Haushaltsgesetz 2025

Datum: 28. Januar 2025 Werte Kunden*innen,
Das am 01. Januar 2025 in Kraft getretene Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 207 vom 30. Dezember 2024) bringt einige Neuerungen für Unternehmen und Privatpersonen mit sich. Da die Regierung parallel an einer Steuerreform arbeitet und in diesem Zusammenhang einige Gesetze zum Jahresende erlassen hat, möchten wir in diesem Rundschreiben auch auf diese eingehen und Ihnen im folgenden Überblick die wichtigsten Neuerungen mitteilen.
Verminderte IRES Beschränkt auf das Jahr 2025 ist eine verminderte Körperschaftssteuer IRES von 20 Prozent vorgesehen, wenn 80% der Gewinne aus 2024 einer eigenen Rücklage zugeführt werden und gleichzeitig Neuinvestitionen in Industrie 4.0 oder 5.0 getätigt werden sowie die Mitarbeiterzahl erhöht wird. Diese Begünstigung kann mit anderen Förderungen kumuliert werden, so unter anderem mit den Investitionsbeihilfen 4.0 und 5.0 oder dem Sonderabzug für Neuanstellungen. Daraus können sich ein nicht zu unterschätzender Steuervorteil ergeben.Die Begünstigung steht Unternehmen, welche 2024 einen Geschäftsverlust erzielt haben, nicht zu. Außerdem sind Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden oder das Einkommen über ein Pauschalverfahren ermitteln, von der Begünstigung ausgeschlossen.

Es müssen die folgenden Voraussetzungen für die Anwendung der Mini-IRES 20% gegeben sein:

 
  • Mindestens 80% des Gewinnes des Geschäftsjahres 2024 sind einer eigenen Rücklage zuzuweisen;
  • Die Anzahl der Beschäftigten im Jahr darf nicht geringer sein als der Durchschnitt der Jahre 2022-24;
  • Im Jahr 2025 muss eine Erhöhung der unbefristeten Arbeitsverhältnisse von mindestens 1% im Vergleich zu 2024 erfolgen;
  • Durchführung von Neuinvestitionen in Industrie 4.0 oder 5.0 in Höhe von zumindest 30 Prozent der Rücklage und jedenfalls nicht weniger als 24 Prozent des Bilanzgewinns 2023; (die Mindestinvestitionssumme beträgt 20.000);
  • In den Jahren 2024-2025 darf keine Lohnausgleichskasse beansprucht werden.

Beispiel: Ein Unternehmen hat im Geschäftsjahr 2023 einen Bilanzgewinn von 1.000.000 € und im Jahr 2024 von 800.000 €. Der steuerliche Gewinn für 2025 beträgt 900.000 €.

Um die begünstigte IRES anwenden zu können, muss das Unternehmen 80 % des Gewinns von 2024, also 640.000 €, in eine spezielle Rücklage einstellen. Im Jahr 2025 ist ein Teil dieser Rücklage für Investitionen in Industrie 4.0 oder 5.0 zu verwenden, und zwar mindestens 30 % der Rücklage (192.000 €) oder 24 % des Gewinns von 2023 (240.000 €) – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

In diesem Fall sind 240.000 € zu investieren. Die Steuerersparnis beträgt 36.000 € und ergibt sich durch die 4 % der Bemessungsgrundlage von 900.000 €.

Förderung – Neuanstellungen Die Förderung für Neueinstellungen wird für 2025 verlängert. Diese Förderung ermöglicht eine Erhöhung der abzugsfähigen Personalkosten, wobei das Prinzip gilt: Je mehr Neueinstellungen im Jahr 2025 erfolgen, desto geringer ist die Steuerzahlung.Die Begünstigung steht allen Unternehmen, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen sowie Freiberuflern zu. Im Einzelnen fallen in den Anwendungsbereich der Regelung unter anderem Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaften, nichtkommerzielle Einrichtungen sowie Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ausgeschlossen sind jene, die im Jahr 2024 ihre Geschäftstätigkeit begonnen haben, da sie die Anforderung von 365 Tagen Geschäftsbetrieb nicht erfüllen.

