Datum: 27. Februar 2020 |
Sehr geehrter Kunde, |
hiermit möchten wir Sie über die steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2020 informieren, welches mit 01. Jänner 2020 in Kraft getreten ist. |
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Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler |
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Steuerguthaben für Investitionen in Anlagegüter (anstelle der Sonderabschreibung – super-ammortamento) |
Für Investitionen in neue Anlagegüter können ab dem Jahr 2020 neue Steuerguthaben in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung ersetzt die bisherige Regelung der sog. Sonder- und Hyperabschreibung (“super-ammortamento” und “iper-ammortamento”). Ausmaß der Begünstigung Das Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter, welche nicht den Voraussetzungen für die sog. “Industrie 4.0” entsprechen, beträgt 6% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen Euro. Für Investitionen in neue Anlagegüter, welche den Voraussetzungen für die sog. “Industrie 4.0” (Anlage A zum Gesetz 232/2016) entsprechen, beträgt das Guthaben:
Für Investitionen in immaterielles Anlagevermögen (Anlage B zum Gesetz 232/2016) beträgt das Guthaben 7% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700.000 Euro. Art der Inanspruchnahme der Begünstigung Das Steuerguthaben:
Angaben in der Rechnung Die Rechnung für die begünstigten Güter muss den Verweis auf die Begünstigung beinhalten: „Kauf, für den die Steuerguthaben gemäß Artikel 1, Absätze 184 bis 194, Gesetz Nr. 160/2019 anerkannt wird – “Acquisto per il quale è riconosciuto il credito d’imposta ex art. 1, commi da 184 a 194, Legge n. 160/2019”. |
Wiedereinführung der ACE |
Es wird die sog. ACE rückwirkend für das Jahr 2019 wiedereingeführt. Die Begünstigung wird also de facto ohne Unterbrechung ab dem Jahr 2018 weiter gewährt. Zeitgleich wird die Mini-Ires (Reduzierung des Ires-Steuersatzes bis auf 20,5% im Jahr 2022) vor ihrem Inkrafttreten wieder abgeschafft. Der entsprechende Koeffizient wurde jedoch reduziert und zwar dauerhaft auf 1,3%. Bei einer ACE-Grundlage von 1 Million Euro sind also 13.000 Euro an Einkünften steuerbefreit. |
Aufwertung von Betriebsgütern |
Es wird neuerlich die Aufwertung von Betriebsgütern vorgesehen. Die Aufwertung
Im Hinblick auf frühere Auflagen der Aufwertung:
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Entnahme von Betriebsimmobilien bei Einzelunternehmen |
Für Einzelunternehmer gibt es wieder die Möglichkeit, Betriebsimmobilien zu begünstigten Bedingungen zu privatisieren. Die Steuer beträgt 8 % der Differenz zwischen dem Markt- und dem steuerrechtlich anerkannten Wert; statt des Marktwerts kann aber wiederum der Katasterwert herangezogen werden. Die Entnahme muss bis zum 31.5.2020 erfolgen; die steuerrechtlichen Auswirkungen gelten dann aber ab dem 1.1.2020 (die Immobilie wird also im gesamten Jahr 2020“privat” gehalten). |
Anhebung der Abzugsfähigkeit der IMU |
Die Abzugsfähigkeit der IMU bzw. GIS von gewerblichen Immobilien wird angehoben. In Zukunft kann die Immobiliensteuer mit folgenden Prozentsätzen vom unternehmerischen und freiberuflichen Einkommen abgesetzt werden:
Die Kriterien für die Abzugsfähigkeit bleiben unverändert. |
Fringe benefit – Betriebsfahrzeuge, welche Angestellten auch für die private Nutzung überlassen werden |
Bei Betriebsfahrzeugen, welche Angestellten auch für die private Nutzung überlassen werden (“uso promiscuo”), ist die Höhe der besteuerten Sachentlohnung (“fringe benefit”) nun vom CO2-Ausstoß abhängig. Im Besonderen gilt ab dem 01. Juli 2020:
Für die bis zum 30.6.2020 abgeschlossenen Verträge ändert sich nichts; diese sind beim Unternehmen weiterhin zu 70% absetzbar und den Mitarbeitern müssen mindestens 30% von 15.000 km mit dem ACI-Tarif angelastet werden. |
Neue Limits für die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014 |
Die Zugangsvoraussetzungen und die Ausschlussgründe von der Pauschalbesteuerung gemäß Gesetz 190/2014, welche mit 1.1.2020 in Kraft treten, werden abgeändert. Aufwendungen für unselbständige Arbeit Um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können, dürfen die im Vorjahr getragenen Ausgaben für unselbständige Arbeit nicht über 20.000 Euro (Brutto) liegen. In diesem Zusammenhang sind folgende Ausgaben relevant:
