und über das SDI 2023 erhalten und im Jahr 2023 verbucht wird;
  • die Rechnung mit Datum 2023 ausgestellt und über das SDI 2023 erhalten aber 2024 in einem getrennten Register verbucht wird.
Einkauf 2023 – Erhalt der Rechnung 2023

Beispiel: Wareneinkauf am 21.12.2023, mit Lieferung am selben Tag und Erhalt der Rechnung über SDI am 27.12.2023

Verbuchung 2023 Die Rechnung wird im Dezember 2023 verbucht und die MwSt. fließt in die MwSt.-Abrechnung vom Dezember 2023 bzw. vom 4. Trimester 2023 ein;
Verbuchung 2024 Wird die Rechnung nicht im Dezember 2023 verbucht, kann die Rechnung bis 30/04/2023 in einem eigenen Register verbucht werden. Die MwSt. fließt dann als Guthaben in die MwSt.-Jahreserklärung ein.
Einkauf 2023 – Erhalt der Rechnung 2024

Beispiel: Einkauf Dienstleistung am 21.12.2023, mit Bezahlung am selben Tag und Erhalt der Rechnung am 04.01.2024

Verbuchung 2024 Die Rechnung wird im Jänner 2024 bzw. im ersten Trimester 2024 verbucht. Die Vorsteuer wird in der MwSt. -Abrechnung vom Jänner 2024 bzw. im 1. Trimester 2024 berücksichtigt.

Es empfiehlt sich, die auszustellenden Rechnungen rechtzeitig zu versenden, um sicherzustellen, dass sie bis zum 31. Dezember 2023 erfolgreich vom SDI übermittelt werden. In der Regel erfolgt diese Übermittlung innerhalb weniger Minuten, bei hohem Datenverkehr jedoch gegebenenfalls erst nach einigen Stunden.

   
  Zahlung Löhne und Gehälter zum Jahresende
Erweitertes Kassaprinzip Wir möchten Sie daran erinnern, dass sämtliche Nettolöhne und Verwalterentschädigungen für das Jahr 2023 bis spätestens zum 12. Januar 2024 ausgezahlt werden müssen, um steuerlich noch im Jahr 2023 berücksichtigt werden zu können.
   
  Verwendung von Bargeld
  Die mit dem Gesetz „Aiuti-quater“ mit dem 01. Januar 2023 eingeführte Bargeldgrenze von 4.999,99 Euro bleibt auch für das Jahr 2024 unverändert. Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, müssen weiterhin mittels nachverfolgbarer Zahlungsmittel getätigt werden. Touristen hingegen bleiben von dieser Regelung ausgenommen und können Barzahlungen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro leisten.
   
  Erfassung Warenlager
Worauf ist bei der Bestandsaufnahme des Warenlagers zu achten? Zum Jahresende ist es für Unternehmen mit doppelter Buchführung wieder an der Zeit, die Bestände an Waren sowie die offenen Arbeiten und Leistungen zu erfassen. Das Warenlager nimmt in den Bilanzen vieler Unternehmen eine bedeutende Stellung ein und kann maßgeblich das Geschäftsergebnis beeinflussen. Dies betrifft Kosten für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Verbrauchsmaterialien und ähnliches, die sorgfältig gezählt und bewertet werden müssen.Es ist wichtig, folgende Waren dem Endbestand des Warenlagers zuzuordnen:
  • Güter, die sich in den Räumlichkeiten des Unternehmens befinden;
  • Güter bei Dritten, beispielsweise aufgrund von Reparaturen oder Instandhaltungen;
  • Güter, die noch nicht im Unternehmen angekommen sind, jedoch bereits in Rechnung gestellt wurden (hierbei sind die vereinbarten Lieferbedingungen zu beachten).

Im Folgenden stellen wir eine mögliche Vorgehensweise für die Inventur zum Geschäftsjahresende vor. Der genaue Ablauf hängt natürlich von der Größe des Warenlagers ab:

  • Die Zählung sollte sorgfältig geplant und allen beteiligten Personen verständlich erklärt werden, inklusive der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen.
  • Personen, die an der Zählung teilnehmen, sollten mit den Gütern vertraut sein. Es ist ratsam, am Ende einige Waren stichprobenartig nachzuzählen, um die Richtigkeit zu überprüfen.
  • Die Ergebnisse der Inventur müssen entsprechend dokumentiert werden. Die Bestände sind in homogene Gruppen, nach Natur und Wert, einzuteilen;
  • Es empfiehlt sich, die Geschäftstätigkeit während der Zählung einzustellen, um eine genaue und sorgfältige Zählung zu gewährleisten.