Um von der Förderung zu profitieren, muss weiters folgende Bedingung gegeben sein:

  • Zuwachs bei den unbefristet Beschäftigten

Es muss ein positiver Unterschied zwischen der Anzahl unbefristet Beschäftigter zum Jahresende 2025 und dem Durchschnittswert von 2024 vorliegen. Mindestens eine Neueinstellung im Jahr 2025 ist erforderlich, um diese Bedingung zu erfüllen.

Die Förderung wird berechnet, indem der geringere Betrag, zwischen den im Jahr 2025 angefallenen Kosten für die neu eingestellten Mitarbeiter und der Gesamterhöhung der Personalkosten aus der Gewinn- und Verlustrechnung desselben Jahres im Vergleich zu 2024 herangezogen wird. Diese Differenz erhöht um 20% reduziert das steuerpflichtige Einkommen.

RENTRI-Register Rentri ist das neue IT-System zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen in Italien. Dieses Register ergänzt das seit 1994 bestehende Verzeichnis der Umweltfachbetriebe, in dem Unternehmen eingetragen sind, die Abfälle transportieren, handeln und vermitteln. Das Rentri-System wird vom Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit verwaltet und dient dem Ziel, Umweltdaten zu erfassen und zu überwachen.Ab dem Zeitpunkt der Einführung des Rentri-Systems müssen zahlreiche Unternehmen in Italien ihre Daten im neuen Register eintragen lassen. Das Landesamt für Abfallbewirtschaftung hat den Eintragungszeitplan für die Unternehmen festgelegt:

  • vom 15. Dezember 2024 bis zum 13. Februar 2025: für diejenigen, die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten durchführen (sogenannte „Betreiber“) und für Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 50 Mitarbeitern;
  • vom 15. Juni 2025 bis zum 14. August 2025: für Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 10 Mitarbeitern;
  • vom 15. Dezember 2025 bis zum 13. Februar 2026: für alle anderen Erzeuger von gefährlichen Abfällen

Für mehr Informationen können sie den folgenden Link der Provinz Bozen aufrufen: https://umwelt.provinz.bz.it/de/news/neues-nationales-abfallverfolgungssystem-rentri

Spesenrücker-stattung Ab 2025 treten neue gesetzliche Regelungen zur Rückerstattung von Reisekosten in Kraft, die insbesondere darauf abzielen, Steuerhinterziehung in den Bereichen Transport und Gastronomie zu bekämpfen. Seither sind Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Reisen und Transport nur dann steuerfrei erstattungsfähig, wenn sie über nachverfolgbare Zahlungsmethoden wie Banküberweisungen oder Debit-, Kredit- und Prepaidkarten beglichen wurden. Pauschale Spesenvergütungen bleiben von dieser Regelung jedoch ausgenommen und können weiterhin ohne Nachweis der Zahlung erstattet werden.In der Praxis bedeutet dies, dass sichergestellt werden muss, dass Mitarbeiter über eine auf ihren Namen ausgestellte Debit- oder Kreditkarte verfügen oder gegebenenfalls eine Prepaid-Karte nutzen können. Spesenabrechnungen sind zukünftig mit den entsprechenden Zahlungsbelegen der verwendeten Zahlungsmethoden zu ergänzen, um die Nachverfolgbarkeit der Ausgaben zu gewährleisten.
  Die Zuweisung einer Debit- oder Kreditkarte führt oftmals zu einem hohen Verwaltungsaufwand und ist aus ökonomischer Sicht – beispielweise, wenn Dienstreisen nur unregelmäßig getätigt werden – nicht immer sinnvoll. In solchen Fällen kann die Zahlung auch durch eine nachverfolgbare Zahlungsmethode des Mitarbeiters erfolgen. Dieser hat dem Arbeitgeber die Zahlungsbelege zu übermitteln, um eine steuerfreie Rückerstattung zu ermöglichen.Sollte ein Mitarbeiter dennoch auf nicht nachverfolgbare Zahlungsmethoden zurückgreifen, führt dies dazu, dass die entsprechenden Ausgaben zwar vom Arbeitgeber erstattet werden können, jedoch steuerpflichtig sind. In diesem Fall werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig, was letztlich das Nettogehalt reduziert.
Elektronische Archivierung und Übermittlung von Umsätzen Um eine genaue Übereinstimmung zwischen elektronischen Zahlungen und ausgestellten Kassenbelegen sicherzustellen, wird ab dem 1. Januar 2026 eine neue Verpflichtung eingeführt:Die elektronische Registrierkasse muss neben der Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten auch die vollständige Integration mit dem elektronischen Zahlungsprozess gewährleisten.

