Haushaltsgesetz 2026: Investitionsförderungen, Dividenden & Kurzzeitvermietungen

Steuerliche Neuerungen 2026: Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Die steuerlichen Neuerungen 2026 betreffen zahlreiche Bereiche für Unternehmen und Selbstständige. Das Haushaltsgesetz 2026 bringt wichtige Änderungen bei Investitionsförderungen, Dividenden, Beteiligungen, Kurzzeitvermietungen und Pauschalbesteuerung, die Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung und die Steuerstrategie haben.

In unserem Rundschreiben 2026 erfahren Sie, welche Punkte besonders relevant sind und wie Sie Ihre Steuerstrategie optimal anpassen können.

Investitionsbeihilfen durch Hyperabschreibung

Allgemeines

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wird das System der staatlichen Förderungen grundlegend reformiert. Die bisherigen Steuergutschriften im Rahmen von Industrie 4.0 und Transition 5.0 werden mit wesentlichen Einschränkungen durch eine steuerliche Hyperabschreibung ersetzt.

Die Förderung erfolgt künftig nicht mehr über Steuergutschriften, sondern durch eine Erhöhung der steuerlich anerkannten Anschaffungskosten der begünstigten Investitionsgüter. Diese erhöhten Anschaffungskosten wirken sich direkt auf die laufenden steuerlichen Abschreibungen aus und erhöhen somit den steuerlichen Vorteil über die Nutzungsdauer der Investition.

  • Abschreibung parallel zur ordentlichen steuerlichen Abschreibung
  • Steuerliche Entlastung über mehrere Jahre verteilt
  • Nachteilig bei Steuerverlusten, da keine sofortige Nutzung möglich ist

Im Vergleich zu Steuergutschriften ergibt sich somit eine zeitlich gestreckte Inanspruchnahme der Förderung.

Persönlicher Anwendungsbereich

Die neue Hyperabschreibung gilt ausschließlich für:

  • Unternehmen mit ordentlicher Besteuerung
  • Kapitalgesellschaften
  • Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Ausgeschlossen sind hingegen:

  • Freiberufler
  • Unternehmen in Insolvenz- oder Sanierungsverfahren

Sachlicher Anwendungsbereich

Gefördert werden Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen von Industrie 4.0 erfüllen und in den aktualisierten Anhängen IV und V des Haushaltsgesetzes 2026 enthalten sind.

Höhe der Abschreibungen

Für Neuinvestitionen vom 1. Jänner 2026 bis zum 30. September 2028 gelten folgende Erhöhungen der steuerlichen Anschaffungskosten:

  • +180 % bei Investitionen bis 2,5 Mio. Euro
  • +100 % bei Investitionen von 2,5 Mio. bis 10 Mio. Euro
  • +50 % bei Investitionen von 10 Mio. bis max. 20 Mio. Euro

Meldepflicht und Nachweise

Wie bereits bei den bisherigen Förderungen müssen die Investitionen über die elektronische Plattform des GSE (Gestore dei Servizi Energetici) gemeldet werden.

Eine Durchführungsbestimmung zu den neuen Meldepflichten wird noch erwartet.

Erforderlich bleiben unter anderem:

  • Technische Gutachten
  • Bestätigung der Anschaffungskosten durch einen Rechnungsprüfer

Abschreibungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Unternehmen

Steuerguthaben wird verlängert

Landwirtschaftliche Betriebe können die neue Hyperabschreibung grundsätzlich nicht anwenden, da ihr Einkommen überwiegend pauschal auf Basis von Grund- und Agrarerträgen besteuert wird.

Aus diesem Grund sieht das Haushaltsgesetz 2026 eine eigene Investitionsbeihilfe in Form einer Steuergutschrift vor.

Begünstigte Unternehmen

  • Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Fischerei und Aquakultur

Förderfähige Investitionen

  • Neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter 4.0
  • Voraussetzungen gemäß Anhängen IV und V des Haushaltsgesetzes
  • Inhaltlich vergleichbar mit der bisherigen Förderung Industrie 4.0

Essensgutscheine 2026: Steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neue steuerliche Behandlung

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurden die Rahmenbedingungen für elektronische Essensgutscheine nochmals verbessert.

Essensgutscheine in Papierform oder elektronischer Form stellen eine Ersatzleistung für den betrieblichen Mensadienst dar. Sie werden Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn zur Verfügung gestellt und können ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten oder Lebensmitteln verwendet werden.