Die Bewertungsmethoden für das Inventar sind vielfältig und hängen von der Art der Waren ab. Der steuerliche Ansatz zur Bewertung der Anschaffungskosten des Warenlagers wird durch den Artikel 92, Absatz 1 des DPR Nr. 917/86 geregelt. Grundsätzlich werden folgende Bewertungsmethoden angewandt: spezifische Kosten, LIFO (Last-in First-out), FIFO (First-in First-out), Durchschnittskosten. Zu den Anschaffungskosten der Waren zählen neben dem Einkaufsrechnungsbetrag auch die entsprechenden Nebenkosten (Transport, Verpackungskosten usw.) abzüglich der Anschaffungspreisminderungen (Skonti bzw. Rabatte).

Nachfolgend werden einige Warengruppen und deren Bewertungsmethoden aufgezeigt:

–          Roh-, Hilfsstoffe, halbfertig gekaufte Waren sowie Verbrauchsmaterialien

  • Austauschbare Waren (beni fungibili)
    • Falls es sich um Waren handelt, die nicht einzeln identifizierbar und untereinander austauschbar oder die nicht direkt einem Einkauf zuzuordnen sind (z.B. ein Behälter voller gleicher Nägel), dann erfolgt die Bewertung mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO. Am einfachsten ist es hier den letzten Einkaufspreis anzugeben, da sich daraus die Bewertung FIFO (First-in-First-Out) ergibt.
    • Es ist jedoch der Marktpreis heranzuziehen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war.
  • Nicht-austauschbare Waren (beni non fungibili)
    • Hier sind die erbrachten Anschaffungskosten zuzüglich der entstandenen Nebenkosten anzugeben.

–          Fertige Produkte, Waren in Verarbeitung und halbfertige Waren aus eigener Produktion

  • Austauschbare Waren (beni fungibili)
    • Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO.
    • Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Produktionskosten war.
  • Nicht austauschbare Waren (beni non fungibili)
    • Produktionskosten bzw. der Marktpreis, falls dieser niedriger war.

–          Waren

  • Die Bewertung erfolgt mittels Durchschnittswertes, LIFO oder FIFO.
  • Es ist jedoch der Marktpreis einzusetzen, falls dieser im letzten Monat niedriger als die Anschaffungskosten war.

Die Zählung und Bewertung der Endbestände sind korrekt und gewissenhaft durchzuführen. Darüber hinaus ist die Dokumentation aufzubewahren, da diese Daten bei einer Kontrolle von Seiten der Agentur der Einnahmen dieser ausgehändigt werden müssen und auf Plausibilität hin geprüft werden.

   
  Neue Verpflichtungen für Kurzzeit- und touristische Vermietungen
Allgemein Die neuen Verpflichtungen für Kurzzeitmieten und touristische Vermietungen wurden für das Jahr 2024 bestätigt. Die genaue Umsetzung der Regelungen ist noch nicht absehbar, da noch auf die Inbetriebnahme der nationalen Datenbank für den nationalen Identifikationscode der Immobilien (CIN) seitens des Tourismusministeriums gewartet wird.Wohneinheiten, die für touristische Vermietungen oder Kurzzeitmieten genutzt werden, sollen einen nationalen Identifikationscode erhalten. Vermieter müssen diesen Code elektronisch beantragen und zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass die Katasterdaten der Immobilie korrekt sind. Nach der Zuteilung des CIN muss dieser an der Außenseite des Gebäudes angebracht werden. Diese Regelung betrifft auch Hotels und andere Beherbergungseinrichtungen. Die Angaben zum CIN müssen zukünftig auch auf den Online-Portalen und Immobilienvermittlungsportalen ausgewiesen sein.

Neben der Einführung des CIN ist auch die Einführung von Sicherheitsanforderungen für die Wohneinheiten vorgesehen. Die Immobilien müssen den Sicherheitsstandards entsprechen und mit einem Feuerlöscher sowie Geräten zur Erkennung von Gasen und Kohlenmonoxid ausgestattet sein.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen führt zu Geldstrafen:

  • 800 bis 8.000 Euro für den fehlenden CIN;
  • 500 bis 5.000 Euro für die Unterlassung der Anzeige des CIN;
  • 600 bis 6.000 Euro für die Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen;

Sollten mehr als 4 Wohneinheiten vermietet werden (=Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit) so ist außerdem eine zertifizierte Mitteilung über den Beginn der Tätigkeit (SCIA) abzugeben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann ein Bußgeld von 2.000 bis 10.000 Euro anfallen.