Das Limit für die Erlöse und Vergütungen im Vorjahr bleibt unverändert bei 65.000,00 Euro unverändert. Einkünfte aus unselbständiger und steuerrechtlich gleichgestellter Arbeit Ab dem Jahr 2020 kann die Pauschalbesteuerung von Steuerzahlern, die im Vorjahr Einkünfte aus unselbständiger und steuerrechtlich gleichgestellter Arbeit (z.B. Rente) von über 30.000,00 Euro bezogen haben, nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dieses Limit greift aber nicht, wenn die betreffende Arbeit in der Zwischenzeit nicht mehr ausgeübt wird. Herabsetzung der Fristen für die Steuerfestsetzung bei elektronischer Rechnungsstellung Für Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung, welche freiwillig für die elektronische Rechnungsstellung optieren, werden die Fristen für die Steuerfestsetzung (Art. 43 Abs. 1 des DPR 600/73) um ein Jahr reduziert (also bis zum 31. Dezember des vierten und nicht mehr des fünften Jahres ab Abgabe der Steuererklärung). |
Essensgutscheine – |
Ab dem 1.1.2020 gelten Essensgutscheine nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wenn folgende Limits eingehalten werden:
Unverändert bleibt die Nichtbesteuerung der Verköstigungen durch den Arbeitgeber oder in Mensen, die direkt vom Arbeitgeber oder einer dritten Partei geführt werden. Ebenfalls unverändert bleibt mit Euro 5,29 die Mensa-Ersatzvergütung an Bauarbeitern und an Arbeitern, die in anderen zeitlich befristeten Strukturen oder aber auf Baustellen in Orten tätig sind, in denen es keine Gasthäuser oder ähnliche geeignete Strukturen für die Verpflegung gibt. |
Aussetzung der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze |
Für 2020 bleiben die MwSt.-Sätze unverändert. Sollten die erforderlichen Ressourcen bis Jahresende nicht aufgebracht werden können, so kommt es zu folgenden Erhöhungen:
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Fassadenbonus – Neue Absetzbetrag für Arbeiten an der Außenfassade von Gebäuden |
Es wird ein neuer Absetzbetrag in Höhe von 90% der Aufwendungen gewährt und zwar für:
Nachdem die besprochene Bestimmung allgemein von einem “Absetzbetrag von der Bruttosteuer” spricht, ist davon auszugehen, dass dieser Bonus sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen gilt. Begünstigte Arbeiten Förderfähig sind lediglich Arbeiten an der Außenfassade sowie an Balkonen, Verzierungen und Ornamenten. Unter anderem berechtigen folgende Arbeiten zur Inanspruchnahme der Begünstigung:
Sollten die Arbeiten an der Außenfassade energetische Auswirkungen aufweisen oder wenn Verputzarbeiten auf mehr als 10 Prozent der Außenfläche durchgeführt werden, ist auch die energetische Sanierung der Fassade erforderlich. Dann müssen auch die Bestimmungen für die energetische Sanierung beachtet werden. Nicht begünstigt sind hingegen Jalousien, Markisen, Fenster, Türen und Tore sowie Eingriffe am Dach des Gebäudes. Kein Höchstbetrag Die besprochene Norm sieht für das Jahr 2020 keinen Höchstbetrag vor. Zeitlicher Rahmen Der neue Absetzbetrag kann in 10 gleichbleibenden jährlichen Raten genutzt werden. |
Neuerungen für Privatpersonen |
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IRPEF-Absetzbetrag 19% – Rückverfolgbare Zahlungsmittel
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Ab dem 1.1.2020 setzt die Inanspruchnahme des IRPEF-Absetzbetrags von 19% für die Spesen laut Art. 15 TUIR und für sonstige entsprechende Aufwendungen voraus, dass die Zahlung:
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Absetzbeträge:
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Verlängerung Steuerbonus energetische Sanierung |
Der Steuerbonus von 65% bei der energetischen Sanierung wird bis zum 31.12.2020, verlängert. Für Brennwertkessel, Biomasseheizanlagen, Austausch von Fenstern und Sonnenschutz gilt hingegen weiterhin der Steuerbonus 50%. |
Verlängerung Steuerbonus Wiedergewinnungsarbeiten |
Der Steuerbonus von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro pro Wohneinheit ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden. |
Verlängerung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Möbel und Haushaltsgroßgeräte
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Der Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von neuen Möbeln und Haushaltsgroßgeräten mit Energieklasse A+ (A für Backöfen) ist bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Er steht 2020 zu, sofern in der Wohnung die Wiedergewinnungsarbeiten nach dem 01.01.2019 begonnen wurden. Die Obergrenze für die anerkannten Kosten beträgt 10.000 Euro und zwar 50% der getätigten Ausgaben. |
Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte |
Der Steuersatz von 10% für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte mit geregeltem bzw. einvernehmlich vereinbartem Mietzins (“a canone concordato”) gilt nun dauerhaft (“a regime”). Anwendungsbereich des Steuersatzes von 10% Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 DLgs. 23/2011 gilt die herabgesetzte Ersatzsteuer für Mietverträge:
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Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte aus gewerblichen Immobilien |
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2020 hat die Ersatzsteuer von 21% auf Mieteinkünfte aus gewerblichen Immobilien (Geschäfte der Katasterklasse C/1 mit einer Fläche von bis zu 600 qm), die das Haushaltsgesetz 2019 für Verträge im Jahr 2019 eingeführt hat, nicht verlängert. Die Option für die Ersatzbesteuerung durfte ausschließlich für Mietverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen wurden, ausgeführt werden. |
Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken |
Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich. Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nichtgewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Steuerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen anerkannten Wert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einem Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss wie üblich bis zum 30.6.2020:
Der Steuersatz beträgt nun für alle Aufwertungen 11%. |
Erhöhung der Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne auf Immobilien |
Es wird die Erhöhung der Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne auf Immobilien von 20 auf 26% vorgesehen. Diese Steuer ersetzt die IRPEF auf die entsprechenden Veräußerungsgewinne von Steuerzahlern, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Die Steuer wird auf die Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken erhoben, die seit weniger als 5 Jahren im Besitz waren und kein Bauland sind (also weder auf Grundstücke, die im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) TUIR “lottizzati” sind, noch auf Baugrundstücke). |
Aufwendungen für Tierärzte – Anhebung des Höchstbetrags |
Ab dem 1.1.2020 gilt für den IRPEF-Absetzbetrag von 19% der Aufwendungen für Tierärzte ex Art. 15 Abs. 1 Buchst. c-bis) TUIR ein Höchstbetrag von 500 Euro (statt wie bisher 387,34 Euro); nach wie vor müssen die Spesen 129,11 Euro übersteigen. |
Abschaffung IUC und TASI |
Ab dem Jahr 2020 wird die IUC im Sinne von Art. 1 Abs. 639 Gesetz 147/2013 abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Müllsteuer TARI; die Bestimmungen zur IMU werden abgeändert. Nachdem sich die IUC aus der IMU und der Komponente für die kommunalen Leistungen (TASI und TARI) zusammensetzt, wird die TASI de facto ab dem 1.1.2020 abgeschafft. |
“Neue” IMU |
Ab dem 1.1.2020 wird die IMU abgeändert. Die neue Form soll die Einkommensteuer IRPEF samt Zusatzsteuern auf die Einkünfte aus nicht vermieteten Immobilien ersetzen. Folgende Aspekte bleiben unverändert:
Steuersätze für die IMU Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Steuersätze, die nun wie folgt festgelegt sind:
Zahlung der IMU Die Steuer ist in jedem Kalenderjahr im Verhältnis:
Für die “neue” IMU gilt, dass ein Monat, in dem sich der Besitz über die Mehrheit seiner Tage erstreckt, zur Gänze berücksichtigt wird. Ist die Immobilie beispielsweise im Februar 2020 15 Tage im Besitz, so führt dieser Steuerzahler die IMU ab. Der Tag der Übertragung wird dem Käufer zugerechnet; ergeben sich dabei ebenso viele (also 15) Besitztage für Käufer und Verkäufer, so zahlt ersterer die IMU. Wird also eine Immobilie am 15.4.2020 veräußert, so führt der Käufer die IMU für April ab. Zahlungsfristen Die Fälligkeiten bleiben unverändert, nicht jedoch die Bestimmung der einzelnen Raten. Es gilt folgendes:
Der Steuerzahler kann aber auch die gesamte IMU am 16. Juni bezahlen. Im Jahr 2020 beläuft sich die erste Rate auf die Hälfte des im Vorjahr an IMU und TASI bezahlten Betrags. Zahlungsmodalitäten Die Zahlung kann:
erfolgen. Für Steuerzahler, die im Ausland ansässig sind, sind keine eigenen Zahlungsmodalitäten vorgesehen. |
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: R01 Haushaltsgesetz 2020 |