Firmenwagen & Fringe Benefit 2026: Steuerliche Regelungen in Italien

Datum: 18. September 2026

Sehr geehrte Kunden*innen,

 

Die steuerlichen Regelungen für Firmenwagen als Fringe Benefit haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Insbesondere die unterschiedlichen Regelungen für Fahrzeuge, die Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, sorgen in der Praxis immer wieder für Fragen bei Unternehmen und Arbeitnehmern.

Die jüngsten Änderungen bei der Besteuerung des Firmenwagens als Fringe Benefit sind daher Anlass, die derzeit geltenden Bestimmungen nochmals zusammenzufassen und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen zu geben. Dies betrifft insbesondere Südtiroler Unternehmen, die ihren Mitarbeitern oder Führungskräften einen Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen.

 

Rechtliche Grundlagen

Art. 51 & Art. 164 TUIR

Die Bereitstellung eines Firmenwagens zur gemischten Nutzung (dienstlich und privat) gehört in Sudtiroler Unternehmen zu den beliebtesten Instrumenten der Mitarbeiterbindung und Führungskräfteentlohnung. (Firenwagen Mitarbeiter Italien)

Aus steuerlicher Sicht gilt eine Trennung zwischen Besteuerung des Lohnempfängers und der Abzugsfähigkeit beim Arbeitgeber.

  • Besteuerung Arbeitnehmer: Der geldwerte Vorteil (Fringe Benefit) aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird pauschal auf Basis einer konventionellen Jahresfahrleistung von 15.000 km nach den offiziellen ACI-Tabellen ermittelt. Dieser Betrag erhöht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (IRPEF) und unterliegt der Sozialversicherung (INPS).
  • Abzug beim Arbeitnehmer: Die Kosten für Fahrzeuge, die Arbeitnehmern für den überwiegenden Teil des Steuerjahres (mindestens 184 Tage) zur gemischten Nutzung überlassen werden, sind für das Unternehmen grundsätzlich zu 70% abzugsfähig.
  • Mehrwertsteuer: Bei unentgeltlicher Zuweisung steht dem Unternehmen ein pauschaler Vorsteuerabzug von 40% zu. Wird dem Mitarbeiter die Privatnutzung hingegen mit MwSt. weiterbelastet, erhöht sich der Vorsteuerabzug auf 100%.

 

Nutzungsarten

Welche Nutzungsarten

gibt es?

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, wie das Fahrzeug genutzt wird und wem es zugewiesen ist:

  • Ausschließlich betriebliche Nutzung (Poolfahrzeuge): Steht ein Fahrzeug ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung  und verbleibt außerhalb der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände, liegt kein Fringe Benefit vor. Voraussetzung ist eine lückenlose Dokumentation. Das Unternehmen kann die Kosten grundsätzlich nur zu 20% abziehen.
  • Gemischte Nutzung (Uso promiscuo): Der Arbeitnehmer nutzt den Pkw sowohl für betriebliche Fahrten als auch für private Zwecke. Hier greift die günstige Pauschalbewertung nach ACI-Tarifen und der 70%ige Betriebsausgabenabzug.
  • Ausschließlich private Nutzung: Wird ein Fahrzeug rein privat überlassen, findet die pauschale ACI-Regelung keine Anwendung. Der Vorteil ist nach dem Marktwert voll steuerpflichtig.

 

Berechnung des Fringe Benefits & Reformen

Neuerungen

Das italienische Steuerrecht unterscheidet bei der Berechnung des Fringe Benefits strikt nach dem Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung und der Antriebsart des Fahrzeugs. Mit der Korrekturverordnung Dlgs. 148/2026 wurden zudem wesentliche Vereinfachungen und Zuschläge eingeführt.

Ab 01.01.2025 bemisst sich der pauschale Fringe Benefit nach der Motorisierung:

  • Reine Elektrofahrzeuge: 10% der ACI-Kosten
  • Plug-in-Hybrid: 20% der ACI-Kosten
  • Verbrenner: 50% der ACI-Kosten

Wichtige Neuerungen ab dem 01.01.2026:

  • Sonderausstattung (Optionals): Enthält der Firmenwagen Extras, die nicht im ACI-Basislistenpreis enthalten sind und nicht direkt vom Arbeitnehmer gezahlt wurden, erhöht sich der ACI-Wert pauschal um 5%.
  • Fahrzeugalter: Ab dem 1. Januar des 6. Folgejahres nach der Erstzulassung erhöht sich der pauschale Sachbezugswert um 50%. Dies gilt ab 2026 auch rückwirkend für ältere Fahrzeuge im Bestand.

Die Übergangsregelungen

Steuerliche Regelungen

Zur Ermittlung des korrekten Prozentsatzes lässt sich der Fuhrpark in drei zeitliche Gruppen unterteilen:

Zeitraum

Berechnungsgrundlage

Besonderheiten Dlgs. 148/2026

Zuweisung bis 30.06.2020

Fixer Satz von 30% der ACI-Kosten

Altregelung bleibt bestehen. Keine Erhöhung für Alter oder Extras.

Zuweisung ab 01.07.2020 – 31.12.2024

Staffelung nach CO2-Ausstoß

5%-Extra-Zuschlag + 50% Alterszuschlag

Zuweisung 01.01.2025

Staffelung nach Antriebsart

5%-Extra-Zuschlag + 50% Alterszuschlag

 

 

Berechnungsbeispiel

Praxisbeispiel 2026

Ein Südtiroler Arbeitgeber weist einem Mitarbeiter im Januar 2026 einen neuen Firmenwagen zur gemischten Nutzung zu. Die offiziellen ACI-Kilometerkosten betragen laut Tabelle 0,50 €/km. Bei 15.000 km konventioneller Jahresleistung erhöht sich die ACI-Kostenbasis auf 7.500 €/Jahr (625 €/Monat).

Motorisierung

Verbrenner

Elektro

ACI-Basiswert

7.500 €

7.500 €

Prozentsatz

50%

10%

Sonderausstattung

187,50 € (Faktor 1,05)

37,50 € (Faktor 1,05)

Jährliches Fringe Benefit

3.937,50 €

787,50 €

Das Beispiel zeigt deutlich, wie stark sich die Besteuerung des Firmenwagens als Fringe Benefit je nach Antriebsart unterscheiden kann. Bei einer jährlichen ACI-Kilometerleistung von 15.000 km ergibt sich im Beispiel für den Verbrenner ein jährlicher geldwerter Vorteil von 3.937,50 €, während für das Elektrofahrzeug lediglich 787,50 € als steuerpflichtiger Fringe Benefit anzusetzen sind.

Für Arbeitgeber und Mitarbeiter ist es daher wichtig, bereits bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung die aktuellen Regelungen, die ACI-Tarife und den jeweiligen Prozentsatz zu berücksichtigen. Insbesondere bei neuen Firmenwagen ab 2025/2026 sollte geprüft werden, welche steuerliche Regelung zur Anwendung kommt.

 

Fazit

Die Regelungen rund um den Firmenwagen als Fringe Benefit sind inzwischen komplex und hängen insbesondere vom Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung, der Antriebsart und der konkreten Nutzung ab. Auch bestehende Firmenwagen können von den aktuellen Regelungen betroffen sein.

Wir empfehlen daher, bei der Neuanschaffung oder Überlassung eines Firmenwagens frühzeitig zu prüfen, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich für Unternehmen und Mitarbeiter ergeben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der individuellen Prüfung Ihrer Firmenwagenregelungen und bei der korrekten Umsetzung in der Lohn- und Finanzbuchhaltung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

Munter Christoph