  • Ab dem 1. Januar 2026 erhöht sich der tägliche Wert, der nicht zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers zählt, von bisher 8,00 Euro auf 10,00 Euro.

Diese Anpassung stärkt die Attraktivität der Essensgutscheine als steueroptimiertes Vergütungsinstrument.

Für Arbeitnehmer

Elektronische Essensgutscheine bis zu 10,00 Euro pro Arbeitstag sind:

  • Nicht einkommensteuerpflichtig
  • Nicht sozialversicherungspflichtig

Wird das Tageslimit überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der normalen Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Für Unternehmen

Die Kosten für Essensgutscheine sind:

  • Vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig

Es entstehen keine zusätzlichen Lohnnebenkosten innerhalb der geltenden Freigrenzen.

Neben der Erhöhung für elektronische Essensgutscheine bleiben die bisherigen Freigrenzen unverändert bestehen:

  • 4,00 Euro pro Tag für Essensgutscheine in Papierform
  • 5,29 Euro pro Tag als Ersatzleistung für Mahlzeiten auf Baustellen oder Produktionsstätten in Gebieten ohne ausreichende gastronomische Versorgung

Dividenden und Beteiligungsbesteuerung

Einschränkung des Schachtelprivilegs

Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2026 bringt das Haushaltsgesetz eine wesentliche Verschärfung der Beteiligungsbesteuerung.

Die Änderungen betreffen sowohl Kapitalgesellschaften als auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften und haben erhebliche Auswirkungen auf Holdingstrukturen und Beteiligungsinvestitionen.

Nach der bisherigen Regelung waren Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhielt, grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Gleiches galt für Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen.

Künftig sind Dividenden und Veräußerungsgewinne nicht mehr begünstigt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist:

  • Beteiligungsquote von mindestens 5 %
  • Beteiligungswert von mindestens 500.000 Euro

Beteiligungen, die unterhalb beider Schwellenwerte liegen, gelten steuerlich als nicht qualifiziert.

Wichtig: Die Einschränkungen gelten nur für Beteiligungen, die ab dem 01. Januar 2026 erworben worden sind und ab 2026 veräußert werden.

Veräußerungsgewinne

Erhebliche Einschränkung

Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2026 kommt es zu einer bedeutenden Änderung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Anlagevermögen. Die Neuregelung betrifft insbesondere Sachanlagen und Beteiligungen, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind, und wirkt sich unmittelbar auf die Liquiditätsplanung von Unternehmen aus.

Für Veräußerungen ab dem Jahr 2026 gilt:

  • Veräußerungsgewinne sind vollständig im Jahr der Realisierung zu versteuern
  • Eine zeitliche Aufteilung über mehrere Jahre ist nicht mehr zulässig
  • Die Steuerbelastung fällt somit sofort und in voller Höhe an

Diese Änderung kann insbesondere bei größeren Veräußerungen zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führen.

Verschrottung von Steuerzahlkarten

Erleichterungen für überfällige Zahlungen

Mit der sogenannten Verschrottung von Steuerzahlkarten wird Unternehmen und Selbstständigen eine gezielte Stundungs- und Entlastungsregelung für überfällige Steuerzahlungen geboten. Ziel ist es, die Zahlungsschwierigkeiten bei offenen Steuerforderungen zu mildern.

Wer ist betroffen?

Die Regelung betrifft ausschließlich überfällige Zahlungsbescheide, die:

  • bis zum Jahr 2023 an die Steuereinhebung übergeben wurden und
  • trotz ordentlicher Steuererklärung noch nicht bezahlt sind

Die Verschrottung von Steuerzahlkarten umfasst:

  • Stundung der offenen Steuerforderungen
  • Nachlass auf Verwaltungsstrafen für verspätete Zahlungen
  • Reduktion oder Erlass von Zinsen auf die überfälligen Beträge

Einschränkung der Verrechnung von Steuerguthaben

Neue Regelung ab 2026

Ab 2026 gibt es eine neue Regelung zur Verrechnung von Steuerguthaben bei Unternehmen und Selbstständigen. Die Maßnahme betrifft insbesondere Fälle mit verfallenen Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Steuerfestsetzungen.

Bei vollstreckbaren Steuerfestsetzungen von mehr als 100.000 Euro galt bislang ein Verbot der Verrechnung von Steuerguthaben.

