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Datum: 28. Juli 2026 |
Sehr geehrte Kunden*innen, |
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immer mehr Unternehmen in Südtirol und Italien setzen auf nachhaltige Mobilität und bieten ihren Mitarbeitern E-Bikes als betrieblichen Vorteil oder im Rahmen eines betrieblichen Welfare-Programms an. Dabei stellen sich für Arbeitgeber wichtige Fragen:
Mit der Interpello-Antwort Nr. 41 vom 16. Februar 2026 hat die Agentur für Einnahmen wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von E-Bikes für Mitarbeiter veröffentlicht. Die Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmen, die E-Bikes:
ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchten. Das Ergebnis ist grundsätzlich positiv: E-Bikes können gegenüber klassischen Firmenfahrzeugen steuerliche Vorteile bieten. Entscheidend ist jedoch, dass die Umsetzung korrekt gestaltet wird. |
Rechtliche Einstufung des E-Bikes
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Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Behandlung ist, dass das E-Bike rechtlich als Velocipede (Fahrrad mit Trethilfe) gemäß Art. 50 Abs. 1 Codice della Strada (D.Lgs. Nr. 285/1992) eingestuft wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
Diese Einstufung ist entscheidend, da E-Bikes dadurch nicht als Kraftfahrzeuge gelten und somit nicht den speziellen steuerlichen Einschränkungen für Firmenfahrzeuge unterliegen. |
Mitarbeiterbenefit
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Wann bleibt die Nutzung steuerfrei? |
Unternehmen können ihren Mitarbeitern E-Bikes zur Verfügung stellen, ohne dass ein steuerpflichtiger Sachbezug entsteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung als betriebliche Sozialleistung („Welfare“) eingestuft werden kann. Die Steuerfreiheit nach Art. 51 Abs. 2 Buchst. f) TUIR setzt insbesondere voraus, dass:
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn einzelne Mitarbeiter individuelle Wünsche äußern, beispielsweise:
In diesen Fällen kann die Steuerbefreiung verloren gehen. Der Vorteil muss dann nach dem gemeinen Wert („valore normale“) gemäß Art. 51 Abs. 1 und 3 TUIR als steuerpflichtiger Sachbezug behandelt werden.
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Nutzung des E-Bikes für den Arbeitsweg
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Klarstellung |
Die Agentur der Einnahmen stellt klar, dass die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich grundsätzlich als private Nutzung gilt. Dies gilt auch dann, wenn das E-Bike überwiegend für den Arbeitsweg eingesetzt wird. Die Nutzung für den Arbeitsweg führt jedoch nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Vorteil, sofern die Voraussetzungen für eine steuerfreie Welfare-Leistung erfüllt sind. Für Unternehmen empfiehlt es sich, die Nutzung nachvollziehbar zu dokumentieren, beispielsweise durch:
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E-Bike: Steuerliche Behandlung bei der IRES
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Steuerliche Regelungen |
Da E-Bikes nicht ausdrücklich in Art. 164 TUIR genannt werden, gelten die Einschränkungen für Firmenfahrzeuge nicht. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wie das E-Bike verwendet und wie die Überlassung geregelt wird. Ausschließlich betriebliche Nutzung Werden E-Bikes ausschließlich betrieblich genutzt, beispielsweise:
sind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. E-Bike als verpflichtender Mitarbeiterbenefit Wird die Überlassung durch:
geregelt, gelten die Kosten als Personalkosten. Diese sind gemäß Art. 95 TUIR grundsätzlich vollständig abzugsfähig. Freiwilliges Welfare-Angebot Erfolgt die Bereitstellung freiwillig ohne Verpflichtung, handelt es sich um eine Leistung mit sozialer Zweckbestimmung. Die Abzugsfähigkeit ist gemäß Art. 100 Abs. 1 TUIR auf 5 Promille der gesamten Personalkosten begrenzt.
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Mehrwertsteuer
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Regelungen zum Vorsteuerabzug |
Auch bei der Mehrwertsteuer ist entscheidend, dass E-Bikes nicht als Kraftfahrzeuge gelten. Die für Fahrzeuge vorgesehene Einschränkung des Vorsteuerabzugs auf 40 % findet daher keine Anwendung. Rein betriebliche Nutzung Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung kann die Vorsteuer nach den allgemeinen Regeln geltend gemacht werden. Nutzung durch Mitarbeiter im Welfare-Modell Wird ein E-Bike Mitarbeitern kostenlos zur persönlichen Nutzung überlassen, liegt kein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz vor. Die Vorsteuer auf:
ist in diesem Fall nicht abzugsfähig, da kein direkter Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht.
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Behandlung bei der IRAP
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Buchhalterische Zuordnung entscheidend |
Auch bei der IRAP ist die korrekte buchhalterische Behandlung entscheidend. Nach dem Ableitungsprinzip gemäß D.Lgs. Nr. 446/1997 richtet sich die Behandlung grundsätzlich nach der Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Werden die Kosten als Personalaufwand für unbefristet beschäftigte Mitarbeiter verbucht, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Berücksichtigung bei der IRAP.
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Fazit
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Attraktive Steuervorteile |
E-Bikes für Mitarbeiter können eine interessante Möglichkeit darstellen, nachhaltige Mobilität mit steuerlichen Vorteilen zu verbinden. Unternehmen können ihren Mitarbeitern ein E-Bike im Rahmen eines richtig gestalteten Welfare-Programms steuerfrei zur Verfügung stellen, sofern das Angebot einheitlich für Mitarbeitergruppen erfolgt und keine individuellen Sondervereinbarungen getroffen werden. Gleichzeitig profitieren Betriebe davon, dass E-Bikes nicht den strengen steuerlichen Einschränkungen für Firmenfahrzeuge unterliegen. Damit die steuerlichen Vorteile eines E-Bike-Mitarbeiterprogramms vollständig genutzt werden können, sollten Unternehmen die Umsetzung sorgfältig planen. Besonders wichtig sind eine klare Regelung im betrieblichen Welfare-Reglement, die richtige technische Einstufung des E-Bikes sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der Nutzung. |
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Mit freundlichen Grüßen, Munter Christoph
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