Die Ersatzsteuer auf kurzfristige Vermietungen (Zeiträume von weniger als 30 Tagen) wird ab 2024 von 21% auf 26% angehoben, jedoch erst ab der zweiten vermieteten Wohneinheit. Die Erhöhung tritt jedoch erst in Kraft, wenn auch die zweite Wohneinheit für kurzzeitige Vermietung genutzt wird. Wenn eine Person beispielsweise zwei Immobilien besitzt und eine davon für kurzzeitigen Vermietungen genutzt wird, während die zweite Immobilie einen regulären Mietvertrag hat, bleibt die Pauschalbesteuerung von 21% aufrecht. Daraus ergibt sich, dass der Verwendungszweck ausschlaggebend ist.

   
  Aufschub der Meldepflicht zum wirtschaftlichen Eigentümer
Allgemein Das in Italien zur Bekämpfung von Geldwäsche eingerichtete Transparenzregister und die damit verbundene Verpflichtung, den wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 11. Dezember 2023 zu melden, wurde aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Latium verschoben. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers ist daher frühestens bis zum 27. März 2023 vorzunehmen. Dieser Aufschub resultiert aus der Komplexität der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers. Klarstellungen von verschiedenen Institutionen, einschließlich der Banca d’Italia, Assonime und des Finanzministeriums, wurden erst sehr spät veröffentlicht. Aufgrund dieser Umstände haben verschiedene Berufskammern einen Aufschub zur Bewältigung der komplexen Sachverhalte gefordert.
   
  Zweijährige Vorab-Vereinbarung (Konkordat) für Freiberufler und Kleinunternehmen
Allgemein Freiberuflern und Kleinunternehmern steht eine neue Möglichkeit bevor: die Vorab-Vereinbarung zur Festlegung ihrer Steuern für die Jahre 2024 und 2025. Die Einnahmenagentur wird einen Vorschlag entwickeln, den Steuerpflichtige annehmen oder ablehnen können. Diese Regelung betrifft Pauschalbesteuerte, Freiberufler und Unternehmen mit Erlösen bis zu 5.164.569 Euro, einem Isa-Index von mindestens acht und keiner Steuerschuld über 5.000 Euro. Die Vereinbarung legt die Steuern für zwei Jahre fest, unabhängig von Schwankungen in den Ergebnissen innerhalb bestimmter Grenzen. Die vorher festgelegten Beträge gelten sowohl für geringere als auch für höhere Ergebnisse, begrenzt auf 30 Prozent bei Mehrerlösen und 60 Prozent bei Umsatzrückgängen.Die Berechnungs- und Zustimmungsmodalitäten der Vorab-Vereinbarung sind noch nicht abschließend geklärt und werden in Kürze veröffentlicht. Sobald konkrete Antworten auf diese Fragen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
   
  Einführung des nationalen Rechnungslegungsstandards OIC 34
  Ab dem Geschäftsjahr 2024 tritt der neue Rechnungslegungsgrundsatz OIC 34 in Kraft, der grundlegende Änderungen in der Erfassung von Erlösen aus Kundenverträgen mit sich bringt. Diese Neuerung betrifft insbesondere Freiberufler und Unternehmen. Der Grundsatz etabliert ein Vier-Schritte-Modell für die Erlösrealisierung, das eine präzise Identifizierung von Verträgen, separaten Leistungsverpflichtungen und eine faire Verteilung des Transaktionspreises vorsieht.Die Anwendung des OIC 34 erfordert eine detaillierte Analyse der Kundenverträge, da die getrennte Erfassung von Leistungsverpflichtungen eine transparente Vertragsgestaltung erfordert. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Rückgaberechten, Gewährleistungen, Garantien, Kundenbindungsprogrammen und Finanzierungserleichterungen liegen.

Die weitreichenden Konsequenzen dieser Änderung werden in unserem kommenden Rundschreiben zu Jahresbeginn 2024 ausführlich erläutert.

