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Datum: 18. September 2026 |
Sehr geehrte Kunden*innen, |
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Die steuerlichen Regelungen für Firmenwagen als Fringe Benefit haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Insbesondere die unterschiedlichen Regelungen für Fahrzeuge, die Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, sorgen in der Praxis immer wieder für Fragen bei Unternehmen und Arbeitnehmern. Die jüngsten Änderungen bei der Besteuerung des Firmenwagens als Fringe Benefit sind daher Anlass, die derzeit geltenden Bestimmungen nochmals zusammenzufassen und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen zu geben. Dies betrifft insbesondere Südtiroler Unternehmen, die ihren Mitarbeitern oder Führungskräften einen Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen.
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Rechtliche Grundlagen
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Art. 51 & Art. 164 TUIR |
Die Bereitstellung eines Firmenwagens zur gemischten Nutzung (dienstlich und privat) gehört in Sudtiroler Unternehmen zu den beliebtesten Instrumenten der Mitarbeiterbindung und Führungskräfteentlohnung. (Firenwagen Mitarbeiter Italien) Aus steuerlicher Sicht gilt eine Trennung zwischen Besteuerung des Lohnempfängers und der Abzugsfähigkeit beim Arbeitgeber.
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Nutzungsarten
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Welche Nutzungsarten gibt es? |
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, wie das Fahrzeug genutzt wird und wem es zugewiesen ist:
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Berechnung des Fringe Benefits & Reformen
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Neuerungen |
Das italienische Steuerrecht unterscheidet bei der Berechnung des Fringe Benefits strikt nach dem Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung und der Antriebsart des Fahrzeugs. Mit der Korrekturverordnung Dlgs. 148/2026 wurden zudem wesentliche Vereinfachungen und Zuschläge eingeführt. Ab 01.01.2025 bemisst sich der pauschale Fringe Benefit nach der Motorisierung:
Wichtige Neuerungen ab dem 01.01.2026:
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Die Übergangsregelungen
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Steuerliche Regelungen |
Zur Ermittlung des korrekten Prozentsatzes lässt sich der Fuhrpark in drei zeitliche Gruppen unterteilen:
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Berechnungsbeispiel
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Praxisbeispiel 2026 |
Ein Südtiroler Arbeitgeber weist einem Mitarbeiter im Januar 2026 einen neuen Firmenwagen zur gemischten Nutzung zu. Die offiziellen ACI-Kilometerkosten betragen laut Tabelle 0,50 €/km. Bei 15.000 km konventioneller Jahresleistung erhöht sich die ACI-Kostenbasis auf 7.500 €/Jahr (625 €/Monat).
Das Beispiel zeigt deutlich, wie stark sich die Besteuerung des Firmenwagens als Fringe Benefit je nach Antriebsart unterscheiden kann. Bei einer jährlichen ACI-Kilometerleistung von 15.000 km ergibt sich im Beispiel für den Verbrenner ein jährlicher geldwerter Vorteil von 3.937,50 €, während für das Elektrofahrzeug lediglich 787,50 € als steuerpflichtiger Fringe Benefit anzusetzen sind. Für Arbeitgeber und Mitarbeiter ist es daher wichtig, bereits bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung die aktuellen Regelungen, die ACI-Tarife und den jeweiligen Prozentsatz zu berücksichtigen. Insbesondere bei neuen Firmenwagen ab 2025/2026 sollte geprüft werden, welche steuerliche Regelung zur Anwendung kommt.
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Fazit |
Die Regelungen rund um den Firmenwagen als Fringe Benefit sind inzwischen komplex und hängen insbesondere vom Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung, der Antriebsart und der konkreten Nutzung ab. Auch bestehende Firmenwagen können von den aktuellen Regelungen betroffen sein. Wir empfehlen daher, bei der Neuanschaffung oder Überlassung eines Firmenwagens frühzeitig zu prüfen, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich für Unternehmen und Mitarbeiter ergeben. Gerne unterstützen wir Sie bei der individuellen Prüfung Ihrer Firmenwagenregelungen und bei der korrekten Umsetzung in der Lohn- und Finanzbuchhaltung.
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Mit freundlichen Grüßen, Munter Christoph
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