E-Bike für Mitarbeiter 2026: Steuerfreie Nutzung und steuerliche Vorteile

Datum: 28. Juli 2026

Sehr geehrte Kunden*innen,

 

immer mehr Unternehmen in Südtirol und Italien setzen auf nachhaltige Mobilität und bieten ihren Mitarbeitern E-Bikes als betrieblichen Vorteil oder im Rahmen eines betrieblichen Welfare-Programms an.

Dabei stellen sich für Arbeitgeber wichtige Fragen:

  • Kann ein E-Bike Mitarbeitern steuerfrei zur Verfügung gestellt werden?
  • Sind die Kosten für ein E-Bike steuerlich abzugsfähig?
  • Wie wird ein E-Bike im Rahmen eines Welfare-Modells behandelt?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich bei Lohnsteuer, MwSt. und IRAP?

Mit der Interpello-Antwort Nr. 41 vom 16. Februar 2026 hat die Agentur für Einnahmen wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von E-Bikes für Mitarbeiter veröffentlicht.

Die Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmen, die E-Bikes:

  • im Rahmen eines betrieblichen Welfare-Programms;
  • als nachhaltiges Mobilitätskonzept;
  • oder über Leasingmodelle

ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchten.

Das Ergebnis ist grundsätzlich positiv: E-Bikes können gegenüber klassischen Firmenfahrzeugen steuerliche Vorteile bieten. Entscheidend ist jedoch, dass die Umsetzung korrekt gestaltet wird.

Rechtliche Einstufung des E-Bikes

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Behandlung ist, dass das E-Bike rechtlich als Velocipede (Fahrrad mit Trethilfe) gemäß Art. 50 Abs. 1 Codice della Strada (D.Lgs. Nr. 285/1992) eingestuft wird.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • der elektrische Hilfsmotor eine Nennleistung von höchstens 0,25 kW aufweist;
  • die Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet;
  • der Motor nur bei gleichzeitiger Trittkraft des Fahrers unterstützt;
  • eine Anfahrhilfe ohne Pedalunterstützung nur bis 6 km/h möglich ist.

Diese Einstufung ist entscheidend, da E-Bikes dadurch nicht als Kraftfahrzeuge gelten und somit nicht den speziellen steuerlichen Einschränkungen für Firmenfahrzeuge unterliegen.

Mitarbeiterbenefit

Wann bleibt die Nutzung steuerfrei?

Unternehmen können ihren Mitarbeitern E-Bikes zur Verfügung stellen, ohne dass ein steuerpflichtiger Sachbezug entsteht.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung als betriebliche Sozialleistung („Welfare“) eingestuft werden kann.

Die Steuerfreiheit nach Art. 51 Abs. 2 Buchst. f) TUIR setzt insbesondere voraus, dass:

  • das Angebot der gesamten Belegschaft oder einer bestimmten Mitarbeitergruppe offensteht;
  • keine individuellen Vereinbarungen über Modell, Ausstattung oder Bedingungen getroffen werden;
  • der Mitarbeiter das Angebot zu den vom Arbeitgeber festgelegten Bedingungen annimmt.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn einzelne Mitarbeiter individuelle Wünsche äußern, beispielsweise:

  • Auswahl eines speziellen Modells;
  • Individuelle Ausstattung;
  • Besondere Nutzungsbedingungen.

In diesen Fällen kann die Steuerbefreiung verloren gehen.

Der Vorteil muss dann nach dem gemeinen Wert („valore normale“) gemäß Art. 51 Abs. 1 und 3 TUIR als steuerpflichtiger Sachbezug behandelt werden.

 

Nutzung des E-Bikes für den Arbeitsweg

Klarstellung

Die Agentur der Einnahmen stellt klar, dass die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich grundsätzlich als private Nutzung gilt.

Dies gilt auch dann, wenn das E-Bike überwiegend für den Arbeitsweg eingesetzt wird.