Das genutzte Zahlungsinstrument (z. B. Kartenterminal) muss daher stets mit der Registrierkasse verbunden sein. Dies ermöglicht es, die Tagesumsätze präzise zu erfassen und die Daten in aggregierter Form an die italienische Steuerbehörde zu übermitteln.

Zusätzlich gelten ab diesem Datum folgende Sanktionen:

  • 100 € pro fehlerhafte oder fehlende Übermittlung von Zahlungsdaten (maximal 1.000€ pro Quartal)
  • Eine Geldstrafe zwischen 1.000€ und 4.000€, wenn die Registrierkasse nicht mit dem elektronischen Zahlungssystem verbunden ist.

Da die Verpflichtung erst zum 1. Januar 2026 besteht, können Unternehmen die Übergangszeit nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit den Lieferanten der Registrierkassen in Verbindung zu setzen, um die Umsetzung entsprechend zu planen und mögliche Anpassungen an den Systemen vorzunehmen. Dazu gehört die Überprüfung der technischen Infrastruktur und die Sicherstellung der Kompatibilität zwischen Registrierkasse und Zahlungssystem.

PEC-Mail für Verwalter Unternehmen sind seit 01. Oktober 2020 verpflichtet, über eine zertifizierte E-Mail Adresse zu verfügen, welche dem Handelsregister mitzuteilen ist. Diese Anforderung wird ab 01. Januar 2025 auch auf die Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeweitet.
IRPEF-Steuersätze Wie bereits für das Jahr 2024 werden die IRPEF-Tarife auch für das Jahr 2025 beibehalten und als ständige Regelung eingeführt. Die Einkommensstufen und entsprechenden Steuersätze sind die folgenden:

Steuersatz Einkommen
23% ≤ 28.000€
35% ≤ 50.000€
43% > 50.000€

Eine wesentliche Neuerung in diesem Zusammenhang ist die Kürzung der Steuerabsetzbeträge. Für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen über 75.000 € wurden maximale Abzugsbeträge eingeführt, die auf folgenden Parametern basieren:

  • einem Basiswert abhängig vom Gesamteinkommen;
  • einem Koeffizienten, der von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt abhängt.
Kinder zu Lasten Koeffizient
0 0,5
1 0,7
2 0,85
3 oder mehr 1
Einkommen Basiswert
75.000 – 100.000 14.000€
>100.000 8.000€

Auf Basis dieser Parameter ergeben sich die folgenden möglichen Absetzbeträge:

Einkommen Kinder zu Lasten Max. abzugsfähige Ausgaben
 Von 75.000 bis 100.000 0 7.000€
1 9.800€
2 11.900€
3 14.000€
>100.0000 0 4.000€
1 5.600€
2 6.800€
3 8.000€

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit einem Einkommen von 90.000 € und zwei unterhaltsberechtigten Kindern kann maximal 14.000 € × 0,85 = 11.900 € an steuerlichen Abzügen geltend machen.