Neue Schwelle ab 2026

  • Die bisherige Schwelle wird von 100.000 auf 50.000 Euro herabgesetzt
  • Folge: Verrechnungen von Steuerguthaben sind bereits ab 50.000 Euro eingeschränkt

Ziel ist es, die Steuerverwaltung zu vereinfachen und Risiken von ungenutzten Steuerguthaben bei hohen Steuerforderungen zu minimieren

Landwirtschaftliche Einkünfte

Steuerbefreiungen und Vergünstigungen

Für berufliche Landwirte und selbstbewirtschaftende Landwirte bleiben auch im Jahr 2026 die bisherigen steuerlichen Befreiungen und Vergünstigungen für Eigentums- und landwirtschaftliche Erträge bestehen.

Die Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe werden nach Einkommensstufen begünstigt:

  • Vollständige Steuerbefreiung für Einkünfte bis zu 10.000 Euro
  • Halbierung der Steuerlast für Einkünfte von 10.001 bis 15.000 Euro
  • Keine Befreiung für Einkünfte über 15.000 Euro

Die Regelungen sichern geringen und mittleren Einkommen in der Landwirtschaft weiterhin eine spürbare steuerliche Entlastung.

Pauschalbesteuerung von Kleinunternehmen

Einkommensgrenze bleibt erhöht

Auch im Jahr 2026 wird die Einkommensgrenze für das Pauschalbesteuerungsregime („Regime forfettario“) für Kleinunternehmer auf 35.000 Euro angehoben. Damit wird die bereits 2025 geltende Regelung fortgeführt.

Die Grenze von 35.000 Euro betrifft Einkünfte aus:

  • Nichtselbständiger Arbeit
  • oder Einkünfte, die diesen gleichgestellt sind

Überschreitet ein Steuerpflichtiger diese Grenze, entfällt der Zugang zur Pauschalbesteuerung.

Kurzzeitvermietung

Neue gewerbliche Schwelle für Privatpersonen

Ab dem 1. Jänner 2026 wird die Kurzzeitvermietung von Wohnungen durch Privatpersonen steuerlich strenger geregelt. Bereits ab der dritten vermieteten Wohnung gilt die Tätigkeit als gewerblich, während bisher die Schwelle bei fünf Wohnungen lag.

Die Änderung betrifft insbesondere Eigentümer, die Wohnungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com kurzfristig vermieten.

Steuerliche Konsequenzen

Mit der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit ergeben sich folgende Pflichten:

  • Anmeldung eines gewerblichen Unternehmens für Einkommenssteuerzwecke
  • Eröffnung einer MwSt-Position, da die Kurzzeitvermietung nun als umsatzsteuerpflichtige Leistung gilt
  • Einhaltung der üblichen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten für Gewerbetreibende

Praktische Auswirkungen

  • Eigentümer mit bis zu zwei Wohnungen bleiben von der gewerblichen Einstufung ausgenommen
  • Ab drei vermieteten Wohnungen ist die Kurzzeitvermietung nicht mehr privat, sondern steuerlich gewerblich

Quellensteuer auf Provisionen

Ausweitung auf neue Berufsgruppen

Ab dem 1. März 2026 wird die bisher nur für Handelsagenten geltende Quellensteuer auf Provisionen auf weitere Berufsgruppen ausgeweitet. Betroffen sind künftig insbesondere:

  • Reiseagenturen
  • Makler für See- und Luftfrachten
  • Makler von Erdölgesellschaften

Höhe der Quellensteuer

Die Quellensteuer beträgt grundsätzlich 11,5 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Einsatz von Arbeitnehmern, kann die Steuer auf 4,6 Prozent reduziert werden.

Steuerliche Konsequenzen

  • Die Quellensteuer wird direkt an der Quelle einbehalten
  • Die betroffenen Unternehmen müssen steuerliche Abzugs- und Meldepflichten beachten

Ziel ist es, die steuerliche Erfassung von Provisionen zu vereinfachen und Steuerausfälle zu vermeiden.

Unternehmen, die künftig Provisionen an die genannten Berufsgruppen zahlen, sollten:

  • bestehende Verträge prüfen
  • die Abrechnungssysteme anpassen
  • die Reduzierung auf 4,6 Prozent prüfen, sofern Arbeitnehmer eingesetzt werden

Fazit

Die steuerlichen Änderungen ab 2026 sind zahlreich und vielfältig.

Sollten Sie von diesen Neuerungen betroffen sein oder Unterstützung bei der Steuerplanung und Umsetzung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihre individuelle Situation gemeinsam evaluieren und die passenden Maßnahmen empfehlen können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Munter Christoph