Die Nutzung für den Arbeitsweg führt jedoch nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Vorteil, sofern die Voraussetzungen für eine steuerfreie Welfare-Leistung erfüllt sind.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, die Nutzung nachvollziehbar zu dokumentieren, beispielsweise durch:

  • Interne Regelungen;
  • Mobilitätsvereinbarungen;
  • Digitale Lösungen oder Apps.

E-Bike: Steuerliche Behandlung bei der IRES

Steuerliche Regelungen

Da E-Bikes nicht ausdrücklich in Art. 164 TUIR genannt werden, gelten die Einschränkungen für Firmenfahrzeuge nicht.

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wie das E-Bike verwendet und wie die Überlassung geregelt wird.

Ausschließlich betriebliche Nutzung

Werden E-Bikes ausschließlich betrieblich genutzt, beispielsweise:

  • auf dem Betriebsgelände;
  • für interne Transporte;
  • für Außendienstfahrten

sind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.

E-Bike als verpflichtender Mitarbeiterbenefit

Wird die Überlassung durch:

  • eine Betriebsvereinbarung;
  • ein internes Reglement;
  • einen Kollektivvertrag;
  • eine vertragliche Verpflichtung

geregelt, gelten die Kosten als Personalkosten.

Diese sind gemäß Art. 95 TUIR grundsätzlich vollständig abzugsfähig.

Freiwilliges Welfare-Angebot

Erfolgt die Bereitstellung freiwillig ohne Verpflichtung, handelt es sich um eine Leistung mit sozialer Zweckbestimmung.

Die Abzugsfähigkeit ist gemäß Art. 100 Abs. 1 TUIR auf 5 Promille der gesamten Personalkosten begrenzt.

 

Mehrwertsteuer

Regelungen zum Vorsteuerabzug

Auch bei der Mehrwertsteuer ist entscheidend, dass E-Bikes nicht als Kraftfahrzeuge gelten.

Die für Fahrzeuge vorgesehene Einschränkung des Vorsteuerabzugs auf 40 % findet daher keine Anwendung.

Rein betriebliche Nutzung

Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung kann die Vorsteuer nach den allgemeinen Regeln geltend gemacht werden.

Nutzung durch Mitarbeiter im Welfare-Modell

Wird ein E-Bike Mitarbeitern kostenlos zur persönlichen Nutzung überlassen, liegt kein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz vor.

Die Vorsteuer auf:

  • Leasingraten;
  • Anschaffungskosten;
  • laufende Kosten

ist in diesem Fall nicht abzugsfähig, da kein direkter Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht.

 

Behandlung bei der IRAP

Buchhalterische Zuordnung entscheidend

Auch bei der IRAP ist die korrekte buchhalterische Behandlung entscheidend.

Nach dem Ableitungsprinzip gemäß D.Lgs. Nr. 446/1997 richtet sich die Behandlung grundsätzlich nach der Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Werden die Kosten als Personalaufwand für unbefristet beschäftigte Mitarbeiter verbucht, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Berücksichtigung bei der IRAP.

 

Fazit

Attraktive Steuervorteile

E-Bikes für Mitarbeiter können eine interessante Möglichkeit darstellen, nachhaltige Mobilität mit steuerlichen Vorteilen zu verbinden.

Unternehmen können ihren Mitarbeitern ein E-Bike im Rahmen eines richtig gestalteten Welfare-Programms steuerfrei zur Verfügung stellen, sofern das Angebot einheitlich für Mitarbeitergruppen erfolgt und keine individuellen Sondervereinbarungen getroffen werden. Gleichzeitig profitieren Betriebe davon, dass E-Bikes nicht den strengen steuerlichen Einschränkungen für Firmenfahrzeuge unterliegen.

Damit die steuerlichen Vorteile eines E-Bike-Mitarbeiterprogramms vollständig genutzt werden können, sollten Unternehmen die Umsetzung sorgfältig planen.

Besonders wichtig sind eine klare Regelung im betrieblichen Welfare-Reglement, die richtige technische Einstufung des E-Bikes sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der Nutzung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Munter Christoph