Die neuen Abzugsgrenzen gelten auch für Bauvorhaben, die bislang unter den Regelungen des Artikels 16-bis des TUIR steuerlich begünstigt waren. Dies betrifft beispielsweise:

  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung;
  • Umbaumaßnahmen im Rahmen von Sanierungsarbeiten;
  • Maßnahmen zur Beseitigung von architektonischen Barrieren;
  • Investitionen in erneuerbare Energien oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Einige Ausgaben sind ausdrücklich von den neuen Begrenzungen ausgenommen, darunter:

  • Medizinische Ausgaben;
  • Zinsen und andere Kosten aus Hypothekardarlehen für den Erwerb der Erstwohnung.
Änderungen am Pauschalsystem Im Haushaltsgesetz von 2015 ist für Steuerpflichtige festgelegt, dass diese das Pauschalsystem nicht anwenden dürfen, wenn sie im vorangegangenen Jahr ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit oder gleichgestellten Einkommensarten von über 30.000 € erzielt haben. Das Haushaltsgesetz von 2025 hebt diese Einkommensgrenze nun auf 35.000 € für 2025 an.Laut einer Mitteilung der Einnahmenagentur können Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit von höchstens 35.000 € erzielt haben, das Pauschalsystem im Jahr 2025 anwenden.
Veräußerungs-gewinne – sonstigen Einkünften Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2025 wurde die Ersatzsteuer auf 26 % für die folgenden sonstige Einkünfte (Art. 67 TUIR) angehoben:

  • Kapitalgewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen;
  • Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderer Vermögensbeteiligungen von einfachen Gesellschaften, OHG und KG;
  • Einkünfte aus Finanzgeschäften, die Rechte und Pflichten aus Finanzinstrumenten, Fremdwährungen, Edelmetallen oder Waren betreffen;
  • Kapitalgewinne aus Krypto-Assets.
Ersatzsteuer auf Krypto-Assets Ab dem 1. Januar 2026 wird die Ersatzsteuer auf Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Krypto-Assets von bisher 26 % auf 33 % angehoben. Darüber hinaus wird bereits mit Beginn des Jahres 2025 die bisher geltende Schwelle von 2.000 € abgeschafft, unter der Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Krypto-Assets nicht der Ersatzsteuer unterlagen. Zukünftig sind alle Kapitalgewinne, unabhängig von ihrer Höhe, steuerpflichtig.Darüber hinaus wird es künftig möglich sein, Verluste aus der Veräußerung von Krypto-Assets auch dann vorzutragen, wenn diese unter 2.000 € liegen. Der Überschuss von Verlusten kann nun vollständig von den realisierten Kapitalgewinnen in den betreffenden Jahren abgezogen werden, auch wenn der Betrag unter der bisherigen Schwelle von 2.000 € liegt.
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen Die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen ist durch das Haushaltsgesetz 2025 als ständige Regelung vorgesehen. Betroffen von dieser Regelung sind:

  • Bau- und Landwirtschaftsgrundstücke, die im Eigentum, Fruchtgenuss oder Erbpacht gehalten werden;
  • Beteiligungen; auch jene die an regulierten Märkten gehandelt werden.

Die Grundstücke und Beteiligungen müssen am 1. Januar eines jeden Jahres im Besitz von Privatpersonen, einfachen Gesellschaften oder nichtkommerziellen Einrichtungen sein und dürfen nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden.

Bis zum 30. November desselben Jahres muss ein beglaubigtes Gutachten zur Neubewertung erstellt werden. Bis zu diesem Datum ist auch die Ersatzsteuer von 18 % zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, die Zahlung in bis zu 3 jährlichen Raten vorzunehmen, wobei auf die Raten nach der ersten Zahlung 3 % Zinsen zu entrichten sind.

Begünstige Zuweisung Das Haushaltsgesetz 2025 sieht die begünstigte Zuweisung von Immobilien und beweglichen Gütern der Gesellschaft an die Gesellschafter vor. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können ihren Gesellschaftern gegen Zahlung einer Ersatzsteuer folgende Vermögensgegenstände übertragen:

  • Immobilien, die nicht direkt betrieblich genutzt werden;
  • Bewegliche Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen sind und nicht als Betriebsvermögen genutzt werden.

