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Datum: 30. September 2026 |
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Der italienische Kassationsgerichtshof hat mit mehreren Entscheidungen im September 2026 eine für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften wichtige Klarstellung zur Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge getroffen. |
Keine Beiträge auf nicht ausgeschüttete Gewinne
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Einbehaltete Gewinne erhöhen die Beitragsgrundlage nicht |
Nach der neuen Rechtsprechung dürfen Gewinne einer GmbH, die nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern in der Gesellschaft einbehalten und einer Rücklage zugeführt werden, grundsätzlich nicht der Beitragsbemessungsgrundlage des mitarbeitenden Gesellschafters zugerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Gesellschafter, die aufgrund ihrer persönlichen und regelmäßigen Mitarbeit im Unternehmen bei der italienischen Sozialversicherung für Handwerker und Kaufleute versichert sind. Entscheidend ist, dass der Gewinn zunächst bei der Gesellschaft bleibt und nicht direkt dem Gesellschafter zugerechnet wird. |
Unterschied zwischen einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen
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Ausschüttung als entscheidender Unterschied |
Für eine gewöhnliche, nicht transparente GmbH ergibt sich damit grundsätzlich folgende Unterscheidung:
Die grundsätzliche Versicherungspflicht des mitarbeitenden Gesellschafters und die damit verbundenen Mindestbeiträge bleiben von dieser Rechtsprechung unberührt. |
Wer ist besonders betroffen?
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Besondere Bedeutung für mitarbeitende Gesellschafter |
Die Entscheidung ist insbesondere für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge in der persönlichen Steuererklärung relevant. Dies kann insbesondere bei folgenden Fällen von Bedeutung sein:
Die neue Rechtsprechung stellt eine wesentliche Grundlage für die künftige Behandlung der nicht ausgeschütteten Gewinne dar. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die italienische Sozialversicherung ihre bisherige Verwaltungspraxis an die Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs anpassen wird.
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Auswirkungen und Handlungsbedarf
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Finanzielle Auswirkungen für Gesellschafter |
Die neue Rechtsprechung kann für mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH zu einer deutlichen Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen führen, wenn Gewinne in der Gesellschaft einbehalten und nicht ausgeschüttet werden. Dadurch kann insbesondere bei Unternehmen mit regelmäßig hohen einbehaltenen Gewinnen die laufende Beitragsbelastung reduziert werden. Bei einer späteren Ausschüttung können hingegen Sozialversicherungsbeiträge entstehen. Die konkrete Behandlung hängt dabei insbesondere von der Art der Gesellschaft, der persönlichen Mitarbeit des Gesellschafters und der jeweiligen Gewinnverwendung ab. Für betroffene Gesellschafter empfiehlt es sich daher, die bisherige Beitragsberechnung zu überprüfen und insbesondere die bereits abgegebenen Steuererklärungen und die darin ausgewiesenen Gewinnanteile zu kontrollieren. Bei nicht verjährten Jahren kann sich daraus gegebenenfalls die Möglichkeit ergeben, zu viel entrichtete Beiträge zurückzufordern.
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Mit freundlichen Grüßen, Munter Christoph
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