 

  Aussetzung ACE-Förderung
Streichung der Eigenkapital-förderung Die Eigenkapitalerhöhungsförderung (ACE) besteht seit 2011 und wurde im Laufe der Jahre mehrfach angepasst, aktuell beträgt sie 1,3 Prozentpunkte auf den buchhalterischen Zuwachs des Eigenvermögens im Vergleich zum vorherigen Geschäftsjahr. Diese Förderung reduziert die Bemessungsgrundlage für Einkommens- und Körperschaftssteuern. Zum 1. Januar 2024 ist geplant, die ACE abzuschaffen. Dies bedeutet, dass Unternehmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von steuerlichen Einsparungen durch die ACE profitieren können.Die anstehende Abschaffung erfordert eine sorgfältige steuerliche Planung. Insbesondere sollten Entnahmen im Voraus geplant werden, da sie rückwirkend für das gesamte Jahr in die Berechnung der ACE einfließen. Wir empfehlen daher, Ausschüttungsbeschlüsse auf das Jahr 2024 zu verschieben, um die Eigenkapitalförderung für 2023 nicht zu beeinträchtigen.
   
  Förderung für Neuanstellungen
Allgemein Ab dem Jahr 2024 wird eine Förderung für Neueinstellungen eingeführt. Diese Förderung ermöglicht eine Erhöhung der abzugsfähigen Personalkosten, wobei das Prinzip gilt: Je mehr Neueinstellungen im Jahr 2024 erfolgen, desto geringer ist die Steuerzahlung.Die Begünstigung steht allen Unternehmen, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen sowie Freiberuflern zu. Im Einzelnen fallen in den Anwendungsbereich der Regelung unter anderem Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaft, nichtkommerzielle Einrichtungen sowie Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ausgeschlossen sind jene, die im Jahr 2023 ihre Geschäftstätigkeit begonnen haben, da sie die Anforderung von 365 Tagen Geschäftsbetrieb nicht erfüllen.

Um von der Förderung zu profitieren, muss weiters folgende Bedingung gegeben sein:

–          Zuwachs bei den unbefristet Beschäftigten

Es muss ein positiver Unterschied zwischen der Anzahl unbefristet Beschäftigter zum Jahresende 2024 und dem Durchschnittswert von 2023 vorliegen. Mindestens eine Neueinstellung im Jahr 2024 ist erforderlich, um diese Bedingung zu erfüllen.

Die Förderung wird berechnet, indem der geringere Betrag, zwischen den im Jahr 2024 angefallenen Kosten für die neu eingestellten Mitarbeiter und der Gesamterhöhung der Personalkosten aus der Gewinn- und Verlustrechnung desselben Jahres im Vergleich zu 2023 herangezogen wird. Diese Differenz erhöht um 20% reduziert das steuerpflichtige Einkommen.

   
  Abänderung Zuzugsbegünstigung (Heimkehrer bzw. „Rientro Cervelli“)
Allgemein Die Zuzugsbegünstigung wird ab 2024 eingeschränkt. Künftig ist die Begünstigung nicht mehr für alle Personen gültig, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen. Ab dem kommenden Jahr ist ein Hochschulabschluss (mindestens ein Bachelor-Diplom) als Nachweis hoher Qualifikation erforderlich.Die Förderung, die in einer Einkommenssteuerbefreiung besteht, wird von 70% auf 50% reduziert, und der Anwendungszeitraum wird von 5 auf 4 Jahre verkürzt. Positiv ist, dass Personen, die nach Italien zurückkehren und im gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe bleiben, die Begünstigung weiterhin anwenden können. Für diese Personen gilt jedoch die Bedingung, für mindestens sechs Jahre in Italien zu bleiben. Bei Fortführung der Tätigkeit im selben Unternehmen verlängert sich diese Bedingung sogar auf sieben Jahre. Personen mit Kindern steht eine Einkommensteuerbefreiung von 60% anstatt 50% zu.

Bei Wohnsitzwechsel noch innerhalb dieses Jahres kann die ältere und zugleich vorteilhaftere Regelung angewendet werden.

   
  Pflicht zur elektronischen Rechnung für Kleinstunternehmer (Forfettari)
Allgemein Ab dem 01. Januar 2024 sind pauschalbesteuerte Unternehmen und Freiberufler unabhängig von ihrem Umsatz im Jahr 2023 zur elektronischen Fakturierung verpflichtet. Die Ausstellung von Papierrechnungen ist bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme besteht für Gesundheitsleistungen, die direkt an den Patienten berechnet werden, aufgrund bestehender Datenschutzbedenken in diesem Kontext.
  Für eventuelle Anfragen stehen wir Ihnen stets zur Verfügung.Wir übermitteln unseren Kunden und deren Familien herzliche Weihnachtsgrüße, wünschen erholsame Feiertage und alles Gute für das kommende Jahr.

Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: Informationen zum Jahresende