Die Zuweisung muss bis zum 30. September 2025 erfolgen, unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter im Gesellschaftsregister zum 30. September 2024 eingetragen sind oder bis zum 30. Januar 2025 aufgrund eines Übertragungsvertrags mit nachweislich vor dem 01. Oktober 2024 datierten Datum eingetragen werden.

  Zu diesem Zweck ist eine Ersatzsteuer auf die Einkommensteuer und die IRAP in Höhe von 8% zu entrichten, die auf die folgende Differenz zu entrichten ist:

  • Normaler Wert (Marktpreis);
  • und dem steuerlichen Wertansatz (Restbuchwert).

Der Marktpreis kann auch mit dem Katasterwert festgesetzt werden (Katasterertrag, auf den die vorgesehenen Multiplikatoren angewandt werden). Die Zahlung ist in zwei Raten vorzunehmen, wobei 60% der Ersatzsteuer am 30. September 2025 und die weiteren 40% am 30. November 2025 fällig sind.

Entnahme der Immobilie des Einzelunternehmers Einzelunternehmer können ab 2025 eine begünstigte Entnahme ihrer Immobilie tätigen. Die Regelung gilt für:

  • der Art nach betrieblicher Immobilien (immobili strumentali per natura – Baueinheiten der Katasterkategorien A/10, B, C, D und E)
  • Entnahmen, die zwischen dem 01. Januar und dem 31. Mai 2025 durchgeführt werden.

Für die Entnahme ist eine Ersatzsteuer von 8% vorgesehen. Diese ist in zwei Raten zu entrichten, wobei die erste in Höhe von 60% am 30. November 2025 und die zweite in Höhe von 40% am 30. Juni 2026 zu entrichten ist. Die Bemessungsgrundlage für die Ersatzsteuer bildet die Differenz aus normalem Wert und dem steuerlichen Wertansatz (Restbuchwert). Der Marktpreis kann auch mit dem Katasterwert festgesetzt werden (Katasterertrag, auf den die vorgesehenen Multiplikatoren angewandt werden).

Angabe des CIN Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Eigentümer oder Betreiber von Beherbergungsbetrieben sowie von Immobilien, die für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke genutzt werden, verpflichtet, eine Identifikationsnummer (CIN) für jede ihrer betreffenden Immobilien zu besitzen. Diese Regelung soll eine bessere Nachverfolgbarkeit und Transparenz im Bereich der Vermietungen und der touristischen Dienstleistungen gewährleisten.In diesem Zusammenhang wurde nun offiziell bestätigt, dass diese Identifikationsnummer (CIN) in den relevanten Steuererklärungen – wie dem Modell REDDITI, 730 und der CU – anzugeben ist.
Telearbeit – Grenzgänger Ab dem 1. Januar 2024 und bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 23. Dezember 2020 zwischen Italien und der Schweiz können Grenzgänger, die:

  • In einer Gemeinde wohnhaft sind, deren Gebiet sich innerhalb von 20 km vom Grenzgebiet des anderen Staates befindet;
  • eine abhängige Beschäftigung im Grenzgebiet des anderen Staates ausüben;
  • grundsätzlich täglich in ihren Hauptwohnsitz im Wohnsitzstaat zurückkehren;

bis zu 25 % ihrer Arbeitszeit auch im Homeoffice leisten, ohne ihren Status als Grenzgänger zu verlieren. Diese gesetzliche Regelung stellt zudem klar, dass Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis im Ausland haben, auch wöchentlich in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren können, ohne dass sie die Anwendung der Konventionallöhne verlieren.

Beitragsreduzierung INPS für Kaufleute und Handwerker Kaufleute und Handwerker, die sich 2025 erstmals in das Sozialversicherungssystem „Gestione IVS artigiani / commercianti“ eintragen und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auch im Rahmen des Pauschalsystems erzielen, können eine Reduzierung der Beiträge um 50% beantragen. Die Reduzierung kann auch von den Mitarbeitern von Familienunternehmen beantragt werden.Die bei der INPS beantragte Beitragsreduzierung wird für 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2025 gewährt.
Ersatzsteuer auf variable Vergütungs-bestandteile Für das Jahr 2025 unterliegen an unselbständige Arbeitnehmer gezahlte Leistungsprämien einer Ersatzsteuer von 5%. Diese Besteuerung gilt für variable Vergütungsbestandteile bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.Es ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer Lohneinkünfte bis zu maximal 80.000 Euro erzielen darf, um von dieser Regelung zu profitieren. Leistungsprämien, die über diesen Betrag hinaus vom Arbeitgeber gezahlt werden, zählen zum Einkommen des Arbeitnehmers und unterliegen der Einkommensteuer IRPEF.
Ersatzsteuer – Trinkgeld Beträge, die von den Kunden an die Angestellten von Beherbergung- und Gastronomiebetrieben, als freiwillige Zahlungen geleistet werden, stellen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dar und unterliegen einer Ersatzsteuer von 5%, wobei Trinkgelder bis zu 30% des Jahreseinkommens ausmachen können. Trinkgelder sind von der sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlagen sowie von den INAIL-Prämien ausgenommen und werden nicht für die Berechnung der Abfertigung berücksichtigt.Diese Regelung gilt ausschließlich für den privaten Sektor und für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wobei das Einkommen 75.000 € nicht übersteigen darf.
Steuerfreie Sachbezüge Wie bereits im Vorjahr wird die Grenze der steuerfreien Sachbezüge für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erhöht. Der Steuerfreibetrag für allgemeine Arbeitnehmer wird von 258,23 Euro auf 1.000 Euro angehoben und für Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 24 Jahren, die ein Einkommen von maximal 4.000 Euro haben, steigt der Freibetrag sogar auf 2.000 Euro.Neben den üblichen Sachbezügen, wie etwa Essensgutscheinen oder Fahrzeugen, können auch bestimmte Ausgaben erstattet werden. Hierzu gehören nun auch Kosten für die Miete der ersten Wohnung sowie die Zinsen für Hypothekendarlehen auf diese Wohnung.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung von Sachwerten verpflichtet. Es handelt sich um eine begünstigte Zusatzentlohnung, dessen Ausführung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Die gewährte Vergütung ist für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig und für den Arbeitnehmer von der Einkommenssteuer und Sozialversicherung befreit.

Zur Umsetzung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren, dass er Anspruch auf die erweiterte Höchstgrenze hat. Es gibt keine spezifische Mitteilungsform, jedoch müssen in diesem Schreiben die Steuernummern der zu Lasten lebenden Kinder angegeben werden, und das Ausmaß an Sachvergütungen, die er im Steuerjahr 2025 bereits erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist außerdem dazu verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, falls der Freibetrag aufgrund der Einkommenssituation des Kindes nicht mehr zusteht.

Bonus energieeffiziente Haushaltsgeräte Um die Energieeffizienz der Haushaltsgeräte zu fördern sowie den Energieverbrauch zu senken, wird für das Jahr 2025 ein Beitrag für den Kauf von energieeffizienten Haushaltsgeräten gewährt. Dieser gilt für Geräte mit einer Energieeffizienzklasse von mindestens B, die in der Europäischen Union hergestellt wurden, und setzt die fachgerechte Entsorgung des ersetzten Geräts voraus.Der Beitrag deckt bis zu 30 % des Kaufpreises ab, jedoch maximal 100€ pro Gerät. Für Haushalte mit einem ISEE-Wert von unter 25.000 € pro Jahr wird der Höchstbetrag auf 200€ pro Gerät erhöht. Der Bonus kann nur für den Kauf eines einzigen Haushaltsgeräts in Anspruch genommen werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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